21.07.2020 · IWW-Abrufnummer 216953
Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 31.01.2020 – 6 U 187/19
Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln ‒ 28 O 438/18 ‒ vom 10.07.2019 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
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G r ü n d e:
2
I.
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Der Kläger ist Eigentümer eines Mops-Zuchtrüden und einer Mops-Zuchthündin sowie Mitglied im beklagten Zuchthunderein, der seinen Sitz in M. hat und seinerseits Mitglied im Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) ist. Die Parteien streiten über die Frage, ob der Rassehund eines Vereinsmitglieds die vom Verein verfolgten Zuchtstandards erfüllt. Der Beklagte hat sich eine Zuchtordnung gegeben, nach der Hunde, die nur einen Hoden (Monorchismus) oder einen nichtabgestiegenen Hoden (Kryptorchismus) besitzen, nicht zur Zucht zugelassen sind. Nach § 1 Nr. 1 seiner Vereinssatzung verfolgt der Beklagte den Zweck, „die Reinzucht und Gesundheit der Rasse“ zu erhalten und zu fördern. Nach § 2 Nr. 2 der Satzung gilt hierfür der Rassestandard des Welthundeverbandes (FCI) Nr. 253, wonach „Rüden … zwei offensichtlich normal entwickelte Hoden aufweisen (müssen), die sich vollständig im Hodensack befinden“.
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Der vorliegende Streit begann anlässlich einer Zuchthundeschau in Hamm im September 2018. Ein Hund des Klägers nahm ebenso teil wie der Mops-Rüde „Xavier vom Dreimädelhaus“, der im Eigentum eines weiteren Mitglieds im beklagten Verein steht und als Sieger aus der Schau hervorgegangen ist. Der Kläger meldete sich im Nachgang der Schau zunächst per e-mail beim VDH und erklärte diesem gegenüber, er habe erkannt, dass „Xavier“ nur über einen sichtbaren Hoden verfüge. Der VDH verwies den Kläger diesbezüglich an die Beklagte. Deren 1. Vorsitzender wies mit E-Mail vom 21.9.2018 unter Hinweis auf mehrere Zuchtrichterurteile sowie eine veterinärmedizinische Untersuchung des Rüden „Xavier“ von Mai 2019 die Beobachtungen des Klägers zurück. Darauf forderte der Kläger den Vorstand des Beklagten mit Anwaltsschriftsatz vom 4.10.2018 auf, dem vorgebrachten Zweifel an der Zuchttauglichkeit des Rüden „Xavier“ nachzugehen. Der Kläger bot an, den Rüden auf seine Kosten durch einen anerkannten Veterinärmediziner untersuchen zu lassen und das Ergebnis dieser Untersuchung zu akzeptieren. Die Prozessbevollmächtige des Beklagten lehnte dies mit Schriftsatz vom 11.10.2018 ab.
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Mit Schriftsatz vom 22.10.2018 beantragte der Kläger vor dem Vereinsgericht des Beklagten, diesen zu einer veterinärmedizinischen Untersuchung des Rüden „Xavier“ auf Kosten des Klägers zu verpflichten und im Weigerungsfalle des Eigentümers den Rüden für die Zucht zu sperren. Mit Beschluss des Vereinsgerichts vom 2.11.2018 wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen und unter anderem damit begründet, dass durch die Verweigerung der Untersuchung des Beklagten allenfalls eine mittelbare Beeinträchtigung der Rechte des Klägers als Vereinsmitglied oder Züchter betroffen wäre. Die Frage berühre im Übrigen nur das Verhältnis des Vereins zu einem anderen Züchter. Mit Antrag vom 13.8.2019 versuchte der Kläger ohne Erfolg, die Mitgliederversammlung der Beklagten zu einem Beschluss zu bewegen, der seinem Klagebegehren entspricht. Er berief sich in dem Beschlussantrag auf eigene Beobachtungen und diejenigen zweier Zuchtrichter.
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Der Kläger hat behauptet, dass der Rüde „Xavier“ nicht über zwei vollständig im Hodensack befindliche Hoden verfüge. Diese Beobachtung hätten auch weitere Zuchtrichter anlässlich von Ausstellungen gemacht. Der Kläger hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Rüde im Frühjahr 2018 ordnungsgemäß zur Zucht gelassen worden ist. Er hat gemeint, dass der Rüde nicht dem FCI-Zuchtstandard Nr. 253 und den Zuchtregeln der Beklagten entspreche. Er hat gemeint, dass er als Vereinsmitglied Anspruch darauf habe, dass der Verein gegenüber seinen Mitgliedern Satzung und Zuchtregeln durchsetze. Dies folge aus der allgemeinen Treuepflicht der Beklagten und dem vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot. Er stützt sich zudem auf Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus dem UWG. Diese Ansprüche ergäben sich daraus, dass Züchter untereinander Wettbewerber seien. Indem der Verein trotz Hinweises dulde, dass ein Züchter nicht zuchtfähige Rüden zum Decken anbiete, mache sich der Verein der Beihilfe zum Rechtsbruch schuldig.
