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  • 11.07.2013 · IWW-Abrufnummer 132178

    Landgericht Bonn: Urteil vom 20.11.2012 – 8 S 186/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Bonn

    8 S 186/12

    Tenor:

    I.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 09.07.2012 – 104 C 12/12 – wird zurückgewiesen.

    II.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

    III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    IV.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe:

    I.

    Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.

    II.

    Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

    Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen stattgegeben. Das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen veranlasst keine abweichende Beurteilung.

    1.

    Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber aus abgetretenem Recht vor dem Hintergrund eines aus dem Rechtsinstitut der Drittschadensliquidation resultierenden, ursprünglich dem Fahrzeugeigentümer zustehenden Anspruchs auf Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 1, 398 BGB; 7 Abs. 1 StVG; 115 VVG zu einer Zahlung in Höhe von 747,92 Euro verpflichtet.

    a)

    Der Fahrzeugeigentümer besaß gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 747,92 Euro gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. den Grundsätzen der Drittschadensliquidation (vgl. so in einer ähnlichen Konstellation LG Limburg VersR 1984, 592 = BeckRS 2010, 07112).

    aa)

    Der Fahrzeugeigentümer war ursprünglich Inhaber eines Anspruchs gegen die Beklagte gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, denn der bei der Beklagten versicherte Unfallverursacher hat das Eigentum des Fahrzeugeigentümers an seinem Kraftfahrzeug, und damit ein von § 823 Abs. 1 BGB geschütztes absolutes Recht, schuldhaft verletzt. Bei dem Fahrzeugeigentümer ist jedoch kein Schaden entstandenen, der mit dem Ausfallinteresse des Klägers als Werkunternehmer in Höhe seines entgangenen Werklohns korrespondiert (Anspruch ohne Schaden).

    Insoweit geht der Einwand der Beklagten in der Berufungsbegründung fehl, dass nach wie vor durch den Kläger lediglich ein von § 823 Abs. 1 BGB nicht geschützter Vermögensschaden geltend gemacht werde, denn nach der Abtretung (s.u.) macht der Kläger einen Anspruch geltend, der auf der Verletzung des Eigentums des Fahrzeugeigentümers haftungsbegründend basiert und der lediglich in der Rechtsfolge (haftungsausfüllender Tatbestand) zum Ersatz des daraus resultierenden (Vermögens-) Schaden führen kann.

    bb)

    Der Kläger als Geschädigter besitzt aus eigenem Recht gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz (Geschädigter ohne Schaden).

    (1)

    Vertragliche Ansprüche scheitern bereits mangels vertraglicher Beziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten bzw. dem bei der Beklagten versicherten Unfallverursacher.

    (2)

    Ein unmittelbar besitzrechtlicher Anspruch auf Grundlage der §§ 854 ff. BGB wegen Besitzstörung vermag jedenfalls nicht den durch den Kläger geltend gemachten Ersatzanspruch zu begründen. Soweit der Kläger insoweit auf § 862 BGB rekurriert, folgt hieraus unmittelbar lediglich ein Störungsbeseitigungsanspruch, der sich jedoch nicht äquivalent mit dem geltend gemachten Interesse wegen der entgangenen Werklohnforderung deckt.

    (3)

    Ein deliktischer Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB steht dem Kläger unmittelbar gleichfalls nicht zu.

    Insoweit hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass in erster Linie ein Eingriff in das Forderungsrecht des Klägers geltend gemacht wird, ein solcher als „bloßer“ Vermögensschaden jedoch nicht vom Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB (und auch § 7 Abs. 1 StVG) umfasst ist (so auch LG Limburg VersR 1984, 592 = BeckRS 2010, 07112).

    Soweit der Kläger darauf hinweist, dass ein entsprechender Anspruch aus Besitzstörung folge, ist zuzugeben, dass die Besitzstörung als solche vom Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB umfasst wird, da jedenfalls der berechtigte Besitz ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellt. Es fehlt jedoch an der Kongruenz des geltend gemachten Schadens und der haftungsbegründenden Besitzstörung.

    (4)

    Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch scheitert zumindest daran, dass nicht nachvollziehbar ist, inwieweit die Beklagte oder der bei der Beklagten versicherte Unfallverursacher gerade in Höhe der geltend gemachten Werklohnforderung bereichert ist.

