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  • · Fachbeitrag · Abschleppkosten

    Keine Pflicht zum Preisvergleich vor Abschleppvorgang

    | Der Geschädigte, dessen Fahrzeug unmittelbar nach einem Unfall abgeschleppt werden muss, braucht nicht vor der Beauftragung des Abschleppunternehmers Preise zu vergleichen. Das ist ihm in der Situation nicht zumutbar, entschied das AG Stade. |

     

    Zwar reklamieren einige Versicherer verstärkt gegenüber dem auf der Grundlage einer Abtretung agierenden Abschleppunternehmer, die Abschlepprechnung sei zu hoch. Doch schadenrechtlich kommt es darauf nicht an. Es kommt eben nur darauf an, ob der Geschädigte vorwerfbar einen zu teuren Abschleppunternehmer beauftragt hat, obwohl er bei zumutbarem Rechercheaufwand hätte erkennen können, dass auch ein preiswerterer erreichbar gewesen wäre. Eine „Marktforschung“ durchzuführen, sei dem Geschädigten jedenfalls nicht zumutbar (AG Stade, Urteil vom 10.1.2012, Az. 61 C 946/11, Abruf-Nr. 120729).

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Für den Abschleppunternehmer ist das Urteil kein Freibrief für eine überzogene Abrechnung. Denn wenn bei der Auftragsannahme kein Preis vereinbart wurde, darf das Übliche nicht allzu weit überschritten werden.
    • Sehen Sie zu diesem Thema auch den Beitrag „Kürzungswelle bei den Abschleppkosten“, UE 1/2011, Seite 10.
    • Argumentativ gegen die Kürzung zur Wehr setzen können Sie sich mit dem Textbaustein 284, den wir in der 2. Variante „Kürzung der Abschleppkosten bei möglichem Preisvergleich“ um das Urteil des AG Stade ergänzt haben.
     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 1 | ID 32317610