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  • 02.12.2010 · IWW-Abrufnummer 103851

    Landgericht Siegen: Urteil vom 24.08.2010 – 8 O 45/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    8 O 45/10

    Tenor:
    Die Beklagte wird verurteilt,

    1.
    den Kläger gegenüber der D GmbH in T2 von Mietwa-genkosten in Höhe von 1.586,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus dieser Summe seit dem 06.09.2009 freizustellen,
    2.
    an den Kläger einen Betrag in Höhe von 25,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von
    229,55 € zu zahlen.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

    Tatbestand
    Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 3. November 2008 zwischen einem Kehrfahrzeug der Beklagten und dem Kläger in Anspruch.

    Die Parteien streiten lediglich über die Höhe des von der Beklagten zu ersetzenden Schadens.

    Der Kläger brachte am Unfalltage, dem 3. November 2008, das beschädigte Fahrzeug in die B GmbH in T2.

    Am 3. Dezember 2008 holte der Kläger sein Fahrzeug von der B GmbH ab und nahm es fortan wieder in Betrieb.

    In der Zeit vom 3. November bis 3. Dezember 2008 mietete der Kläger ein Ersatzfahrzeug bei der D GmbH in T2. Ausweislich der Rechnung der D GmbH vom 4.12.2008 stellte diese gegenüber dem Kläger für 31 Tage Mietdauer einen Nettopreis in Höhe von 1.800,85 € in Rechnung. Von diesem Betrag wurden 10 % für ersparte Eigentkosten, mithin 180,10 € netto in Abzug gebracht. Für eine Haftungsreduzierung stellte die D GmbH einen Betrag in Höhe von 494,76 € netto in Rechnung. Für Zustellung und Abholung berechnete sie einen Betrag in Höhe von 21,84 € netto. Winterreifen wurden mit einem Betrag in Höhe von 260,40 € netto veranschlagt. Die Kosten für einen zweiten Fahrer beliefen sich auf 390,60 € netto. Mithin ergab sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 2.788,35 € netto, bzw. 3.318,13 € brutto.

    Der Kläger machte diesen Rechnungsbetrag gegenüber der Haftpflichtversicherung der Beklagten, der H geltend.

    Am 27.1.2009 leistete die Versicherung einen Betrag in Höhe von 750,00 € sowie am 5.2.2009 einen weiteren Betrag in Höhe von 981,34 €, insgesamt mithin 1.731,34 € an den Kläger. Weitere Zahlungen wurden in der Folgezeit nicht geleistet.

    Nach dem letzten Schriftsatz der Beklagten vom 18.1.2010 ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das beschädigte Fahrzeug des Klägers nicht nur für ihn, sondern auch für seine Ehefrau B haftpflichtversichert war.

    Die Ehefrau des Klägers benötigte das Fahrzeug, um mit diesem ihre Arbeitsstätte aufzusuchen, der Kläger selbst nutzte das Fahrzeug, um mit diesem seine Hausbesuche als Arzt vorzunehmen.

    Für die außergerichtliche Vertretung des Klägers zahlte dieser an seinen Prozessbevollmächtigten einen Betrag in Höhe von 229,55 €.

    Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.611,80 € nebst Zinsen sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 229,55 € zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 12.1.2010 hat der Kläger sodann beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn gegenüber der D2 GmbH von Mietwagenkosten in Höhe von 1.611,80 € nebst Zinsen freizustellen sowie an ihn weitere außergerichtliche Kosten in Höhe von 229,55 € zu zahlen.

    In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Freistellungsanspruch auf die Mietwagenkosten beschränkt.

    Er beantragt nunmehr,

    die Beklagte zu verurteilen,

    1.
    ihn gegenüber der D GmbH in T2 von Mietwagenkosten in Höhe von 1.586,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus dieser Summe seit Rechtshängigkeit freizustellen,
    2.
    an ihn einen Betrag in Höhe von 25,00 € sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 229,55 € zu zahlen.
    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie behauptet, der Kläger habe den Auftrag zur Reparatur des beschädigten Kraftfahrzeuges nicht unmittelbar nach Erhalt des Schadensgutachtens erteilt.

    Ferner vertritt sie die Rechtsansicht, der Kläger hätte sich vor Anmietung des Ersatzfahrzeuges bei der D GmbH nach günstigeren Mietpreisen erkundigen müssen.

    Die Dauer der Anmietung des Ersatzfahrzeuges sei lediglich für eine Dauer von 21 Tagen erforderlich gewesen. Die Kosten für den zweiten Fahrer seien ebensowenig wie die Kosten für die Zustellung und Abholung des Fahrzeuges sowie die Kosten für die Winterreifen erstattungsfähig.

    Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H.

    Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 3. August 2010 sowie hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe
    I.

    Die Klage ist zulässig.

