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  • · Fachbeitrag · Anwaltskosten

    Dreister Fragebogen zur Anwaltseinschaltung

    | Der „UE-Redaktion“ ist der Fragebogen eines Versicherers zugespielt worden. Darin fragt ein Versicherer so ziemlich alles zu den Umständen der Anwaltseinschaltung durch den Geschädigten ab. Erfahren Sie, welche Überlegungen des Versicherers wohl hinter diesem Fragebogen stehen und warum der Geschädigte die Fragen nicht beantworten muss. |

    Geschädigte schalten zunehmend einen Anwalt ein

    Dem Vernehmen nach - verlässliche Zahlen gibt es nicht - ist die Quote der Schäden, bei denen der Geschädigte einen Rechtsanwalt zur Schadenregulierung einschaltet, deutlich angestiegen. Der Grund dafür ist einfach: Weil am Ende regelmäßig irgendwelche Kürzungen stehen, vor allem bei den Mietwagenkosten, aber auch bei den Sachverständigenhonoraren und bei den Reparaturkosten, raten erfahrene Werkstattmitarbeiter, aber auch Autovermieter und Sachverständige den Geschädigten, von Anfang an einen Rechtsanwalt einzuschalten.

     

    Der Anstoß zur Beauftragung eines Anwalts kommt - bezogen auf den Geschädigten - also oft „von außen“. Für die Versicherer ist das auch sehr offen erkennbar: Zwar ist der Geschädigte ständig ein anderer, aber in einer auffälligen Häufung ist diese Werkstatt oder Autovermietung oder dieser Sachverständige im Boot und eben jener Rechtsanwalt.

    Versicherer versuchen, Anwälte herauszudrängen

    Schon oft haben Versicherer versucht, diese erfolgreichen, dort aber sehr schmerzhaft empfundenen Schadenregulierungen zu torpedieren. Dabei ist es schon bemerkenswert, dass es bereits als schmerzhaft empfunden wird, wenn man auf Profis trifft und folglich korrekt und vollständig gemäß der geltenden Rechtsprechung und eben nicht nach Gutdünken regulieren muss.

     

    Die Attacken, die geritten werden, behaupten zum Beispiel eine sittenwidrige und damit unwirksame Mandatierung wegen unzulässiger Stapelvollmachten. Selbst die Bundesrechtsanwaltskammer geht inzwischen nicht mehr davon ausgeht, dass es unzulässig sei, wenn der Anwalt bei Geschäftspartnern Vollmachten für deren Kunden hinterlegt (BRAK-MittBl. 5/2011, S. 228).

     

    Hübsch auch der Einwand eines Versicherers, die Ortsverschiedenheit von Geschädigtem und Anwalt in einer entfernten Stadt belege, dass etwas nicht mit rechten Dingen zugegangen sei. Bedenkt man, dass für alle Versicherer, gleich welchen Standorts, im Wesentlichen eine Handvoll Kanzleien auftreten, ist die Ortsverschiedenheit da ja viel häufiger.

     

    Jetzt fällt ein Versicherer mit einem Fragebogen an den Geschädigten auf, den der bitte beantworten solle. Der Fragebogen hat nachfolgenden Inhalt.

     

    Musterschreiben / Überschrift nach Bedarf

    Schadennummer: ...

     

    Die Versicherung hat mir zur Beauftragung des Anwalts Fragen gestellt, die ich so beantworte:

     

    Wir sind Haftpflichtversicherer des Unfallgegners. Haben Sie einen Anwalt beauftragt, für Sie Schadenersatzansprüche bei uns wegen des an Ihrem Fahrzeug entstandenen Schadens geltend zu machen?

     

    ❒ Nein ❒ Ja

     

    Wenn Sie einen Anwalt beauftragt haben, dann haben wir noch weitere Fragen.

     

    Waren Sie jemals persönlich in der Anwaltskanzlei?

     

    ❒ Nein ❒ Ja

     

    Kennen Sie den Anwalt, der bei uns die Ansprüche geltend macht, persönlich?

     

    ❒ Nein ❒ Ja

     

    Woher haben Sie die Anwaltsvollmacht, die Sie unterschrieben haben, bekommen?

     

    ❒ Vom Anwalt selbst bzw. in der Anwaltskanzlei

    ❒ Ich habe sie im Internet heruntergeladen und ausgedruckt.

    ❒ Jemand hat sie mir gegeben. Das war: .............................................................. (Name)

     

    Wo haben Sie die Anwaltsvollmacht unterschrieben?

