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  • · Fachbeitrag · 130-Prozent-Schaden

    OLG Düsseldorf hält Vorschuss für die Reparatur für möglich

    Fehlendes Geld darf die Reparatur eines Unfallfahrzeugs nicht verhindern. Das OLG Düsseldorf erkennt daher bei einem 130-Prozent-Schaden einen Vorschussanspruch auf die Reparaturkosten an. Voraussetzung ist ein nachgewiesenes Integritätsinteresse. UE stellt Ihnen das Urteil und dessen Bedeutung für die Praxis vor.

    130-Prozent-Schaden: Wenn das Geld für die Reparatur fehlt

    Bei einem relativ niedrigen Wiederbeschaffungswert sind Reparaturkosten, die darüber liegen, schnell erreicht. Liegen sie nicht höher als das 1,3-fache des Wiederbeschaffungswert (WBW) und wurde vollständig und fachgerecht repariert, muss der Versicherer die Reparaturkosten erstatten.

     

    Doch der Anspruch setzt eben eine vollständige und fachgerechte Reparatur voraus. Bis dahin schuldet der Versicherer lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand, nämlich die Differenz aus dem Netto-WBW und dem Restwert. Der sich daraus ergebende Betrag genügt jedoch bei Weitem nicht für die Reparatur. Wer nicht ausreichend liquide ist, insoweit in Vorleistung zu treten, ist in der Zwickmühle: ohne Geld keine vollständige und fachgerechte Reparatur. Aber ohne diese Reparatur auch kein den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigendes Geld vom Versicherer.

    Das OLG Düsseldorf bejaht den Vorschussanspruch

    Seit Langem wird da immer wieder die Frage eines Vorschussanspruchs gegen den Versicherer in Höhe der voraussichtlichen Bruttoreparaturkosten diskutiert. Das OLG Düsseldorf hat da jetzt einen kräftigen Pflock zugunsten des Geschädigten eingeschlagen.

     

    Der Wiederbeschaffungswert betrug 5.600 Euro, der Restwert bei knapp 6.200 Euro Reparaturkosten sehr stolze 4.866 Euro. Man wundert sich, aber das war nicht der Gegenstand des Streits, wohl aber ein kräftiges Motiv: Nicht mehr als die 734 Euro Wiederbeschaffungsaufwand zu zahlen, war wohl der Traum des Versicherers. Für ihn besser als 6.200 Euro Reparaturkosten. Für den Geschädigten ist das kaum mehr als ein Almosen, denn sein Ziel der Reparatur ist damit ganz und gar nicht zu erreichen. So hat der Geschädigte auf einen Vorschuss in Höhe der 6.200 Euro geklagt und sich damit durchgesetzt. Dabei hatte das OLG Düsseldorf durchaus bedeutende dogmatische Fragen zu klären.

     

    Vorschuss verhindert Benachteiligung finanziell schwacher Geschädigter

    Im ersten Schritt hat das OLG die Notwendigkeit für eine Lösung des Problems nachgewiesen, dass der Geschädigte, der sich die Reparatur zunächst aus eigenen Mitteln leisten kann, nicht besser behandelt werden kann als ein Geschädigter, der zur Vorfinanzierung nicht in der Lage ist.

     

    Der Vorschussanspruch sei, so das Gericht, am ehesten geeignet, eine Gleichbehandlung vermögender und nicht vermögender Geschädigter beim Schutz ihres Integritätsinteresses zu gewährleisten und gleichzeitig die Opfergrenze des Schädigers nicht unzumutbar auszuweiten. Denn die mit dem Vorschussanspruch verbundene Abrechnungs- und Rückzahlungspflicht stelle sicher, dass die Leistungen des Schädigers tatsächlich lediglich dem Integritätsinteresse des Geschädigten zugutekommen.

     

    Eine sachliche Rechtfertigung für einen unterschiedlichen Schutzumfang bei der Behandlung finanziell leistungsfähiger und finanziell nicht leistungsfähiger Geschädigter gebe es nicht. Sie könne sich insbesondere nicht aus einer Obliegenheit des Geschädigten ergeben, die Schadenbeseitigung vorzufinanzieren. Eine solche Obliegenheit bestehe nämlich grundsätzlich nicht. Vielmehr sei es Sache des Schädigers, die Schadenbeseitigung zu finanzieren.

     

    Fiktive Abrechnung löst das Finanzierungsproblem nicht

    Eine vorläufige Abrechnung fiktiver Reparaturkosten ist keine Alternative. Denn auch dann bekommt – so das Gericht – der Geschädigte maximal die Nettoreparaturkosten. Die Mehrwertsteuer müsse er dann immer noch vorfinanzieren. Und das überfordert den finanziell sehr schwachen Geschädigten auch. Im entschiedenen Fall wäre das immerhin auch ein Tausender gewesen.

     

    Doch nach Auffassung von UE wäre die fiktive Abrechnung sogar auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt gewesen. So oder so, der Geschädigte hätte die Reparatur nicht stemmen können.

    Die ganz große dogmatische Herausforderung

    Das dogmatisch große Problem des Falles ist aber die Frage, ob das Schadenersatzrecht überhaupt einen Vorschussanspruch kennt. In anderen Rechtsgebieten ist der ausdrücklich vom Gesetz vorgesehen, im Schadenrecht schweigt das Gesetz dazu.

     

    Das OLG hat jedoch einen juristischen Weg gefunden, einen Vorschussanspruch zu begründen. Die Einzelheiten dazu sprengen den Rahmen dieses Beitrages. Das OLG hat dabei gesehen, dass es sich damit gegen die Auffassung anderer Oberlandesgerichte stellt und die Revision zum BGH zugelassen.

     

    Warum auch immer – der Versicherer ist den Weg zum BGH nicht gegangen. Das kann aus dessen Sicht vernünftig sein, solche Fälle werden extrem selten bleiben. Denn es ist für den Geschädigten wenig sinnvoll, sich bei nach wie vor unrepariertem Fahrzeug erst durch die Instanzen zu klagen. Somit ist das Urteil rechtskräftig geworden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2026, Az. I-1 U 61/25, Abruf-Nr. 256361).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Rechtsanwalts-Textbaustein RA081: Vorschussanforderung bei 130-Prozent-Schaden (H) → Abruf-Nr. 50995544
    Quelle: Ausgabe 11 / 2026 | Seite 9 | ID 50995409