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  • · Fachbeitrag · Abschleppkosten

    Abschleppen auch bis zur Heimatwerkstatt

    | Eine aktuelle BGH-Entscheidung im Zusammenhang mit dem Verweis auf eine andere Werkstatt stärkt die Aussage des AG München, wonach der Geschädigte bei Haftpflichtschäden das unfallbeschädigte reparaturfähige Fahrzeug auch bis zur Heimatwerkstatt abschleppen lassen darf. |

     

    • Das AG München hatte seine Auffassung neben den ersparten Abholkosten auch darauf gestützt, dass der Geschädigte im Falle einer Reklamation wegen einer Schlechtreparatur abermals die große Entfernung zur Werkstatt am Unfallort zurücklegen müsste, was unzumutbar wäre (AG München, Urteil vom 6.10.2014, Az. 322 C 27990/13, Abruf-Nr. 143049).
    • Im aktuellen BGH-Fall ging es um die Frage, ob ein Verweis auf eine weit entfernte Werkstatt zumutbar sei. Dazu sagt der BGH: „Von Bedeutung für diese Bewertung ist auch der dem Geschädigten zugemutete Aufwand bei der Geltendmachung etwaiger Nacherfüllungsansprüche im Rahmen der Gewährleistung bei mangelhaften Reparaturleistungen.“ (BGH, Urteil vom 28.4.2015, Az. VI ZR 267/14, Abruf-Nr. 177240, Randnummer 14).