10.06.2025 · IWW-Abrufnummer 248558
Landgericht Saarbrücken: Urteil vom 20.03.2025 – 13 S 115/24
1. Grundlegende Voraussetzung für den Ersatz eines Zweitschadens ist, dass Erst- und Zweitschaden klar voneinander unterschieden werden können.
2. Ob ein Zweitschaden einen Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz zur Folge hat, wenn das betroffene Bauteil bereits vorbeschädigt war, hängt von der Qualität der Vorschädigung ab:
aa) War das betroffene Teil bereits durch den ersten Unfall derart beschädigt, dass zur fachgerechten Reparatur ein Austausch unumgänglich war, um die weitere ordnungsgemäße Nutzung des Fahrzeugs zu gewährleisten, kann durch den neuen Unfall eine wirtschaftlich messbare Schadensvertiefung nicht mehr eintreten; ein Ersatzanspruch besteht daher nicht.
bb) Hat der Erstschaden hingegen die Nutzbarkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt – etwa weil er lediglich das optische Erscheinungsbild beeinträchtigt hat –, hat der Geschädigte durch das zweite Unfallereignis auch dann einen Schaden erlitten, wenn das betroffene Bauteil zur vollständigen Behebung des Erstschadens bereits in diesem Zuge hätte ausgetauscht werden müssen. Von einer Wertlosigkeit dieses Bauteils zum Zeitpunkt des Zweitunfalls kann in diesem Fall nämlich nicht ausgegangen werden.
3. Für die Beurteilung des Zweitschadens kann es mit Blick auf die Dispositionsfreiheit des Geschädigten nicht darauf ankommen, ob dieser für einen Vorschaden Ersatz erlangt hat, wie er einen solchen Ersatz ggf. verwendet hat und inwiefern er ihn zur Behebung des Zweitschadens einsetzen könnte. Es stand dem Geschädigten nämlich frei, den Erstschaden nicht reparieren zu lassen, sondern sich mit einem unreparierten, aber fahrbereiten Fahrzeug zu begnügen und den im Zuge des Erstschadens erlangten Ersatz ggf. zulässigerweise anderweitig zu verwenden.
4. Unter Billigkeitsgesichtspunkten gibt es keine Rechtfertigung dafür, den Schädiger zu entlasten, wenn der Erstschaden nicht zufällig, sondern durch ein Handeln Dritter eingetreten ist.
5. Nach der Differenzhypothese kann der Geschädigte jedoch nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er vermögensmäßig mit den zum Unfallzeitpunkt vorhandenen Altschäden, aber
ohne den Zweitschaden stünde. Geschuldet sind daher nur die Kosten für eine zeitwertgerechte Reparatur. Ist dabei eine Wiederherstellung des vorbeschädigten Fahrzeugzustandes
beim Hinzutreten eines Schadens im selben Fahrzeugbereich nicht praktikabel, muss für die Schadensberechnung im Ansatz von der allein praktikablen fachgerechten Vollreparatur des Zweitschadens mit Neuteilen ausgegangen werden. Der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten ist dann jedoch – um einer ungerechtfertigten Bereicherung des Geschädigten entgegenzuwirken – entsprechend den Grundsätzen über den Abzug „Neu für alt“ zu mindern.
verkündete Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen (4 C 69/24) abgeändert und wie folgt
neu gefasst:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.749,40 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 09.01.2024
zu zahlen.
b) Die Beklagte wird verurteilt, 618,36 EUR an die Sachverständigen-Büro ... sowie
Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 19.02.2025 an die Klägerin zu zahlen.
c) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Gebührenforderung der
Rechtsanwälte ... in Höhe von 280,60 EUR freizustellen.
d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 26 Prozent und
die Beklagte 74 Prozent. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz nach einem Auffahrunfall, welcher
sich am 30.11.2023 gegen 14.45 Uhr auf der ... in Höhe des „...“-Marktes in ... ereignete.