     

    ❒ In der Anwaltskanzlei ❒ bei mir zu Hause ❒ in meiner Kfz-Werkstatt

    ❒ woanders, und zwar: ................................................. (Ort)

     

    Haben Sie den Anwalt aus eigenem Entschluss aufgesucht, oder hat Ihnen jemand gesagt, dass Sie einen Anwalt nehmen sollten?

     

    ❒ Ich habe den Anwalt aus eigenem Entschluss genommen.

    ❒ Jemand hat mir gesagt, ich solle einen Anwalt nehmen. Das habe ich gemacht.

     

    Wenn Sie den Anwalt genommen haben, weil Ihnen jemand den Rat dazu gegeben hat, haben wir noch eine Frage.

    Hat derjenige, der Ihnen den Anwalt empfohlen hat, Druck auf Sie ausgeübt?

     

    ❒ Nein, das war nur ein Tipp. Meine Entscheidung war freiwillig.

    ❒Ich bin überredet worden, den Anwalt zu beauftragen. Nur darum habe ich das gemacht. Von mir aus hätte ich diesen Anwalt nicht genommen.

    ❒ Die Werkstatt hat mir gesagt, dass sie mein Auto nicht repariert, wenn ich den Anwalt nicht beauftrage.

    ❒ Mir wurden andere Nachteile in Aussicht gestellt, und zwar: ...........................................................................................................................................................................................................................................................................

    Diese Fragen habe ich vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet.

     

    ........................................................ ........................................................

    Ort, Datum Unterschrift

     

    Wozu dient dieser Fragebogen?

    Die Stoßrichtung dieses Fragebogens ist eindeutig. So etwas gab es in der Vergangenheit schon mehrfach (siehe UE 9/2011, Seite 9).

     

    Fragen zum „Wo“ der Vollmachtsunterzeichnung

    Neu sind die Fragen, in denen es darum geht, wo der Kunde die Anwaltsvollmacht unterschrieben hat. Sie sehen ganz danach aus, als hätte der Versicherer die Widerruflichkeit von „Außerhalb der Geschäftsräume geschlossenen Verträgen (AGV)“ entdeckt. Im Verein mit der Frage, ob der Kunde (Geschädigte) zur Anwaltsbeauftragung überredet wurde und ohne sanften Druck keinen Anwalt beauftragt hätte, sucht man möglicherweise die Kandidaten, denen man nun einreden kann, den Anwaltsvertrag zu widerrufen.

     

    Nach ersten Erfolgen wird man dann den Fragebogen gegebenenfalls auf die Beauftragung des Schadengutachters ausdehnen. Die Fragen könnten dabei ja sehr ähnlich sein.

     

    Wenn aber der Rechtsanwalt einerseits und der Sachverständige andererseits den Kunden korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt haben und auch die Aufforderung zum Sofortbeginn der Dienstleistung schriftlich bekommen haben, ginge diese Strategie des Versicherers weitgehend ins Leere. Allen Beteiligten muss daher angeraten werden, sich entsprechend zu wappnen (siehe UE 5/2014, Seite 9 und 6/2014, Seite 8).

     

    Der Fragebogen muss überhaupt nicht beantwortet werden

    Der Geschädigte ist sicher nicht verpflichtet, den Fragebogen zurückzusenden. Solange die Vollmacht des Anwalts beim Versicherer vorliegt, muss der von einer ordnungsgemäßen Mandatierung ausgehen.

     

    Allerdings könnte der Geschädigte, also der Kunde der Werkstatt und der Mandant des Rechtsanwalts möglicherweise doch zeigen, was er von dem Fragebogen hält: Er beantwortet die erste Frage mit „jap“ und alle anderen mit „Das geht Sie nichts an“. Bei der Frage, wo die Vollmacht unterzeichnet wurde, könnte der Kunde natürlich auch mit „unten rechts“ antworten.

     

    Missbrauchsfälle sind vereinzelt bekannt geworden

    Es soll nicht verschwiegen werden, dass vereinzelte Missbrauchsfälle bekannt geworden sind, bei denen ein Werkstattmitarbeiter eine unleserliche Unterschrift auf die Vollmacht gesetzt hat, wenn der Kunde seinem Rat zur Anwaltsmandatierung nicht gefolgt ist. Dass das den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt, liegt auf der Hand. So etwas darf es nicht geben.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Den Versicherern sind im Haftpflichtfall eingeschaltete Anwälte ein Dorn im Auge“, UE 9/2011, Seite 9
    • Beitrag „Wichtige Gesetzesänderung: Ab 13. Juni 2014 gelten neue Regeln zum Widerrufsrecht“, UE 5/2014, Seite 9
    • Beitrag „Ab 13. Juni 2014 gelten neue Regeln zum Fernabsatz rund um Unfalldienstleistungen“, UE 6/2014, Seite 8
    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 8 | ID 43065870