· Fachbeitrag · Regress
Unbrauchbare Idee einer Werkstatt im Regress: Was Versicherer zurückholt, zahlt Kunde nochmal
| Manche Werkstatt hat das Konzept des BGH zum „Werkstattrisiko“ noch immer nicht verstanden. Sie nimmt der anwaltlichen Vertretung übel, dass die Vorteilsausgleichsabtretung erklärt wird. Das führt zu einer Leserfrage einer Anwältin. |
Frage: Wie immer seit den BGH-Entscheidungen zum Werkstattrisiko haben wir für die Mandantschaft beim Versicherer ungekürzte Zahlung direkt an die Werkstatt Zug um Zug gegen Abtretung von eventuellen Rückforderungsansprüchen des Mandanten gegen die Werkstatt wegen Überzahlung an den Versicherer verlangt. Der Versicherer hat dann auch ungekürzt an die Werkstatt bezahlt. Anschließend verlangte er dort einen erheblichen Betrag zurück.
Daraufhin rief ein völlig erboster Werkstattinhaber in der Kanzlei an: Er werde den Betrag an den Versicherer zurückzahlen und dann in derselben Höhe vom Mandanten als Auftraggeber der Reparatur verlangen. Dann werde der Mandant schon sehen, was er für eine schlechte Anwältin habe. Das habe er dem Kunden bereits am Telefon gesagt. Muss der Mandant nun Ernsthaftes befürchten?
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