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  • 01.09.2006 | Dauerbrenner

    Neue Urteile zum Thema Mietwagen

    In letzter Zeit haben der BGH und die Instanzgerichte wieder zahlreiche Entscheidungen rund um das Thema „Mietwagen“ gefällt. Einige unterinstanzliche Gerichte haben jetzt bereits mit Bezug auf die Rechtsprechung des BGH geurteilt. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Entscheidungen im Folgenden vor.  

    Fehlende Kenntnis von niedrigerem Tarif hilft nicht

    Die Ausgangslage für das jüngste BGH-Urteil: Wenn ein Mietwagen im Unfallersatz zu einem im Sinne der jüngeren Rechtsprechung zu hohem Preis angemietet wurde, ist das schadenrechtlich dann zu billigen, wenn für den Geschädigten in der spezifischen Situation kein preisgünstigeres Fahrzeug zugänglich war.  

     

    Beispiel

    Der Unfall passiert während einer geschäftlichen Fahrt spätabends auf der Autobahn. Auf Grund eines festen Termins muss der Geschädigte sofort weiterreisen. Er hat nicht ausreichend Bargeld dabei, um die Vorauszahlung auf die Mietwagenkosten leisten zu können. Auch seine Kreditkarte ist überlastet. Die Versicherung muss den Unfallersatztarif zahlen, weil für den Geschädigten der Normaltarif, der eine Vorauszahlung erfordert, nicht zugänglich war.  

    Fall vor dem BGH

    Im vom BGH nun entschiedenen Fall mietete der Geschädigte zu Geschäftszeiten am Unfalltag. Er wusste von den unterschiedlichen Tarifen nichts und aktiv hat der Vermieter ihn nicht aufgeklärt. Nachgefragt hat er aber auch nicht. Das reichte dem Gericht nicht, um die Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs zu verneinen. Was hingegen genügen würde, ist in dem Urteil nicht aufgelistet. Das liegt an den revisionsrechtlichen Besonderheiten des Prozessrechts.  

     

    Der BGH geht erkennbar davon aus, dass der Streit um die Unfallersatztarife in der Presse intensiv aufgearbeitet wurde. Der durchschnittliche Autofahrer müsse also bereits sensibilisiert sein. Und der BGH hat wiederholt: Hat der Vermieter nur einen einzigen Tarif, muss sich der Geschädigte gegebenenfalls anderweitig erkundigen (Urteil vom 4.7.2006, Az: VI ZR 237/05, Abruf-Nr. 062483).