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  • · Nachricht · Editorial August 2019

    Auftrag: Reparatur gemäß Gutachten ‒ damit ist der Geschädigte auf der sicheren Seite

    | Liebe Leserinnen und Leser, lassen Sie Folgendes auf sich wirken: |

     

    „Von einem Geschädigten, der über keine besondere geschäftliche Erfahrung bei der Abwicklung von Unfallschäden verfügt, kann billigerweise nicht mehr erwartet werden, als dass er zunächst einen unabhängigen Experten mit der Feststellung der Schadenhöhe beauftragt wie es der Kläger hier durch Einholung eines Schadengutachtens der xy tat. Wenn das Schadengutachten aus der insoweit maßgeblichen Laienperspektive des Geschädigten keinen Anlass zu Zweifeln gibt, verstößt der Geschädigte nicht gegen seine Schadenminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn er eine Reparaturwerkstatt mit der Ausführung der Reparatur gemäß den Vorgaben des Gutachtens beauftragt. … Den Kläger traf auch keine Pflicht, die Notwendigkeit der einzelnen Positionen selbst vor Auftragserteilung zu prüfen. Von einem KFZ-technischen Laien kann nicht erwartet werden, dass er Teilebezeichnungen wie ‚Schachtleiste‘ überhaupt kennt. Ebenso wenig muss ein Laie wissen, wann eine Fahrzeugreinigung zum notwendigen Umfang einer Schadensreparatur gehört und wann nicht, zumal diese Frage auch unter Fachleuten regelmäßig Anlass zum Streit gibt. Schlussendlich muss ein Laie ‒ von krassen Ausnahmefällen abgesehen ‒ auch nicht automatisch hinterfragen, welche Teile der von ihm beauftragte Sachverständige zum Austausch vorsieht, auch wenn es sich um äußerlich scheinbar unbeschädigte Teile handelt. Gelegentlich sehen Reparaturvorschriften nämlich vor, dass bestimmte Teile zwingend gemeinsam zu tauschen sind, und die Beauftragung eines Sachverständigen soll eine KFZ-technischen Laien als Unfallgeschädigten gerade davon entlasten, sich selbst Kenntnis über diese Reparaturvorschriften verschaffen zu müssen.“ (AG Gießen, Urteil vom 31.05.2019, Az. 49 C 243/18, Abruf-Nr. 209611).

     

    Haben sie sich nun vorgenommen, bei Haftpflichtschäden nie wieder mit Kostenvoranschlägen anzutreten?

     

    Gut so!

     

    Mit freundlichen Grüßen,

    Joachim Otting | Schriftleiter

    Quelle: ID 46055699