· Fachbeitrag · Ausfallschaden
Das nach Unfall noch nutzbare Fahrzeug: Pflichten des Geschädigten bei Ausfallschaden
Ist das verunfallte Fahrzeug ab der Unfallstelle nicht mehr nutzbar, fallen alle Verzögerungen, die rund um die Reparatur entstehen und auf die der Geschädigte keinen Einfluss hat, dem Schädiger zur Last. Doch wie ist die Rechtslage, wenn das Fahrzeug nach dem Unfall noch problemlos nutzbar ist und der Geschädigte daher auf den Reparaturtermin Einfluss nehmen kann? Da nutzen manche Versicherer jeden Aufhänger für den Vorwurf, diese oder jene Verzögerung habe der Geschädigte doch zu verantworten. Hierzu gibt es ungezählte Urteile. UE gibt einen Überblick.
Der Einfluss dieses Fragenkreises auf das „Mietwagenrisiko“
Die sich entwickelnde Anwendung der Grundsätze des subjektbezogenen Schadenbegriffs unter dem Schlagwort „Mietwagenrisiko“ auf die Erstattung der Mietwagenkosten greift für „Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung, deren Entstehung dem Einfluss des Geschädigten entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.“ (BGH, Urteil vom 12.03.2024, Az. VI ZR 280/22, Rz. 13, Abruf-Nr. 240862). Liegt also die Verantwortung für die Verzögerung beim Geschädigten, greift das „Mietwagenrisiko“ nicht.
Die vier häufigsten Fallgruppen
Es sind immer wieder dieselben Fallgruppen, bei denen Versicherer das Argument „Ausfalldauer war selbst verschuldet nicht erforderlich“ einsetzen:
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