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  • · Ausfallschaden / Regress

    Fachkräftemangel, verzögerte Reparaturen: Droht Regress des Versicherers gegen die Werkstatt?

    Bild: © Vadym - stock.adobe.com / KI generiert

    | Der Fachkräftemangel schlägt überall zu. Reparaturtermine werden vergeben wie die legendären Facharzttermine. Auch „Schmerzpatienten“, also unfallbedingt nicht mehr benutzbare Fahrzeuge, passen nicht mehr ad hoc in die Kapazitäten. Man hört von Wartezeiten bis zu acht Wochen und mehr. Den Versicherern ist angst und bange, denn währenddessen läuft der Ausfallschaden, sei es als Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung. Wer hat in dieser Situation welche Pflichten? Kann der Versicherer u. U. die Werkstatt für die entstehenden Ausfallschadenkosten in Regress nehmen? UE klärt auf. |

    Pflicht des Geschädigten: Für eine zügige Reparatur sorgen

    Alle diese Fragen stellen sich, wenn das verunfallte Fahrzeug ab Unfallstelle nicht mehr benutzbar ist, weil es an der Fahrfähigkeit oder der Verkehrssicherheit oder an beidem fehlt. Ist das Fahrzeug trotz des Unfalls noch verkehrssicher und fahrbereit, muss der Geschädigte es bis zum Reparaturtermin weiternutzen.

     

    Es steht außer Zweifel, dass der Geschädigte für eine zügige Reparatur sorgen muss, wenn er neben den Reparaturkosten auch den Ausfallschaden geltend machen möchte. Jedoch gibt es da keinen absoluten Maßstab. Abzustellen ist auf die dem Geschädigten in seiner konkreten Situation zur Verfügung stehenden Möglichkeiten.