· Fachbeitrag · Wiederbeschaffungswert
Wenn Werkstatt und ein zur Reparatur stehendes Unfallfahrzeug abbrennen ‒ was gilt bei WBW?
| Im Ruhrgebiet ging es durch die Medien: Eine Autowerkstatt brennt ab, was auch Auswirkungen auf ein benachbartes Autohaus hat. Und damit sind auch Kundenautos betroffen. Daher fragt ein Leser: |
Frage: Mein Mandant hat sein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall, für den der gegnerische Versicherer vollumfänglich haftet, in die Werkstatt zur Reparatur auf Basis der 130-Prozent-Rechtsprechung gegeben. Dort ist das Fahrzeug noch vor Reparaturbeginn mit der gesamten Werkstatt abgebrannt.
Der WBW betrug 15.000 Euro, der Restwert 3.500 Euro. Die Reparaturkosten lagen bei etwa 120 Prozent des WBW. Jetzt kann der Mandant weder reparieren lassen noch kann er den Restwert in Höhe von 3.500 Euro realisieren. Denn das Unfallfahrzeug ist nun nichts mehr wert. Meine Rechtsmeinung: Der gegnerische Versicherer trägt das Werkstattrisiko und muss dem Mandanten den vollen WBW erstatten. Ist das richtig?
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