    Dem Kläger stand es insbesondere frei, von seinem Zahlungsantrag auf einen Freistellungsantrag und umgekehrt umzustellen, §§ 263, 264 Nr. 2 ZPO.

    II.

    Die Klage ist auch begründet.

    Die Ansprüche des Klägers auf Freistellung und Zahlung ergeben sich vorliegend sowohl aus § 7 StVG als auch aus § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG. Der Anspruch nach § 7 StVG steht selbständig neben dem Amtshaftungsanspruch und wird durch § 839 BGB nicht verdrängt (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.1990, Az.: III ZR 14/90).

    Der von dem Kläger erlittene Schaden ist "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges, nämlich eines Kehrfahrzeuges, entstanden, dessen Halter die Beklagte war.

    1.

    Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von Mietwagenkosten in Höhe von 1.586,80 € gegenüber der D GmbH in T2.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, NJW 2005, 51 [BGH 12.10.2004 - VI ZR 151/03]; NJW 2006, 2106 [BGH 09.05.2006 - VI ZR 117/05]; NJW 2007, 1124 [BGH 30.01.2007 - VI ZR 99/06]; NJW 2008, 1519 [BGH 11.03.2008 - VI ZR 164/07]). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann.

    Als reine Mietkosten, d.h. ohne Ansatz der Nebenkosten, macht der Kläger vorliegend - unter Abzug ersparten Eigenkosten in Höhe von 10 % - einen Betrag in Höhe von 1.928,69 € brutto geltend.

    Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Miettarif betriebswirtschaftlich notwendig war. Denn der Geschädigte kann im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung dann einen höheren Betrag als den Normaltarif ersetzt verlangen, wenn er darlegt, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstiger Tarif zugänglich war (vgl. BGH, Urteil vom 13.6.2006, Az: VI ZR 161/05).

    Nach den von dem Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger oder wirtschaftlich denkender Geschädigter zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Zu einer solchen Nachfrage ist der Geschädigte allerdings nur gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifes haben muß.

    Dies ist dann der Fall, wenn der angebotene Tarif erheblich bzw. auffällig hoch über dem Normaltarif liegt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 4.7.2006, Az.: VI ZR 237/05).

    In der Rechtsprechung hat sich hinsichtlich der Frage der Erkennbarkeit die Überzeugung gebildet, dass ein Geschädigter Zweifel an der Angemessenheit des Tarifes dann haben muß, wenn dieser zwischen 50 % bis 100 % höher liegt als der örtlich übliche Normaltarif. Das OLG Dresden hat mit Beschluss vom 29.6.2009, Az: 7 U 0499/09, entschieden, dass bei einer Erhöhung um

    31 % noch keine Erkundigungspflicht besteht.

    Der von der D GmbH berechnete Mietwagenpreis liegt 11,82 % über dem Normaltarif. Das Gericht legt bei der Ermittlung dieses Normaltarifes die Schwackeliste 2003 unter Berücksichtigung der Preissteigerung sowie der Mehrwertsteuererhöhung zu Grunde. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Schwackeliste 2003 gegenüber den Schwackelisten ab 2006 sowie der Erhebung des Fraunhofer Institutes die am besten geeignete Vergleichsgrundlage dar. Der Bundesgerichtshof hat unter Hinweis auf die besondere Freiheit des Tatrichters die Zugrundelegung dieser Liste gebilligt (vgl. BGH NJW 2009, 58,60 [BGH 14.10.2008 - VI ZR 308/07]).

    Gegen die Zugrundelegung der Schwackelisten 2006 und 2007 ergeben sich hingegen erhebliche Bedenken. Diese Bedenken folgen daraus, dass die ermittelten Daten nicht anonymisiert erfragt wurden, sondern die befragten Vermieter seinerzeit über den Zweck der Befragung informiert waren, was die ermittelten Werte dem Vorwurf der Beeinflussung aussetzte. Zweifel an der Richtigkeit der ermittelten Daten ergeben sich überdies auch aus dem Grunde, dass die Schwackelisten 2006 und 2007 gegenüber der Liste aus dem Jahre 2003 erhebliche Preissprünge aufweisen, die sich dadurch erklären lassen, das die Mietwagenunternehmen in Kenntnis der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Unfallersatztarif ihre Angaben hierauf angepasst haben (vgl. z.B. OLG München, RuS 2008, 439,440).

    Durchgreifenden Einwänden begegnet auch die Erhebung des Fraunhofer Instituts. Zwar bietet diese Liste den Vorteil, dass sie auf Grund anonymer Abfragen von Mietpreisen die konkrete Anmietsituation besser abbildet und etwaige Manipulation durch bewusste Nennung von höheren Preisen seitens der befragten Mietwagenunternehmen vermeidet. Allerdings hat die Liste bereits den Nachteil, dass sie ein zu großes Raster etwa bei den telefonisch erfragten Werten und den ermittelten Internetwerten aufweist und so den örtlichen Preisunterschieden nicht genügend Rechnung trägt.

