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  • 28.06.2011

    Finanzgericht München: Urteil vom 31.03.2011 – 14 K 4137/08

    Die Einfuhrabgaben sind nicht dadurch entstanden, dass die streitgegenständlichen Waren nicht innerhalb der gesetzten Frist bei der Bestimmungsstelle gestellt worden sind. Die bloße Überschreitung der Gestellungsfrist beim Zollamt stellt im Streitfall keine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung i. S. d. Art. 203 Abs. 1 ZK, sondern eine Pflichtverletzung i. S. d. Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK dar, die jedoch gemäß Art. 859 Nr. 2 ZKDVO unbeachtlich ist.


    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    In der Streitsache

    hat der 14. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht …, des Richters am Finanzgericht … und der Richterin am Finanzgericht … sowie der ehrenamtlichen Richter … und … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2011

    für Recht erkannt:

    1. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 28. Juni 2005 und die Einspruchsentscheidung vom 19. November 2008 werden aufgehoben.

    2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

    3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

    Gründe

    I.

    Streitig ist, ob der Beklagte (das Hauptzollamt) gegenüber der Klägerin Einfuhrabgaben wegen nicht ordnungsgemäßer Erledigung eines Versandverfahrens festsetzen durfte.

    Die Klägerin war beauftragt worden, aus Japan stammende Industrienähmaschinen als Ausstellungsstücke zu einer Industriemesse nach X zu transportieren und nach der Messe wieder nach Japan auszuführen. Sie hatte die Waren hierzu bei der Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung angemeldet und zur Wiederausfuhr der Nähmaschinen mit Beipack am 4. Juni 2003 als Hauptverpflichtete beim Hauptzollamt X – Zollamt (Abgangsstelle) das Versandverfahren mit der Nr. … eröffnet. Im Versandschein war als Bestimmungsstelle das Zollamt W angegeben und als Frist für die Wiedergestellung der 11. Juni 2003 festgesetzt. Mit der Durchführung des Transports wurde die Fa. H beauftragt, die die Waren am 24. Juni 2003 nach B transportierte, wo die Waren von einer weiteren Spedition (G) am 1. Juli 2003 beim Hauptzollamt B – Zollamt H gestellt wurden. Von dieser Spedition wurde als Hauptverpflichtete für die Nähmaschinen am 2. Juli 2003 beim Hauptzollamt B – Zollamt H (Abgangsstelle) ein weiteres Versandverfahren mit Bestimmungsstelle B-G eröffnet. Als Frist für die Wiedergestellung war der 8. Juli 2003 festgesetzt.

    Am 6. Oktober 2003 leitete das Hauptzollamt das Suchverfahren ein, weil bei der Abgangsstelle des Versandverfahrens mit der Nr. … (Hauptzollamt X – Zollamt) weder ein Rückschein der Versandanmeldung eingegangen war noch ein anderer Nachweis über die Beendigung dieses Versandverfahrens vorlag.

    Da die Klägerin über den Verbleib der Sendung keine Angaben machen konnte und die Bestimmungsstelle (Zollamt W) mitteilte, dass die Sendung dort nicht gestellt und auch die zugehörige Versandanmeldung nicht vorgelegt worden sei sowie über ihren Verbleib nichts in Erfahrung gebracht werden konnte, setzte das Hauptzollamt mit Einfuhrabgabenbescheid vom 28. Juni 2005 gegenüber der Klägerin Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt 7.030,65 EUR fest.

    Während des Einspruchsverfahrens legte die Klägerin Kopien einer Bescheinigung über die vorübergehende Verwahrung der Nähmaschinen beim Hauptzollamt B – Zollamt H sowie einer japanischen Einfuhranmeldung über sechs automatische Nähmaschinen mit Beipack vor. Das Hauptzollamt erkannte letztere jedoch nicht als Alternativnachweis an, da sie nicht von den japanischen Zollbehörden beglaubigt sei und außerdem die Identität der Waren des Versandverfahrens mit den in Japan abgefertigten Waren nicht zweifelsfrei feststehe. Das Hauptzollamt wies deshalb den Einspruch gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 28. Juni 2005 mit Einspruchsentscheidung vom 19. November 2008 als unbegründet zurück.

