· Nachricht · Ausfallschaden
Pauschaler Hinweis auf fehlende Liquidität genügt zunächst
Dem Versicherer wird mit dem Hinweis, der Geschädigte sei zur Vorfinanzierung des Schadens nicht in der Lage, angeboten, er möge fragen, wenn er Einzelheiten dazu wissen wolle. Dann besteht für den Versicherer die Pflicht, darauf hinzuweisen, wenn ihm der pauschale Hinweis nicht genügt. Er kann nicht hinterher einwenden, der Warnhinweis habe nicht ausgereicht (LG Görlitz, Urteil vom 13.07.2026, Az. 6 O 555/23 (2), Abruf-Nr. 256313 , eingesandt von Rechtsanwalt Jörg Kummerlöw, Dresden).
Quelle: Ausgabe 11 / 2026 | Seite 6 | ID 50993200