· Fachbeitrag · Ausfallschaden
Werkstattrisiko und die durch die Reparaturverzögerung entstehenden Mietwagenkosten
Eine Autovermietung klagt die entstandenen Mietwagenkosten aus ihr vom Geschädigten abgetretenen Recht gegen den unfallgenerischen Versicherer ein. Dass bei einer solchen Klage die Grundsätze des Mietwagenrisikos per se nicht greifen, liegt auf der Hand. Aber wie spielt denn dann eine verzögerte Reparatur in die Durchsetzung der Mietwagenkosten hinein? Damit hat sich das LG Wuppertal auseinandergesetzt. Sein Ergebnis ist richtig, die Begründung allerdings nicht präzise genug.
Ersatzteilrückstand als Ursache der Verzögerung im Ablauf
Die Werkstatt war nicht selbst die Vermieterin des Ersatzfahrzeuges. Das wurde bei einem externen Autovermieter genommen. Damit ist klar: Die Vermieterin ist für eventuelle schuldhafte Verzögerungen der Reparatur nicht verantwortlich.
Die wesentliche Verzögerung im Ablauf der Reparatur ist dadurch entstanden, dass die Motorhaube als Ersatzteil nicht lieferbar war. Ganz richtig geht das Gericht nun nicht auf die Schiene, dass das dem Geschädigten weitestgehend gleichgültig sein könne, da das Mietwagenrisiko greife. Denn dieses Risiko greift ja nur, wenn der Geschädigte selbst die Mietwagenkosten gegenüber dem Versicherer durchsetzt (wobei es in der Rechtsprechung auch noch nicht einheitlich entscheiden wird, ob es überhaupt greift).
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