eines Schadensgutachtens. Der für das Büro tätige Sachverständige ... dokumentierte in
seinem Gutachten vom 07.12.2023 zu den streitgegenständlichen Schäden sowie zu vorhandenen
Heckverkleidung liegt in der linken Hälfte ein Anstoßschaden vor. Zu diesem Haftpflichtschaden
wurde am 29.12.2022 ein Schadensgutachten durch unser Büro erstellt, welches
dem Unterzeichner bei der Erstellung des in Rede stehenden Schadensgutachten
gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs
Schadens beauftragten Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte auf, bis zum
Unfallereignis an die Klägerin zurück ab, welche die Abtretung annahm
ohne Weiteres abgrenzbar; die von dem vorgerichtlich tätigen Sachverständigen
vorgenommene Vorteilsausgleichung trage dem Vorschaden genügend Rechnung. Eine
völlige Zerstörung der betroffenen Bauteile sei durch das erste Unfallereignis gerade
nebst Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 2.372,76 EUR seit dem 09.01.2024 in
erneuert werden müssen, weshalb der vorgenommene Abzug des Sachverständigen von
lediglich 50 Prozent unzutreffend sei. Die Überdeckung der Schäden liege nach der Kalkulation
Urteil gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat ‒ nach Einholung
eines Sachverständigengutachtens ‒ die Klage abgewiesen. Zwar seien die aktuellen
Schäden von den Vorschäden visuell abgrenzbar, es sei jedoch bereits aufgrund der
Vorbeschädigung eine Erneuerung der Stoßfängerverkleidung mit der Lackierung beider
Stoßfängerteile erforderlich gewesen. Da mithin dasselbe Bauteil betroffen sei, liege keine
Sie behauptet, selbst wenn man eine Schadensvertiefung verneinen wolle, müssten
jedenfalls die für die Einholung des vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens entstandenen
ergangen auf die mündliche Verhandlung vom 6.11.2024 und zugestellt am
27.11.2024 aufzuheben und die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an
die Klägerin 1.754,40 EUR nebst Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 2.372,76 EUR
nachdem sie eine Rückabtretung des Schadengutachters betreffend die
Sachverständigenkosten vorgelegt hat. Da die Rückabtretung hiernach erst nach Erlass
der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgt ist, ist dies auch im Berufungsrechtszug noch
zu berücksichtigen, da eine Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO
grundsätzlich zu verneinen ist, wenn ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel erst
nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung entstanden ist, auch wenn
es bereits früher zur Entstehung hätte gebracht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 17.
Oktober 2018 ‒ VIII ZR 212/17, BGHZ 220, 77; Beschluss vom 17. Mai 2011 ‒ X ZR 77/10,
NJW-RR 2012, 110). Auf dieser Grundlage tritt die Klägerin nunmehr selbst als Rechtsinhaber
hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten auf und ist
Klägerin durch Teilversäumnis- und Schlussurteil zu entscheiden, da die Beklagte in der
Teils der geltend gemachten Kostenpauschale ‒ sowie eines Teils der Zinsforderung und
der vorgerichtlich geltend gemachten Rechtsanwaltskosten schlüssig und begründet; im
haftet, ist das Erstgericht mit Recht zunächst davon ausgegangen, dass sich die Höhe
des der Klägerin zu erstattenden Schadens nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB richtet. Danach
kann der Geschädigte verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der zum Ersatz
verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ein Vermögensschaden ist danach
gegeben, wenn sich die infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretene Vermögenslage
nachteilig von der ohne dieses Ereignis unterscheidet (sog. Differenzhypothese).
Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte den zur Schadensbehebung erforderlichen
Geldbetrag ersetzt verlangen, d.h. diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger,
wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig
und erforderlich halten durfte. Das von dem Geschädigten zu beachtende Wirtschaftlichkeitspostulat
gebietet ihm, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in
seiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen
in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand
zu versetzen. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Grenze
an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Er soll zwar vollen Ersatz verlangen
können, aber an dem Schadensfall nicht verdienen (vgl. Kammerurteil vom 2. Mai
Zweitunfall verursachten Beschädigungen „visuell“ hinreichend genau von den zum Unfallzeitpunkt
bereits vorhandenen Schäden abgrenzen lassen. Diese Feststellung stützt
sich auf die Ausführungen des Sachverständigen ..., der eine „Schadenzone 1“ am Stoßfänger
links von der Anhängekupplung von einer „Schadenzone 2“ im hinteren rechten
Eckbereich unterschieden hat (Bl. 170 f. eAkte AG), und wird auch von keiner Seite in
Zweifel gezogen. Infolge der Säumnis der Berufungsbeklagten im Termin zur mündlichen
Verhandlungen in zweiter Instanz ist überdies das letzte, zulässige Vorbringen der Klägerseite
des Sachverständigen ... als auch mit dem gerichtlichen Gutachten des Sachverständigen
... festgestellt, dass zur sach- und fachgerechten Reparatur beider Schäden an
sich unabhängig voneinander die Erneuerung der Stoßfängerverkleidung sowie die La-
ckierung der beiden Stoßfängerteile erforderlich wäre. Dies wird ebenfalls nicht durch
... zu einer fehlenden „wirtschaftlichen Schadenserweiterung“ „aus technischer
Sicht“ den Schluss zieht, dass deshalb die Erneuerung der Stoßfängerverkleidung
aufgrund des Bereicherungsverbots nicht ersatzfähig sei, verkennt es die ‒ der rein
mit einer beschädigten Stelle. Nunmehr hat sie einen Stoßfänger mit zwei beschädigten
Stellen, die klar voneinander unterschieden werden können („Schadenzone
1“, „Schadenzone 2“), was grundlegende Voraussetzung für den Ersatz des Zweitschadens
Schadensersatz zur Folge hat, ist indes danach zu differenzieren, von welcher Qualität
die Vorschädigung ist. War das betroffene Teil bereits durch den ersten Unfall derart beschädigt,
dass zur fachgerechten Reparatur ein Austausch unumgänglich war, um die
weitere ordnungsgemäße Nutzung des Fahrzeugs zu gewährleisten, kann durch den neuen
Unfall eine wirtschaftlich messbare Schadensvertiefung nicht mehr eintreten; ein Ersatzanspruch
besteht daher nicht. Hat der Erstschaden hingegen die Nutzbarkeit des
Fahrzeugs nicht beeinträchtigt ‒ etwa weil er lediglich das optische Erscheinungsbild beeinträchtigt
hat ‒, hat der Geschädigte durch das zweite Unfallereignis auch dann einen
Schaden erlitten, wenn das betroffene Bauteil zur vollständigen Behebung des Erstschadens
bereits in diesem Zuge hätte ausgetauscht werden müssen. Von einer Wertlosigkeit
dieses Bauteils kann in diesem Fall nämlich nicht ausgegangen werden. Ein vorbeschädigtes
Bauteil ist nicht automatisch wertlos, nur weil zur sach- und fachgerechten
vollständigen Behebung eines Schadens sein Austausch angezeigt wäre (insofern den
aber noch gebrauchstüchtige Fahrzeug weiter zu nutzen. Der Geschädigte ist
nämlich aufgrund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden
Dispositionsfreiheit in der Verwendung des aus dem Erstschaden Erlangten frei. Für die
Beurteilung des Zweitschadens kann es deshalb nicht darauf ankommen, ob der Geschädigte
für einen Vorschaden Ersatz erlangt hat, wie er einen solchen Ersatz ggf. verwendet
hat und inwiefern er ihn zur Behebung des Zweitschadens einsetzen könnte. Nach
der gegenteiligen, von dem Amtsgericht vorgenommenen, Schadensberechnung verbliebe
