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  • · Nachricht · Abschleppkosten

    Polizei ruft Abschleppunternehmer ‒ kein Auswahlverschulden

    | Ruft die Polizei den Abschleppunternehmer an die Unfallstelle, scheidet ein Auswahlverschulden des Geschädigten im Hinblick auf die Abschleppkosten aus. Wenn Preis und Leistung dann nicht in einem für Laien auffälligen Missverhältnis stehen, muss der gegnerische Haftpflichtversicherer die Abschleppkosten in voller Höhe ersetzen. Er kann sich die von ihm behaupteten Rückforderungsansprüche des Geschädigten gegen den Abschleppunternehmer wegen Rechnungsüberhöhung abtreten lassen und versuchen, dort Regress zu nehmen, entschied das AG Tettnang. |

     

    Der Versicherer hielt statt der berechneten 348,69 Euro nur einen Betrag von 267,75 Euro für berechtigt. Das sind etwas weniger als 80 Prozent des berechneten Betrags. Dass eine (angebliche) Überhöhung von etwas mehr als 20 Prozent laienerkennbar sein soll, verneinte das AG Tettnang (Urteil vom 12.10.2020, Az. 8 C 335/20, Abruf-Nr. 218381, eingesandt von Rechtsanwalt Jürgen Hohl, Langenargen). Das anders zu sehen, wäre auch absurd.

     

    Zumeist greifen die Versicherer auf die Preis- und Strukturbefragung des Verbandes Bergen und Abschleppen VBA e.V. zurück. Doch die erklärt gleich zu Anfang auf der ersten Seite: „Alle Stundenverrechnungssätze sind statistische Mittelwerte“. Es kommt aber auf die Üblichkeit an, nicht hingegen auf den Durchschnitt. Denn ein Durchschnitt setzt sich immer aus einer Bandbreite zusammen, und ein Durchschnittsbetrag setzt zwingend voraus, dass es höhere und niedrigere Einzelbeträge gibt. Sonst wäre es nämlich kein Durchschnittsbetrag. Also machen wir uns bei dieser Schwankungsbreite keine Sorgen, dass ein Regress des Versicherers gegen den Abschleppunternehmer erfolgreich sein könnte.