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  • 11.07.2006 · IWW-Abrufnummer 061956

    Oberlandesgericht Nürnberg: Urteil vom 27.01.1994 – 8 U 2961/93

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    8 U 2961/93
    2 O 244/93 LG Ansbach

    Oberlandesgericht Nürnberg

    Urteil

    XXX

    hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch XXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02. Dezember 1993 für Recht erkannt:

    I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 4. August 1993 abgeändert.

    II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 11.100,00 und 12,5 % Zinsen hieraus seit 23. Dezember 1992 zu bezahlen.

    III. Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

    IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    V. Die Beschwer des Beklagten wird auf DM .11. 100,00 festgesetzt.

    B e s c h l u ß:

    Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf DM 11.100, 00 festgesetzt.

    Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

    Im Berufungsverfahren ist kein Beweis erhoben worden.

    Entscheidungsgründe

    Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft, wie auch in rechtlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 511 ff. ZPO).

    Das Rechtsmittel ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten.

    Aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages über eine Teilkaskoversicherung ist der Beklagte gemäß §§12 Abs. 1 I d, 13AKB verpflichtet, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, dem diesem an seinem Pkw, dadurch entstanden ist, dass er von der Fahrbahn abkam, weil er gegen das auf der Fahrbahn liegende, wenige Augenblicke vorher von dem vorausfahrenden Pkw getötete Reh stieß.

    Der Auffassung des Landgerichts, daß sich in diesem Fall die versicherte typische Tiergefahr nicht verwirklicht habe, weil das tote Reh bloß noch ein Hindernis gewesen sei, mit dem jeder Autofahrer rechnen müsse, kann der Senat nicht beipflichten.

    1. Nach § 12 Abs. 1 I d AKB ist der Schaden versichert, der durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz an dem versicherten Fahrzeug entsteht. Das Reh ist Haarwild im Sinne dieser Vorschrift. Die Annahme des Beklagten, daß das bewegungslos auf der Fahrbahn befindliche Wild von dieser Regelung nicht erfaßt sei, und die versicherte Tiergefahr lediglich darin bestehe, daß das Tier sich aus eigener Kraft auf der Fahrbahn .bewegt und sein Auftreten bei dem Fahrer ein Überraschungsmoment erzeugt, findet jedenfalls im Wortlaut von § 12 AKB keine Stütze. Von dem Wortlaut ist aber bei der Auslegung der AKB zunächst auszugehen und bei der Anwendung der Auslegungsvorschriften der §§ 157, 133 BGB darauf abzustellen, was der Wortsinn der jeweiligen Formulierung in Bezug auf das Verständnis der Allgemeinheit erfordert und nicht auf die fachtechnische Bedeutung des auszulegenden Begriffs (vgl. Theada: Die Wildschadensklausel in der Teilkaskoversicherung, VersR 74, 214; BGH VersR 83, 850). Insoweit erscheint es bemerkenswert, daß die Vorschrift als Voraussetzung für den Versicherungsfall bezüglich des versicherten Fahrzeugs zwar fordert, daß dieses sich bei dem Anstoß in Bewegung befinden müsse, eine solche Einschränkung aber bei dem Gegenstand des Anstoßes, dem Haarwild, nicht macht. Es ist auch nicht zu sehen, daß der Sprachgebrauch unter Haarwild nur lebendiges Haarwild verstünde und daß es danach zusammen mit seinem Leben auch diese Eigenschaft verlöre. Dementsprechend nehmen Stiefel/Hofmann (14. Auflage, § 12 AKB, RdNr. 52) und Prölls/Martin (25. Auflage, § 12 AKB Anm. 3) an, daß auch der Schaden aus dem Zusammenstoß mit einem auf der Fahrbahn liegenden, bereits überfahrenen Reh bzw. überhaupt mit einem Haarwildkadaver nach § 12 AKB versichert ist. Auch das OLG Düsseldorf (VersR 85, 851) hatte keine Bedenken, das Überfahren eines auf der Fahrbahn liegenden toten Hasen als Zusammenstoß eines Pkw mit Haarwild im Sinne von § 12 AKB gelten zu lassen. Es erscheint auch nicht vertretbar, dass die hier versicherte Tiergefahr in dem plötzlichen Auftauchen des sich aus eigener Kraft bewegenden Tieres gesehen wird. Danach wäre nämlich der Zusammenstoß mit einem Reh, das in der Dunkelheit gebannt ,weil geblendet, in die Scheinwerfer des sich rasch nähernden Kraftfahrzeuges starrt und deshalb regungslos auf der Fahrbahn verharrt ebensowenig als versichert anzusehen, wie der Zusammenstoß mit einem kranken Reh, das sich schon längere Zeit mühsam humpelnd auf einer einsamen Landstraße dahinschleppt und von dem Kraftfahrer im Dunkeln wegen hoher Geschwindigkeit zu spät bemerkt wird. Es ist nicht ersichtlich, daß bisher die Meinung vertreten worden wäre, solche Fälle seien, weil es entweder an der Bewegung des Tieres oder an dem Überraschungsmoment für den Kraftfahrer oder an beidem fehlt, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Und dies ließe sich auch schwerlich aus § 12 AKB herleiten.