    Mit der hiergegen erhobenen Klage bringt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor:

    Die vorgelegte Einfuhranmeldung aus Japan sei ein ausreichender Alternativnachweis. Die Bedenken des Hauptzollamts gegen die Identität der Waren würden nicht greifen, da die in der japanischen Einfuhranmeldung enthaltenen Angaben genau den ursprünglichen Angaben in der streitgegenständlichen Versandanmeldung entsprächen. Außerdem sei zu bedenken, dass die Waren beim Hauptzollamt B gestellt worden seien und dort ein weiteres Versandverfahren eröffnet worden sei.

    Die Klägerin beantragt,

    den Einfuhrabgabenbescheid vom 28. Juni 2005 und die Einspruchsentscheidung vom 19. November 2008 aufzuheben.

    Das Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen.

    Es bringt vor, dass die streitgegenständlichen Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien, weil sie nicht innerhalb der gesetzten Frist (11. Juni 2003) bei der Bestimmungsstelle gestellt worden seien. Die Gestellung beim Hauptzollamt B am 1. Juli 2003 und das dort von G eröffnete Versandverfahren würde daran nichts ändern. Im Übrigen erfüllten die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei formal nicht die Voraussetzungen des Alternativnachweises nach Art. 365 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex (ZKDVO). Die Inanspruchnahme der Klägerin als Hauptverpflichtete sei auch ermessensgerecht.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Hauptzollamts und die von den Beteiligten im Verfahren eingereichten Schriftsätze sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung hingewiesen.

    II.

    Die Klage ist begründet.

    Das HZA hat gegenüber der Klägerin zu Unrecht mit Einfuhrabgabenbescheid vom 28. Juni 2005 Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 7.030,65 EUR festgesetzt.

    Die Einfuhrabgaben sind nicht dadurch entstanden, dass die streitgegenständlichen Waren nicht innerhalb der gegenüber der Klägerin gesetzten Frist bei der Bestimmungsstelle gestellt worden sind. Die bloße Überschreitung der Gestellungsfrist beim Zollamt W stellt im Streitfall keine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Art. 203 Abs. 1 Zollkodex (ZK), sondern eine Pflichtverletzung i.S.v. Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK dar, die jedoch gemäß Art. 859 Nr. 2 ZKDVO unbeachtlich ist.

    1. Die Klägerin hat durch die nicht fristgerechte Gestellung zwar ihre Pflicht als Hauptverpflichtete nach Art. 96 Abs. 1 Buchst. a ZK verletzt. Die streitgegenständlichen Waren sind dadurch aber nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen worden.

    a) Der Begriff des Entziehens von Waren aus der zollamtlichen Überwachung i.S. des Art. 203 Abs. 1 ZK ist gesetzlich nicht definiert und die Voraussetzungen, durch deren Nichterfüllung eine solche Zollschuld entstehen würde, sind im Zollrecht nicht aufgeführt.

    Im Zusammenhang mit Rechtssachen, die Waren betrafen, die in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren überführt worden waren, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass der Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung so zu verstehen ist, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (vgl. EuGH-Urteile vom 11. Juli 2002 Rs. C-371/99, Liberexim, Slg. 2002, I-6227 und vom 29. April 2004 Rs. C-222/01, BAT, Slg. 2004, I-4683).

    Dabei betraf die Rs. C-371/99 die zeitweilige Entfernung des Versandscheins T1 von der Ware. In der Rs. C-222/01 bestanden die begangenen Unregelmäßigkeiten darin, Verschlüsse aufzubrechen sowie Waren abzuladen und in den freien Verkehr zu bringen.

    b) Die Nichteinhaltung der Gestellungsfrist im Versandverfahren stellt keine diesen Fallgestaltungen vergleichbare Unregelmäßigkeit dar. Anders als das Hauptzollamt meint, sind die Zollbehörden nach Ablauf der Gestellungsfrist im Streitfall nicht zumindest vorübergehend nicht in der Lage gewesen, die zollamtliche Überwachung sicherzustellen.