    (5)

    Im Ergebnis steht dem Kläger mithin kein eigener Anspruch gegen die Beklagte zu. Gleichwohl ist ihm infolge des Unfallereignisses ein Schaden entstanden, denn das Ereignis hinweg gedacht, wäre sein Vermögen um den Erhalt des Werklohns vermehrt gewesen.

    Soweit die Beklagte die Mangelhaftigkeit der Werkleistung behauptet und deshalb an dieser Stelle einen Schaden verneint, da nicht davon auszugehen sei, dass die Werkleistung so abgenommen worden wäre und mithin der Werklohnanspruch auch ohne Unfall nicht fällig geworden wäre, so hat das Amtsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass ein solcher Vortrag pauschal und ohne konkrete Anknüpfungstatsachen erfolgt und mithin als unsubstantiiert keine Berücksichtigung finden kann.

    cc)

    Die Verlagerung des Schadens vom Anspruchsinhaber zum Kläger ist aus Sicht des Unfallverursachers ausschließlich zufällig, sie ist der Gefahrtragungsregel des § 644 Abs. 1 BGB geschuldet (zufällige Schadensverlagerung). Daher erscheint es billig, dem Fahrzeugeigentümer als Anspruchsinhaber es zuzubilligen, diesen Schaden geltend zu machen und sodann an den Werkunternehmer abzutreten (so auch LG Limburg VersR 1985, 171 = BeckRS 2010, 07112).

    b)

    Der Fahrzeugeigentümer hat den vorbenannten, nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation begründeten Anspruch gegen die Beklagte, die gemäß § 115 VVG haftet, mit Schreiben seiner Rechtsanwälte vom 16.05.2012 an den Kläger wirksam abgetreten (§ 398 BGB).

    c)

    Die Regulierung des Schadens durch die Beklagte gegenüber dem Fahrzeugeigentümer führt – wie das Amtsgericht zutreffend ausführt – nicht zu einem Ausschluss des Forderungsrechts in Höhe des entgangenen Werklohnanspruchs bspw. aus Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB), denn die betroffenen Interessen erweisen sich nicht als kongruent. Insoweit ist allenfalls eine unangemessene Doppelbelastung der Beklagten in Höhe der Wertdifferenz zwischen dem Fahrzeug in instandgesetztem Zustand und dem ohne die vorangegangene Reparatur zu ersetzenden Wert des Fahrzeugs in nicht instandgesetztem Zustand zu erwägen. Diese Wertdifferenz ist jedoch nicht hinreichend quantifizierbar, zumal in der Werkleistungen auch Umstände enthalten sind (Vorbereitung Abgasuntersuchung), die sich gerade nicht unmittelbar und konkret wertsteigernd auswirken.

    Zutreffend und überzeugend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass über den entgangenen Werklohnanspruch hinaus die geltend gemachte Unfallkostenpauschale durch den Fahrzeugeigentümer für den Kläger nicht gefordert werden kann.

    d)

    Der Anspruch ist auch nicht durch Erfüllung infolge der Zahlung von 1.000 Euro als Auflage im Strafverfahren erloschen.

    Weder dem Protokoll der strafrechtlichen Hauptverhandlung noch dem darin enthaltenen Einstellungsbeschluss selbst ist ein entsprechender Zweck der Zahlung bezogen auf die entgangene Werklohnforderung oder auch nur die Relevanz einer solchen im Rahmen der Hauptverhandlung zu entnehmen. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Zahlung, wie durch den Kläger behauptet und im Übrigen üblich - wenn auch bestritten -, als Ausgleich für die durch den Unfall erlittenen Folgen, körperlich und psychisch, in Form eines Schmerzensgeldes diente. Sollte eine Anrechnung auf die entgangene Werklohnforderung beabsichtigt gewesen sei, so wäre, wie möglich und üblich, eine entsprechende Aufnahme in Klausel des Einstellungsbeschlusses zu erwarten gewesen.

    2.

    Die Nebenforderungen (Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) sind durch die Beklagte in dem durch das Amtsgericht zugesprochenen Umfang aus Verzugsgesichtspunkten geschuldet (§§ 280 Abs. 2 BGB, 286, 288 Abs. 1 BGB).

    III.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

    IV.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10.

    V.

    Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO bestand keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich

    VI.

    Der Streitwert des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens beträgt 747,92 Euro.

    RechtsgebieteBGB, StVGVorschriftenBGB §§ 823, 398; StVG § 7