    2. Allerdings hat das OLG München angenommen (VersR 86, 863), daß der Zusammenstoß eines Kraftfahrzeugs mit einem auf der Fahrbahn liegenden Tierkadaver unter bestimmten Voraussetzungen nicht gemäß § 12 AKB als Wildschaden versichert sei; nämlich dann nicht, wenn ?einerseits ein überfahrenes Tier zu einem unbeweglichen Hindernis geworden ist und andererseits dieser Zustand schon so lange angedauert hat, daß vorausgehende Tierbewegungen keinen Einfluß mehr auf das Verhalten der beteiligten Verkehrsteilnehmer haben könnten?. Ob dieser Auffassung zugestimmt werden kann, hat der Senat nicht zu entscheiden, weil sich der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt jedenfalls durch das Zeitmoment von dem Unfall unterscheidet; wie er dem OLG München vorlag: Dort war nämlich zwischen dem ersten Überfahren des dann auf der Fahrbahn liegengebliebenen Rehbocks und dem Überfahren durch ein nachfolgendes, dadurch zu Schaden kommendes Fahrzeug, eine nicht bloß unerhebliche Zeitspanne vergangen: Zunächst stieß das vordere von drei hintereinander fahrenden Wohnmobilen gegen einen Rehbock, der darauf auf der Fahrbahn liegenblieb. Dann hielten die drei Fahrzeuge etwa 150 m hinter der Anstoßstelle auf dem Seitenstreifen. Darauf fuhr der hintere von zwei einander folgenden Pkw gegen den Tierkadaver und verunglückte.

    Vorliegend fehlt es dagegen an einer ähnlichen Zeitspanne zwischen den letzten Eigenbewegungen des Tieres und dem Anstoß des klägerischen Pkw an dem Kadaver. Unstreitig ist nämlich der Unfallhergang jedenfalls insoweit, als der KIäger bei Dunkelheit mit einer Geschwindigkeit von etwa 90 km/h im Abstand von höchstens 200 m einem anderen Pkw folgte, dieser das Reh anfuhr und tötete, einige Meter mitschleifte, der Kläger inzwischen aufgeholt hatte, .weil er seinen Pkw, weniger als der Vorausfahrende den seinigen abgebremst hatte und gegen den Tierkadaver fuhr, weil er nicht mehr rechtzeitig ausweichen konnte .Hier erscheinen im Unterschied zu dem durch das OLG München entschiedenen Fall das erste Erfassen und Töten des Tieres durch den Vordermann des Klägers und der den Unfallschaden auslösenden Anstoß des Klägers mit seinem Pkw gegen den Tierkadaver als ein einheitlicher Vorgang. Zwischen dem Abwurf des getöteten Tieres auf der Fahrbahn und dem Anstoß des folgenden Pkw vergingen nur wenige Augenblicke. Selbst wenn man die Einschränkung des Wildunfalls nach § 12 AKB auf die Fälle typischer Tiergefahr in dem vom OLG München angenommenen Sinn gelten läßt, sind hier die Anforderungen der Plötzlichkeit und des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Eigenbewegung des Tieres erfüllt.

    3. Der Beklagte ist nicht gemäß § 61 VVG leistungsfrei, denn der Kläger hat den Unfall nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt. Die hier allein in Betracht kommende grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird (§ 45 SG 10). Das ist dann der Fall,. wenn schon einfachste ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten mußte (vgl. BGH NJW 80, 886; 92, 3236). Dem Kläger kann allenfalls zum Vorwurf gemacht werden, daß er auf das starke Abbremsen des Vorausfahrenden, das er jedenfalls an der Dauer des Aufleuchtens der Bremslichter erkennen konnte, nur durch mäßiges Bremsen reagiert und deshalb den Tierkadaver zu spät erkannt hat. Den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nach dem aufgezeigten Maßstab rechtfertigt dieses Verhalten aber nicht.

    4.a. Die Höhe des erstattungsfähigen Schadens ist mit DM 11.100,00 bei einem Wiederbeschaffungswert des total geschädigten Fahrzeugs von DM 11.900,00, dessen Restwert sich auf DM 500,00 belief und für das die Selbstbeteiligung von DM 300,00 in Anschlag zu bringen ist, unstreitig.

    4.b. Diesen Betrag hat der Beklagte ab 23.12:1992 mit 12,5 % zu verzinsen gemäß §§ 284, 288 BGB. Der Beklagte ist durch die Mahnung vom 08.12.1992 mit der Zahlung der der Höhe nach durch das Gutachten der XXX vom 29.10.1992 feststehenden Versicherungsleistung in Verzug gekommen. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens, der unstreitig darin besteht, daß er in Höhe der Klageforderung Bankkredit in Anspruch nimmt, für den er 12,5 % Zinsen zahlen muß.

    5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 546 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor; insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Anwendung des § 12 Abs. 1 I d AKB seinem eindeutigen Wortlaut nach unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles hier in Wahrheit keine Zweifelsfragen aufwirft und eine Abweichung von den Rechtsgrundsätzen, welche die Entscheidung des OLG München tragen, nicht erfolgt.

    Die Festsetzung der Beschwer für den Beklagten folgt aus § 546 Abs. 2 ZPO.

    RechtsgebietSchadensrechtVorschriften§ 12 Abs. 1 I d AKB, § 13 AKB