    In das Gewicht fällt außerdem, dass man bei der telefonischen Erhebung die Legende verwendet hat, ein Fahrzeug erst in einer Woche zu benötigen. Diese Vorgehensweise wird dem Markt für schnell zur Verfügung stehende Ersatzwagen nicht gerecht. Im übrigen handelt es sich bei der Fraunhofer Studie um eine von der Versicherungswirtschaft in Auftrag gegebene Studie, deren Unabhängigkeit und Neutralität in Frage gestellt werden kann (vgl. OLG Stuttgart, NZV 2009, 563, 565 [OLG Stuttgart 08.07.2009 - 3 U 30/09]).

    Die Nachteile, die dem jeweiligen Zahlenwerk anhaften, lassen sich auch nicht dadurch aufheben, dass man aus beiden einen Mittelwert bildet.

    Dagegen bietet die Schwackeliste 2003 den Vorteil, dass die Liste zu einem Zeitpunkt erhoben wurde, zu dem die Mietwagenunternehmen noch keine Kenntnis von der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Ersatzfähigkeit des Unfallersatztarifes haben konnten.

    Bei der Ermittlung des Normaltarifes in dem vorliegenden Fall hat das Gericht auf Grundlage der Schwackeliste 2003 vier Mal den Wochentarif in Höhe von 344,00 € zuzüglich einmal den Dreitagestarif von 210,00 € angesetzt. Dies ergibt eine Summe in Höhe von 1.568,00 € brutto.

    Unter Berücksichtigung einer Inflation in Höhe von mindestens 7 % sowie der Mehrwertsteuererhöhung um 3 % und unter Abzug der ersparten Eigenkosten ergibt sich der Normaltarif in Höhe von 1.928,69 € brutto.

    Entgegen der Ansicht der Beklagten bestand keine Erkundigungspflicht des Klägers, da der Mietwagentarif der D GmbH lediglich um 11,82 % gegenüber dem Normaltarif erhöht war.

    Die Dauer der Anmietung des Ersatzfahrzeuges in der Zeit vom 3. November 2008 bis 3. Dezember 2008 begegnet keinen Bedenken.

    Im Rahmen der Schadensminderungspflicht hat sich der Geschädigte ohne schuldhaftes Zögern um die Instandsetzung zu bemühen (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 12 StVG, Randnr. 21 m.w.N.). Dem ist der Kläger vorliegend nachgekommen.

    Nach Vernehmung des Zeugen H, bei dem es sich um den Geschäftsführer der B GmbH handelt, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sein beschädigtes Fahrzeug noch am Tage des Unfalls, nämlich am 3. November 2008, in die Reparaturwerkstatt der B GmbH gebracht hat.

    Zwar hat der Kläger der B GmbH keinen Reparaturauftrag dergestalt erteilt, dass die B GMBH angewiesen wurde, bereits vor der Kostenübernahmeerklärung der gegnerischen Versicherung die Reparatur vollumfänglich auszuführen. Dies wäre dem Kläger indes auch nicht zumutbar gewesen.

    Es würde die Anforderungen an die Schadensminderungspflicht des Geschädigten überspannen, würde diesem zugemutet, sich selbst dafür stark sagen zu müssen, die gesamten Reparaturkosten zu übernehmen, ohne das eine Kostenübernahmeerklärung der gegnerischen Versicherung vorlag.

    Die gegnerische Versicherung selbst hat es in der Hand, durch eine zügige Bearbeitung des Antrages auf Kostenübernahme die Dauer der Reparatur und damit die Dauer der Erforderlichkeit für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges zu beeinflussen. Auf Grundlage der Aussage des Zeugen H hat die B GmbH den Antrag auf Kostenübernahme an die Versicherung der Beklagten am 5. November 2008 gesandt. Die Antwort der Versicherung hat die B GmbH jedoch erst am 17.11.2008 erhalten. Es mutet rechtsmissbräuchlich an, wenn sich nunmehr gerade die Haftpflichtversicherung auf den Standpunkt stellt, dass die Dauer der Mietwagenanmietung nicht erforderlich gewesen sei, nachdem die Versicherung selbst mindestens 12 Tage benötigt hat, um die Kostenübernahme zu prüfen und zu erklären.

    Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist vorliegend ferner deshalb nicht feststellbar, da nach den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen H auch bereits in der Zeit vom 3.11. bis zum 19.11.2008 Reparaturarbeiten ausgeführt worden sind. Lediglich die Bestellung der teuren Ersatzteile ist erst nach Vorliegen der Kostenübernahmeerklärung ausgeführt worden.

