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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    Fahrzeug herausgeben, wenn die Versicherung trödelt und Kunde nicht vorleisten kann?

    | Wenn die Versicherung nicht zügig die Regulierung zusagt und der Kunde nicht aus eigener Tasche vorleisten kann, stellt sich die Frage: Fahrzeug rausgeben oder festhalten? Oder anders herum gefragt: Wann muss der Versicherer einen durch Nichtherausgabe des Fahrzeugs entstandenen Ausfallschaden ersetzen? Letzteres scheidet bei Kaskoschäden in der Regel aus. Bei Haftpflichtschäden dagegen ist der Versicherer in der Haftung. |

    Bei Kaskoschäden fehlt es an einem Druckmittel

    Bei Kaskoschäden ist das eine rein geschäftspolitische Frage ohne versicherungsrechtlichen Hintergrund. Denn nur wenn der Kaskoversicherer - und das passiert selten - grundlos herumtrödelt, kann er dergestalt in Verzug geraten, dass er entgegen der Grundregel ab dem Verzugszeitpunkt doch für einen Ausfallschaden aufkommen muss.

     

    Nach den Bedingungen ist die Forderung gegen den Kaskoversicherer zwei Wochen nach der Feststellung der Leistungspflicht fällig. Wenn der Versicherer zum Beispiel vorträgt, er habe für die Prüfung einer eventuellen groben Fahrlässigkeit oder eines Obliegenheitsverstoßes erst Ermittlungen anstellen oder gar die polizeiliche Ermittlungsakte einsehen müssen, wird man ihm das nur selten vorwerfen können. Dann ist die so vergehende Zeit nicht verzugsbegründend.