    Unter Berücksichtigung der mit dem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren verfolgten Zielen sowie der Bedeutung der im Versandschein gesetzten Gestellungsfrist, ist zu prüfen, ob durch die bloße Fristüberschreitung die Kontrollmöglichkeiten der Zollverwaltung beeinträchtigt worden sind.

    Das externe gemeinschaftliche Versandverfahren ermöglicht, dass Nichtgemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden können, ohne dass während des Transports Zollförmlichkeiten zu erfüllen sind (vgl. Art. 91 Abs. 1 Buchst. a ZK).

    Art. 340b Nr. 1 ZKDVO sieht die Abgabe einer Versandanmeldung bei der Abgangszollstelle vor. Diese behält die Versandanmeldung ein und überlässt die Waren dem Hauptverpflichteten, indem sie ihm die Waren übergibt (Art. 358 Abs. 3 ZKDVO a.F.). Dabei bestimmt sie die Frist für die Gestellung der Waren und sichert erforderlichenfalls die Nämlichkeit (Art. 356 und Art. 357 ZKDVO). Art. 359 Abs. 1 Satz 1 ZKDVO a.F. bestimmt weiter, dass die dem Hauptverpflichteten von der Abgangszollstelle ausgehändigten Exemplare der Versandanmeldung die Waren während der Beförderung begleiten müssen. Unter Vorlage dieser Exemplare sind die Waren bei der Bestimmungsstelle zu gestellen (Art. 361 Abs. 1 ZKDVO). Soweit während des Transports eine mobile Zollkontrolle durchgeführt wird (vgl. § 10 Abs. 1 und 2 Zollverwaltungsgesetz), ist das Versandbegleitdokument auf Verlangen vorzulegen.

    Wie sich aus diesen Vorschriften ergibt, werden die zuständigen Zollbehörden durch das bloße Überschreiten der Gestellungsfrist weder am Zugang zu den unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren noch an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert. Während des Transports im gemeinschaftlichen Versandverfahren und für den Fall der Überschreitung der Gestellungsfrist sind grundsätzlich keine besonderen Zollkontrollen vorgesehen. Erst wenn das Exemplar Nr. 5 der Versandanmeldung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Annahme der Versandanmeldung bei der Abgangsstelle eingegangen ist, wird der Hauptverpflichtete davon benachrichtigt und aufgefordert, den Nachweis für die Beendigung des Verfahrens zu erbringen (Art. 365 Abs. 1 ZKDVO). Die Zollbehörden leiten nur dann unverzüglich ein Suchverfahren ein, wenn sie den Verdacht haben, dass das Versandverfahren nicht beendet wurde (Art. 366 Abs. 1 Unterabs. 2 ZKDVO a.F.).

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Zollbehörden durch die verspätete Gestellung zeitweise am Zugang zu den im Versandverfahren beförderten Waren gehindert worden sind, kann darin nach der Wertung des Gesetzgebers jedenfalls noch keine Entziehungshandlung im Sinn von Art. 203 Abs. 1 ZK gesehen werden, da diese Pflichtverletzung nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK i.V.m. Art. 859 Nr. 2 ZKDVO unter bestimmten Voraussetzungen als unbeachtliche Verfehlung gewertet werden kann. Davon geht offensichtlich auch die Zollverwaltung aus, da die Überschreitung der Gestellungsfrist nach der Dienstvorschrift zum Zollschuldrecht (vgl. Z 09 01 Abs. 38) als unbeachtliche Pflichtverletzung angesehen werden kann, wenn die Ware bei der Bestimmungsstelle gestellt worden ist, bevor die Zentralstelle Such- und Mahnverfahren wegen der nicht erledigten Versandanmeldung ein Suchverfahren eingeleitet hat.

