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  • 02.03.2012 · IWW-Abrufnummer 120642

    Landgericht Landshut: Urteil vom 30.03.2011 – 14 S 254/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Az.: 14 S 254/11
    10 C 1053/10 (2) AG Landshut

    Protokoll

    aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Landshut, 1. Zivilkammer, am Mittwoch, 30.03.2011 in Landshut

    Gegenwärtig:

    Richterin am Landgericht -
    als Einzelrichter

    Von der Zuziehung eines Protokollführers wurde gem. § 159 Abs. 1 ZPO abgesehen.

    In dem Rechtsstreit

    -- Klägerin und Berufungsklägerin -

    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte -
    gegen

    -- Beklagter und Berufungsbeklagter -

    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte -
    wegen Forderung

    erscheinen bei Aufruf der Sache:

    1. Klägerseite:

    Rechtsanwalt - in Untervollmacht für Rechtsanwalt -

    2. Beklagtenseite:

    Berufungsbeklagter -
    Rechtsanwalt -

    Sitzungsbeginn: 09:30 Uhr

    Es wird festgestellt, dass das Amtsgericht Landshut am 07.01.2011 ein Urteil verkündet hat, gegen das die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt hat.

    Die Parteien erhalten den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 29.03.2011 ausgehändigt.

    Die Vorsitzende führt in den Sach- und Streitstand ein.

    Die Sach- und Rechtslage wird besprochen.

    Eine gütliche Einigung wird angesprochen, kommt jedoch nicht zustande.

    Klägervertreter stellt Antrag aus dem Schriftsatz vom 02.02.2011.

    Beklagtenvertreter stellt Antrag aus dem Schriftsatz vom 04.02.2011.

    Sodann ergeht folgender

    Beschluss:

    Eine Entscheidung ergeht am Ende der Sitzung auf Zimmer 504.

    Sitzungsende: 10.15 Uhr.

    Nach Wiederaufruf der Sache verkündet die Vorsitzende unter Bezugnahme auf den Tenor

    IM NAMEN DES VOLKES

    folgendes

    Endurteil:

    1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Landshut vom
    07.01.2011, Az. 10 C 1053/10 (2), wird zurückgewiesen.

    2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

    Beschluss:

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 750,00 € festgesetzt.

    Die Vorsitzende nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO folgende Gründe zu Protokoll:

    I.

    Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Mietvertrag über einen Pkw.

    Das Amtsgericht Landshut hat mit Endurteil vom 07.02.2011 ihre auf Zahlung von 750,00 € gerichtete Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter verfolgt. Der Beklagte verteidigte die Entscheidung des Amtsgerichts.

    Auf die Feststellungen des Amtsgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Maßgabe folgender Abänderungen und Ergänzungen Bezug genommen.

    II.

    Die zulässige Berufung der Klägerin erweist sich als unbegründet.

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der an dem Mietwagen eingetretenen Schäden. Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich weder aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Mietvertrag, noch aus § 823 Abs. 1 BGB.

    Das Amtsgericht hat die Beweislastverteilung des § 280 Abs. 1 i.V.m. § 538 BGB nicht verkannt. Im Rahmen des § 280 Abs. 1 BGB obliegt dem Vermieter der Beweis für die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale. Er muss beweisen, dass überhaupt ein Schaden vorliegt und dass dieser bei Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vorhanden war; für den Nachweis des nachträglichen Eintritts kommt ihm die Beweiskraft eines Übergabeprotokolls zugute. Ferner muss er beweisen, dass die Schadensursache aus dem Obhutsbereich des Mieters stammt, eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität findet nicht statt. Diese Nachweispflicht erfüllt der Vermieter dadurch, dass er eine Schadensursache aus seinem Pflichtenkreis ebenso ausschließt wie eine Verursachung durch andere Mieter oder Dritte (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Auflage, § 538, Randnr. 4). Der Vermieter trägt demnach auch die Beweislast dafür, dass die Schadensursache nicht auf dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht (nach § 278 BGB) haftet (vgl. BGH, Urteil v. 03.11.2004 in NJW-RR 2005, 381). Bei unaufklärbarem Sachverhalt haftet der Mieter also nicht.
    Vorliegend handelt es sich um einen unaufklärbaren Sachverhalt, da keinerlei Tatsachen bezüglich des schädigenden Ereignisses feststehen. Der Beklagte hat von Beginn an vorgetragen, dass er selbst keinen Unfall verursacht habe und auch ansonsten den Schaden nicht bemerkt habe.

    Folglich ist grundsätzlich die Klägerin für die Tatsache beweispflichtig, dass kein Dritter den Schaden verursacht hat. Diesen Beweis vermochte die Klägerin jedoch nicht zu erbringen (vgl. insoweit auch Urteil LG Baden-Baden v. 12.06.2007, MDR 2007, 1014).

    Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus, da auch hier keine Beweislastumkehr zum Nachteil des Mieters in Betracht kommt.

    III.

    Kostenentscheidung: § 97 Abs. 1 ZPO;
    Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO;
    Nichtzulassung der Revision: § 543 Abs. 2 ZPO.


    -
    Richterin am Landgericht

    -, JAng
    als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
    zugleich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übertragung vom Tonträger.

    Der Tonträger wird frühestens 1 Monat nach Zugang des Protokolls gelöscht.