Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 27.09.2013 · IWW-Abrufnummer 133043

    Amtsgericht Köln: Urteil vom 10.09.2013 – 267 C 93/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Köln
    267 C 93/13
    Tenor:
    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 460,40 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2012 zu zahlen.
    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin zu 8 % und die Beklagte zu 92 %.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Ohne Tatbestand gem. § 313a ZPO.
    Entscheidungsgründe:
    Die Klage ist teilweise begründet.
    Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 460,40 Euro aus abgetretenem Recht gem. den §§ 7 Abs. 1, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG i.V.m. § 398 BGB gegen die Beklagte zu.
    Der Geschädigte kann von dem Schädiger bzw. dem Haftpflichtversicherer gem. § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGHZ 160, 377; BGB NJW 2006, 2106 ff.).
    Für die Mietwagenkosten gilt insoweit, dass der Geschädigte dabei ebenso, wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten ist, im Rahmen des ihm zumutbaren, von mehreren Möglichkeiten den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur für den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangt werden kann. Ausgangpunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel (Modus) des Schwacke Automietpreisspiegels zurückzugreifen (vgl. BGH NZV 2006, 463; BGH NJW 2008, 1519; OLG Köln NZV 2007, 199). Insoweit hat der BGH auch in seinem Urteil vom 18. Dezember 2012, Az.: VI ZR 316/11 festgestellt, dass der Tatrichter grundsätzlich nicht gehindert ist, seiner Schadensschätzung die Schwacke Liste oder den Fraunhofer Mietpreisspiegel zugrundezulegen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genüge nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder der anderen Erhebung als Schätzungsgrundlage zu begründen. Der Richter könne im Rahmen seines Ermessens, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles von diesen – etwa durch Abschläge oder Zuschläge – auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif abweichen.
    Auch wenn nach der Rechtsprechung des BGH die Ermittlung des Normaltarifes auf der Grundlage des Schwacke Mietpreisspiegels grundsätzlich keinen Bedenken begegnet, darf die Schadenshöhe nach Auffassung des BGH aber nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedürfen nur dann der Aufklärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH NJW 2008, 1519). Die vorgelegten Angebote der Firmen F., T. und B. sind nicht geeignet, die Schwacke Liste als Schätzungsgrundlage zu erschüttern. Sie lassen schon nicht erkennen, dass die Anmietung mit der im vorliegenden Verfahren gegebenen Anmietsituation vergleichbar ist.
    Aus ihnen ergeben sich nur eine vom Zeitpunkt her willkürlich gewählte Anmietzeit und Dauer (der Unfall ereignete sich am 17.07.2012, die Angebote datieren vom Juli 2013), wobei die letztere bei einer Anmietung aus der Unfallsituation heraus regelmäßig noch nicht feststeht. Den Angeboten ist desweiteren nicht zu entnehmen, ob für sie etwa eine Vorbuchungsfrist erforderlich ist und die Höhe etwaiger Nebenkosten erschließt sich ebenfalls nicht. Desweiteren sind die Angebote auch nicht jedermann zugänglich, weil dies eine Zugangsmöglichkeit zum Internet voraussetzt, die nicht jedem zur Verfügung steht. Die obigen Ausführungen stehen auch nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 17. Mai 20111, Az.: VI ZR 142/10; vom 22. Februar 2011, Az.: VI ZR 353/09 und vom 18. Mai 2010, Az. VI ZR 293/08. Denn in diesen Entscheidungen hat der BGH lediglich gefordert, dass sich der Tatrichter mit derartigem Sachvortrag auseinanderzusetzen hat und nicht zwingend ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss. Zur weiteren Begründung wird auch auf die Entscheidungen des OLG Köln, Urteil vom 18. August 2010, Az.: 5 U 44/10; LG Köln, Urteil vom 28. Februar 2012, Az.: 11 S 253/11; LG Köln, Urteil vom 24. Juli 2012, Az.: 11 S 461/11; LG Köln, Urteil vom 27. November 2012, Az.: 11 S 591/11 verwiesen. Entgegen der Ansicht der Beklagten trifft das oben genannte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18. Dezember 2012 auch keine abweichenden Feststellungen. Der BGH rügt in diesem Fall lediglich, dass sich das Berufungsgericht mit dem konkreten Sachvortrag der Beklagten näher hätte auseinandersetzen müssen. Keineswegs kann daraus geschlossen werden, dass der Beklagtenvortrag ausreicht, um die Schwacke Liste als Schätzungsgrundlage zu erschüttern.
    Desweiteren lässt sich auch nicht eine derart überlegene Methodik der Fraunhofer Erhebung feststellen, die zugleich die Annahme einer mangelhaften Erhebung für den Schwacke Mietpreisspiegel rechtfertigen könnte. Es bestehen schon erhebliche Zweifel an der Objektivität dieser Erhebung. So wurde diese vom Gesamtverband der Haftpflichtversicherer in Auftrag gegeben. Desweiteren hat das Fraunhofer Institut darüber hinaus in ein- bis zweistellige Postleitzahlengebiete eingeteilt, während der Schwacke – Mietpreisspiegel bei seiner Erhebung dreistellige Postleitzahlengebiete berücksichtigt hat. Damit ist der von dem Fraunhofer Institut zugrunde gelegte Postleitzahlenbereich zu grob und bildet keinen Markt ab.