    Erstattungsfähig sind vorliegend auch die von der D GmbH in Rechnung gestellten Kosten für einen zweiten Fahrer in Höhe von 390,60 netto. Der Kläger hat dargelegt, dass er selbst das Fahrzeug benötigt, um in seiner Eigenschaft als Arzt Hausbesuche ausführen zu können. Seine Ehefrau benötigt das Fahrzeug, um damit ihre Arbeitsstätte aufzusuchen. Es handelt sich um das einzige Fahrzeug der Familie des Klägers. Das beschädigte Fahrzeug war bei der W AG nicht nur für den Kläger als Fahrzeugnutzer, sondern ausdrücklich auch für die Ehefrau des Klägers haftpflichtversichert. Da die Ehefrau des Klägers den Unfallwagen üblicherweise mitbenutzt hat, handelt es sich bei den Kosten für den Zweifahrer um notwendigen Schadensersatz (vgl. Urteil des LG Koblenz vom 1.12.2009, Az: 6 S 126/09).

    Erstattungsfähig sind auch die von der D GmbH in Rechnung gestellten Kosten für die Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges in Höhe von 21,84 € netto. Die Kosten für die Zustellung und Abholung eines Mietwagens sind erstattungsfähig, da ein Unfallgeschädigter diesen Service grundsätzlich in Anspruch nehmen darf (OLG Köln, MZV 2007, 199).

    Vorliegend gilt dies um so mehr, als der Kläger in seinem Beruf als Hausarzt darauf angewiesen war, zeitnah Patientenbesuche ausführen zu können

    und die D GmbH von der Wohnstätte des Klägers rund 5,6 km entfernt liegt.

    Zu ersetzen sind von der Beklagten auch die von der D GmbH in Rechnung gestellten Kosten für Winterreifen in Höhe von 260,40 € netto.

    Zwar vertritt ein Teil der Rechtsprechung die Auffassung, dass eine gesonderte Vergütung für eine der winterlichen Witterung angepasste Bereifung nicht gerechtfertigt sei, da eine solche zur selbstverständlichen Standardausrüstung eines jeden Mietwagen gehöre (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23. Februar 2010, Az: 9 U 141/09). Dem vermag das Gericht nicht zu folgen. Die Pflicht, ein Fahrzeug in einen verkehrstauglichen Zustand zu versetzen, sagt nichts darüber aus, ob von einem Mietwagenunternehmen nicht dennoch für Winterreifen zusätzliche Kosten erhoben werden. Unabhängig von der Neufassung des § 2 Abs. 3 a StVO ist es nach Auffassung des Gerichtes üblich, den Mietpreis für Winterreifen gesondert abzurechnen (so auch LG Arnsberg, Urteil vom 2.12.2008, Az; 5 S 70/08 sowie LG Chemnitz, Urteil vom 23.10.2009, Az: 6 S 38/09),

    Vorliegend durfte der Kläger Winterreifen auch für erforderlich halten, da in der Zeit von Anfang November bis Anfang Dezember gerade im Siegerland mit winterlichen Verkehrsverhältnissen zu rechnen ist und der Kläger als Hausarzt darauf angewiesen war, jederzeit und witterungsunabhängig Hausbesuche durchführen zu können.

    Für die Erstattungsfähigkeit zusätzlicher Kosten für Winterreifen spricht des weiteren, dass unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten der Geschädigte umfangreiche Erkundigungsmaßnahmen anstellen müßte, um in Erfahrung zu bringen, welches Mietwagenunternehmen Winterreifen gesondert in Rechnung stellt oder jedoch pauschal in dem Mietwagentarif mit anbietet.

    Eine solche Erkundigungspflicht würde den Grundsatz, dass den Geschädigten bei einer nur geringfügigen Erhöhung des Mietwagenpreises gegenüber dem Normaltarif keine Erkundigungspflicht trifft, unterlaufen.

    Erstattungsfähig sind auch die Kosten für die Vereinbarung eines Vollkaskoschutzes, die vorliegend von der D GmbH mit 494,76 € in Rechnung gestellt worden sind. Unabhängig von der Frage, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug selbst Voll- oder Teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeuges nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (LG Siegen, Urteil vom 27.10.2009, Az: 1 S 49/09).

    Die beantragte Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € ist angemessen.

    Die beantragten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 € sind als Verzugsschaden zu ersetzen.

    Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291 Satz 2 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 BGB. Die Klage ist der Beklagten am 5.9.2009 zugestellt worden. Prozesszinsen sind mithin ab dem 6. September 2009 zu berechnen.

    Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

    Der Streitwert wird auf 1.611,80 € festgesetzt.

    RechtsgebieteStVG, BGBVorschriften§ 7 StVG § 839 BGB