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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    Verwirrung um Anspruchssteller wegen Fahrzeugscheineintrag

    | Will der eintrittspflichtige Versicherer nicht glauben, dass der vom Fahrzeugscheineintrag abweichende Anspruchsteller der berechtigte Geschädigte ist, trägt der Versicherer für eine sich daraus ergebende Verzögerung die Konsequenzen, entschied das AG Görlitz. |

     

    Damit erst gar keine Schwierigkeiten auftauchen, hatte sich im Görlitzer Fall der Anwalt der Tochter sogleich für Vater und Tochter beim Versicherer gemeldet. Eine Zahlung an den Anwalt hätte - weitere Personen kamen nicht ernsthaft als Berechtigte in Betracht - also in jedem Fall schuldbefreiende Wirkung gehabt. Dass der Versicherer das nicht wahrhaben wollte, hat er zu verantworten. Die Werkstatt hatte das Fahrzeug nicht herausgegeben, die dadurch erhöhten Mietwagenkosten hat das AG dem Versicherer aufgebürdet (AG Görlitz, Urteil vom 7.10.2013, Az. 4 C 18/13; Abruf-Nr. 133241; eingesandt von Rechtsanwältin Daniela Mielchen, Hamburg).

     

    PRAXISHINWEIS | Im Alltag der Schadenregulierung passiert das immer wieder: Ein Fahrzeug ist auf eine Person zugelassen, gehört aber einer anderen. So etwas kann vielfältige Gründe haben, zumeist spielt der Schadenfreiheitsrabatt eine Rolle. Im Görlitzer Fall war der Vater in den Papieren eingetragen, die Tochter war die Eigentümerin. Das Problem verschärft sich, wenn zum Beispiel der Sachverständige den im Fahrzeugschein genannten Namen in das Gutachten übernimmt oder die Werkstatt die Rechnung anhand des Fahrzeugscheins adressiert. Es kann nicht oft genug wiederholt werden: Die Fahrzeugpapiere sind kein Hinweis auf die Eigentümerstellung (Leasing!) Allen Beteiligten ist daher zu empfehlen, nicht stur dem Fahrzeugschein zu folgen, sondern - wenn Anlass besteht - nachzufragen.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 4 | ID 42368258