· Fachbeitrag · Ausfallschaden
Neue Rechtsprechung zur notwendigen Intensität des Warnhinweises nach § 254 Abs. 2 BGB
| In großer Zahl kommen jetzt die Urteile, deren Streitstoff in der Zeit begann, als einige Versicherer die gemeldeten Schäden monatelang nicht ordnungsgemäß bearbeitet haben. Sehr deutlich vierstellige Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigungsbeträge sind aufgelaufen, weil sich Geschädigte nicht trauten, reparieren zu lassen oder Ersatz zu beschaffen ohne die klare Haftungszusage des Versicherers. Die Haftpflichtversicherer stehen nicht zu ihren Versäumnissen. Mit den immer gleichen Abwehrargumenten ziehen sie ins Feld ‒ und unterliegen reihenweise. |
Alte Abwehrargumente der Versicherer verfangen nicht
Die alte Leier „hätte Kredit aufnehmen müssen“ oder „hätte seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen müssen“ überzeugt die Amts- und Landgerichte nicht. Denn die BGH-Rechtsprechung ist da völlig eindeutig (BGH, Urteil vom 18.02.2020, Az. VI ZR 115/19, Rz. 17, Abruf-Nr. 215406; Urteil vom 17.11.2020, Az. VI ZR 569/19, Abruf-Nr. 220190).
Auch das abgestandene Argument, wer monatelang ohne Auto auskomme, weil er keinen Mietwagen nimmt und stattdessen Nutzungsausfallentschädigung verlangt, brauche offensichtlich gar kein Auto und habe deshalb keinen Nutzungswillen, geht in aller Regel jedenfalls dann ins Leere, wenn der Geschädigte sofort nach Haftungszusage oder Geldeingang gehandelt hat.
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