das Risiko, dass der Geschädigte keinen vollen Schadensersatz erhielte. Hat der Geschädigte
beispielsweise in Ausübung seiner Dispositionsfreiheit den Erstschaden nicht
repariert, sondern sich ‒ wie hier ‒ mit einem unreparierten, aber fahrbereiten Fahrzeug
begnügt und den erlangten Ersatz ggf. zulässigerweise anderweitig verwendet, würden
ihm nach der Berechnung des Erstgerichts unter Umständen ausreichende Mittel fehlen,
um ein durch die Zweitbeschädigung ggf. fahruntüchtig gewordenes Fahrzeug wieder instand
zu setzen. Die Gegenauffassung lässt sich auch nicht aus Gründen der Billigkeit
rechtfertigen. Das tatsächliche Ausmaß der Vermögenseinbuße, die durch die Beschädigung
einer vorbeschädigten Sache entsteht, ist auch bei wertender Betrachtung unabhängig
davon, ob der Vorschaden durch Zufall, durch ein Versehen des Geschädigten
oder durch ein haftbares Verhalten Dritter entstanden ist. Unter Billigkeitsgesichtspunkten
gibt es keine Rechtfertigung dafür, den Schädiger zu entlasten, wenn der Erstscha-
den nicht zufällig, sondern durch ein Handeln Dritter eingetreten ist (vgl. Kammerurteil
Schadenserweiterung dar und ist demnach grundsätzlich ‒ abzüglich der mit der Reparatur
verbundenen Wertverbesserung (hierzu sogleich) ‒ zu erstatten. Denn das Fahrzeug
der Klägerin war nach dem Erstschaden weiterhin verkehrssicher, wie sich aus dem Gutachten
wie sie vermögensmäßig mit den zum Unfallzeitpunkt vorhandenen Altschäden, aber ohne
den Zweitschaden stünde. Geschuldet sind daher nur die Kosten für eine zeitwertgerechte
Reparatur (vgl. Kammerurteil vom 2. Mai 2014 ‒ 13 S 198/13 ‒, juris, Rn. 17
ausgetauscht werden muss ‒ ist allerdings für die Berechnung der geschuldeten Reparaturkosten
zunächst von den Kosten einer fachgerechten und vollständigen Reparatur
unter Einsatz von Neuteilen auszugehen. Eine zeitwertgerechte Reparatur, durch
die ein Fahrzeug in dem beschädigten Bereich in einen gebrauchten oder hier gar vorbeschädigten
Zustand zurückversetzt wird, ist nur unter besonderen Voraussetzungen
technisch möglich, wirtschaftlich sinnvoll und dem Geschädigten zumutbar. Diese Voraussetzungen
liegen hier nicht vor. Ist danach eine Wiederherstellung des vorbeschädigten
Fahrzeugzustandes beim Hinzutreten eines Schadens im selben Fahrzeugbereich
nicht praktikabel, muss für die Schadensberechnung im Ansatz von der allein praktikablen
fachgerechten Vollreparatur des Zweitschadens mit Neuteilen ausgegangen werden
eines am Stoßfänger vorgeschädigten Fahrzeuges die Kosten für die Herstellung eines
dadurch begegnen, dass beim Zweitunfall der Eintritt eines unfallbedingten Schadens
verneint wird. Auch sind von den Kosten zur Behebung des Gesamtschadens nicht diejenigen
Positionen in Abzug gebracht werden, die bereits bei der Behebung des Vorschadens
anfallen würden (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht,
Bereicherung der Klägerin entgegenzuwirken ‒ entsprechend den Grundsätzen über
den Abzug „Neu für alt“ zu mindern. Denn wird eine gebrauchte Sache unter Einsatz von
Neuteilen repariert und führt dies zu einer messbaren Vermögensmehrung, die sich für
den Geschädigten günstig auswirkt, hat der Geschädigte einen dadurch erlangten Vorteil
auszugleichen, soweit ihm dies zumutbar ist. Das gilt ‒ jedenfalls unter den hier gegebenen
Umständen ‒ auch für die Wiederherstellung vorbeschädigter Kraftfahrzeuge
(vgl. Kammerurteil vom 2. Mai 2014 ‒ 13 S 198/13 ‒, juris, Rn. 20 m.w.N.). Die Voraussetzungen
für einen Ausgleich „Neu für alt“ sind hier gegeben, da eine sach- und fach-
gerechte Reparatur den vollständigen Austausch des hinteren Stoßfängers erfordert und
die Klägerin statt des bereits vorbeschädigten ‒ jedoch nicht wertlosen (siehe oben) ‒ einen
neuen Stoßfänger erhielte. Nach den Feststellungen des Privatsachverständigen (Bl.