    2. Die in der Nichteinhaltung der Gestellungsfrist liegende Verfehlung nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK hat sich gemäß Art. 859 Nr. 2 ZKDVO nachweislich nicht wirklich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des streitgegenständlichen Versandverfahrens ausgewirkt.

    a) Wie sich aus der Gestellungsbescheinigung des Hauptzollamts B – Zollamt H ergibt, sind die in das streitgegenständliche Versandverfahren überführten Waren dort am 1. Juli 2003 mit dem Vorpapier Nr. 122 tatsächlich unverändert gestellt worden (Art. 859 Nr. 2 Buchst. a ZKDVO). Diese Zollstelle ist damit zur Bestimmungsstelle geworden. Das Versandverfahren musste nicht beim Zollamt W beendet werden, sondern konnte gemäß Art. 361 Abs. 4 Unterabs. 1 ZKDVO auch bei einer anderen als der auf der Versandanmeldung angegebenen Stelle beendet werden.

    b) Des Weiteren hat das Hauptzollamt B – Zollamt H als Bestimmungsstelle festgestellt, dass sich diese Waren in der vorübergehenden Verwahrung (Art. 50 ZK) befunden haben bzw. dass diese nach Beendigung des Versandverfahrens Nr. 122 eine weitere zollrechtliche Bestimmung nach Art. 4 Nr. 15 Buchst. a i.V.m. Art. 4 Nr. 16 Buchst. a ZK erhalten haben, indem dort am 2. Juli 2003 ein weiteres Versandverfahren eröffnet worden ist (Art. 859 Nr. 2 Buchst. b ZKDVO).

    c) Schließlich ist auch davon auszugehen, dass gegenüber dem Hauptzollamt B – Zollamt H als Bestimmungsstelle glaubhaft gemacht worden ist, dass die Nichteinhaltung der Gestellungsfrist auf vom Beförderer oder Hauptverpflichteten nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen gewesen ist, da diese Bestimmungsstelle die bei ihm gestellten Waren ohne weitere Veranlassung in die vorübergehende Verwahrung übernommen und ein weiteres Versandverfahren eröffnet hat (Art. 859 Nr. 2 Buchst. c ZKDVO i.V.m. Art. 356 Abs. 3 ZKDVO a.F.). Von dieser Zollstelle ist weder die Fristüberschreitung noch die Abweichung von der im Vorpapier genannten Bestimmungsstelle gerügt worden.

    Das Hauptzollamt B – Zollamt H hat damit das streitgegenständliche Versandverfahren erledigt, so dass gemäß Art. 92 Abs. 2 ZK davon auszugehen ist, dass das Verfahren ordnungsgemäß beendet worden ist. Die Bescheinigung dieser Zollstelle über die vorübergehende Verwahrung der streitgegenständlichen Waren stellt demnach einen Gestellungsnachweis gem. Art. 365 Abs. 2 ZKDVO dar. Somit ist schon fraglich, ob überhaupt eine Pflichtverletzung nach Art. 204 Abs. 1 ZK vorliegt, die einer Heilung bedarf, wenn die Bestimmungsstelle die Überschreitung der Gestellungsfrist als vom Beförderer oder Hauptverpflichteten nicht zu vertreten angesehen hat (vgl. Witte, Kommentar zum ZK, Art. 204 Rz. 46, Art. 203 Rz. 6).

    Da beim Hauptzollamt B – Zollamt H als Abgangsstelle am 1. Juli 2003 von G als Hauptverpflichtete für die Nähmaschinen ein weiteres Versandverfahren mit Bestimmungsstelle B-G eröffnet worden ist, sind die streitgegenständlichen Waren bis zu diesem Zeitpunkt unter zollamtlicher Überwachung gestanden. Spätere Pflichtverletzungen durch G als Hauptverpflichtete können der Klägerin nicht zugerechnet werden.

    d) Die weiteren Voraussetzungen nach Art. 859 erster bis dritter Gedankenstrich ZKDVO sind ebenfalls erfüllt.

    Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine über die bloße Nichteinhaltung der Gestellungsfrist hinausgehende grobe Fahrlässigkeit der Klägerin vorliegt, zumal die Bestimmungsstelle die Fristüberschreitung offensichtlich als entschuldbar angesehen hat. Ebenso sind alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt worden, um die Situation der Waren zu bereinigen, indem die Waren beim Hauptzollamt B – Zollamt H gestellt worden sind und dort ein weiteres Versandverfahren eröffnet worden ist. Weitere Anforderungen an den Nachweis (vgl. Art. 860 ZKDVO) des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 859 ZKDVO sind im Streitfall an die Klägerin nicht zu stellen.

    3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

    Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.