    Die Erhebung des Fraunhofer Instituts basiert auch teilweise auf Ergebnissen von telefonischen Befragungen und zu großen Teilen auf der Auswertung von Internetangeboten. Internetangebote stellen aber keine geeignete Vergleichsgrundlage dar, da die Voraussetzungen einer Internetanmietung nicht vergleichbar sind mit den Voraussetzungen einer Vorortanmietung. So setzt die Internetanmietung eine Vorabreservierung voraus und die Anmietzeit ist von Anfang an befristet. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf folgende Entscheidungen des OLG Köln, Urteil vom 18. August 2010, Az.: 5 U 44/10; LG Köln, Urteil vom 28. Februar 2012, Az.: 11 S 253/11; LG Köln, Urteil vom 24. Juli 2012, Az.: 11 S 461/11; LG Köln, Urteil vom 27. November 2012, Az.: 11 S 591/11 verwiesen. Bei der Abrechnung der Mietwagenkosten anhand der Schwacke Liste sind die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach Wochen, Dreitages- und Tagespauschale zu berücksichtigen. Zugunsten des Geschädigten sind auch die geltend gemachten Nebenkosten zugrundezulegen, die ausweislich der Nebenkostentabelle des Schwacke Mietpreisspiegels neben dem Normaltarif grundsätzlich erstattungsfähig sind. Diese können gesondert nur dann vergütet werden, wenn ausweislich des Mietvertrages oder der Rechnung entsprechend eine Zusatzleistung erbracht wurde und hierfür auch eine gesonderte Vergütung verlangt wurde.
    Die geltend gemachte Zustellungs- und Abholungskosten sind grundsätzlich erstattungsfähig.
    Der entgegenstehende Vortrag der Beklagten ist unsubstantiiert.
    Die Klägerin hat konkret vorgetragen, dass das Mietfahrzeug an der Reparaturfirma zur Verfügung gestellt wurde und von dort auch wieder abgeholt wurde. Diesbezüglich hat sie auch Beweis angetreten. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Klägerin die Zustellungs- und Abholungsgebühren in Rechnung gestellt hätte, wenn diese nicht tatsächlich angefallen wären. Sofern die Beklagte behauptet, der Geschädigten sei auf eine Zustellung und Abholung nicht angewiesen gewesen, ist dieser Vortrag schon nicht nachvollziehbar und durch nichts belegt.
    Die Klägerin war auch berechtigt eine Zusatzfahrerpauschale zu erheben, da bereits im Mietvertrag vom 18.07.2012 Zeugen T. C. als Zusatzfahrer aufgeführt wurde.
    Desweiteren hat die Klägerin substantiiert dargelegt, dass eine erweiterte Haftungsreduzierung mit eine Selbstbeteiligung von 300,-- Euro vereinbart wurde. Dies ergibt sich aus der vorgelegten E-Mail vom 06.10.2012 (Anlage K7) sowie aus der Abtretungserklärung vom 18.07.2012 (Anlage K4) und der Rechnung der Klägerin vom 24.07.2012. Das diese Haftungsreduzierung nicht explizit in dem Mietvertrag vom 18.07.2012 aufgeführt ist, ist unschädlich.
    Der Abzug einer Eigenersparnis ist unstreitig.
    Allerdings erscheint ein Abzug von 10 % angemessen.
    Nach alledem ergibt sich für das PLZ-Gebiet 509, Gruppe 5 für 6 Tage gem. Schwacke Liste 2012 folgende Abrechnung
    2 x Tagepauschale á 388,-- Euro 766,-- Euro
    abzüglich 10 %Eigenersparnis 77,06 Euro
    erweiterte Haftungsreduzierung 132,-- Euro
    Zusatzfahrer 72,-- Euro
    Zustellung/Abholung 46,-- Euro
    Normaltarif 948,40 Euro
    Zahlung der Beklagten 488,-- Euro
    Restforderung: 460,40 Euro.
    Dieser Betrag war nach den §§ 286, 288 BGB zu verzinsen.
    Allerdings kann die Klägerin lediglich 5 % Jahreszinsen über dem Basiszinssatz verlangen. Ein höherer Zinsanspruch gem. § 288 Abs. 2 war nicht zuzusprechen, da zwischen den Parteien keine rechtsgeschäftliche Beziehung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB besteht. Desweiteren hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass die Klageforderung übersteigenden, jederzeit rückführbaren Kredit mit mindestens 8 % Verzinsung in Anspruch genommen hat und diesen bei rechtzeitiger Zahlung getilgt hätte.
    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
    Streitwert: 499,20 Euro.

    RechtsgebieteUnfallregulierung, MietwagenVorschriften§ 7 StVG, § 115 VVG, §§ 249, 398, 823 BGB