33 eAkte AG), die der Gerichtssachverständige in seiner mündlichen Gutachtenerläuterung
für schlüssig gehalten hat (Bl. 263 eAkte AG), ist hier deshalb ein Abzug von 50%
‒ die von der Gegenseite nicht angegriffen werden ‒ unter Berücksichtigung
des Abzugs „Neu für Alt“ (Bl. 33 eAkte AG) ein Betrag von 1.724,40 EUR netto
Recht (siehe oben) Zahlung der nach § 249 BGB ersatzfähigen Gutachterkosten
(vgl. z.B. BGH, VersR 2023, 330, 331 m.w.N.) an den Gutachter zu verlangen. Der Höhe
nach wurden von keiner Seite Einwände gegen die Rechnung des Sachverständigen-Büros
gebilligter Rechtsprechung der Kammer jedoch nicht geschuldet (vgl. Kammer,
Urteile vom 1. Oktober 2010 ‒13 S 66/10 ‒; vom 12. November 2010 ‒ 13 S 72/10 ‒ und
vom 17. Dezember 2010 ‒ 13 S 111/10 ‒; zur Rspr. des Bundesgerichtshofs vgl. BGHZ
169, 263 ff., BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 ‒ VI ZR 249/05 ‒; wie hier auch OLG Celle,
Urteil vom 8. August 2006 ‒ 14 U 36/06 ‒, juris, Rn. 20; OLG München, Urteil vom 27.
Januar 2006 ‒ 10 U 4904/05 ‒, juris, Rn. 48; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2009 ‒ 4
U 173/07 ‒, juris, Rn. 27; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. April 2010 ‒ 3 U 216/09 ‒, juris, Rn.
32). Das Berufungsgericht ist insoweit nicht gehindert, die Klage durch Schlussurteil abzuweisen.
Eines vorherigen Hinweises bedurfte es nicht, da nur eine Nebenforderung betroffen
ist. Darunter fallen neben den in § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO genannten auch relativ
geringfügige Teile der Hauptforderung, über die üblicherweise nicht explizit verhandelt
wird (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 139 ZPO, Rn. 5).
BGB. Nicht ab dem 09.01.2024 zu verzinsen sind allerdings die Sachverständigenkosten,
da es diesbezüglich mangels Aktivlegitimation der Klägerin an einer entsprechenden
wirksamen Inverzugsetzung der Beklagten fehlt. Im Hinblick auf die Sachverständigenkosten
kann die Klägerin Zinsen vielmehr erst nach dem 18.02.2025, dem Tag der
Übersendung der Rückabtretungserklärung an die Beklagte, verlangen. Denn ohne einen
fälligen und durchsetzbaren Anspruch kann kein Schuldnerverzug eintreten; bis zum
Tag der Übersendung der Rückabtretung fehlt es jedenfalls an einem Vertretenmüssen
der Beklagten. Die Klage war zu diesem Zeitpunkt bereits erhoben und steht einer Mahnung
gleich, § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB. Soweit die Klägerin darüber hinaus Zinsen geltend
macht, ist die Klage auch insoweit durch Schlussurteil abzuweisen (siehe oben). Auf die
den ihr entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem bei Beauftragung berechtigten
Teil ihres Schadensersatzanspruchs verlangen (hier: 1.749,40 EUR, da die Klägerin
zu diesem Zeitpunkt nicht Inhaberin des Anspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten
war). Der Anspruch umfasst gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG
VV eine 1,3-Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 ‒ VI ZR 279/13 ‒, juris,
Rn. 20) in Höhe von 215,80 EUR nach Anlage 2 des RVG + 20 EUR (Telekommunikationspauschale)
+ 48,60 EUR (USt) = 280,60 EUR. Für die Klageabweisung im Übrigen gilt das
ZPO (zweite Instanz). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre
nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall
hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts
(§ 543 Abs. 2 ZPO).