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Der Kläger hat ‒ soweit für das Berufungsverfahren noch relevant ‒ beantragt,
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1. den Beklagten zu verpflichten, anzuordnen, dass der Mops-Rüde „Xavier vom Dreimädelhaus“, Zuchtbuch-Nr. XXX, in einer anerkannten veterinärmedizinischen Klinik darauf zu untersuchen ist, ob dieser gemäß FCI-Standard Nr. 253 zwei offensichtlich normal entwickelte Hoden aufweist, die sich vollständig im Hodensack befinden, und im Weigerungsfalle des Besitzers den Rüden für die Zucht zu sperren, wobei die Gutachterkosten ‒ unabhängig von dem Ergebnis der Untersuchung ‒ gemäß Angebot des Klägers von diesem getragen werden,
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2. den Beklagten zu verpflichten, den Rüden „Xavier“ und dessen Nachzucht für die Zucht zu sperren, falls die veterinärmedizinische Untersuchung ergeben sollte, dass der Rüde entgegen den Vorgaben des FCI-Standards Nr. 253 nicht über zwei normal entwickelte Hoden verfügt, die sich im Hodensack befinden.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat gemeint, dass er nicht passiv legitimiert sei, ferner eine Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren fehle.
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Das Landgericht hat die Klage zum Teil als unzulässig, zum Teil als unbegründet zurückgewiesen. Es fehle an einem Klagerecht eines einzelnen Vereinsmitglieds gegenüber dem Vorstand, weil ein solches Recht die Zuständigkeitsordnung des Vereins und die Stellung der Mitgliederversammlung aushebeln würde. Der Kläger sei daher darauf verwiesen, über die Mitgliederversammlung auf den Vorstand nach § 11 Nr. 9 f) der Satzung einzuwirken. Allenfalls ausnahmsweise komme ein Direktvorgehen in Betracht. Ein solcher Fall liege hier schon deswegen nicht vor, weil die Verhängung einer Zuchtsperre nach § 9 Nr. 2 d) i.V.m. § 9 Nr. 4 der Satzung dem Vorstand zugewiesen sei und auch im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung habe. Eine auf wettbewerbsrechtliche Grundlage gestützte Klage scheide schon deswegen aus, weil die Beteiligten des vorliegenden Prozesses keine Konkurrenten seien, zudem die der Beklagten vorgeworfenen Verhaltensweisen keine geschäftlichen Handlungen darstellten.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er meint, das Landgericht habe verkannt, dass die Befolgung der FCI-Standards und des Zuchtreglements der FCI als Normen des Welthundeverbandes einer freien Disposition des Vereins entzogen seien, daher handele es sich insoweit auch um Grundsatzfragen des Vereins. Der Kläger gehöre zu den 10% der Mitglieder, die sich mit der Mops-Zucht befassen. Er sei nicht nur Mitglied, sondern auch Dienstleistungsnehmer der Beklagten, weil der Verein ihm und anderen Züchtern gegenüber Leistungen erbringe, die für die Zucht wesentlich seien. Erst dadurch erhalte der Verein die Möglichkeit, als Rassehundeverein aufzutreten. Durch diesen Umstand werde auch das Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Verein wesentlich geprägt. Indem der Beklagte Verhaltensweisen einiger Mitglieder dulde, verletze er das Dauerschuldverhältnis zum Kläger. Das Landgericht habe auch zu Unrecht den wettbewerbsrechtlichen Anspruch versagt und dabei übersehen, dass ein nicht zuchtfähiger Rüde zu Unrecht Ausstellungsgebühren erziele und Nachzuchteinsätze ermögliche, die ihrerseits Wurfeintragungs- und Ahnentafelgebühren ermöglichen. Ein Zuchthundeverein profitiere seinerseits von der Anzahl der „gefallenen Welpen“ seiner Mitglieder, auch weil ihm dies die Veranstaltung einnahmerelevanter Sonderschauen und damit auch über die Vereinsbeiträge nicht finanzierbarer Aktivitäten ermögliche. Der Versuch, das Anliegen des Klägers auch in der Mitgliederversammlung vorzubringen, sei zum Teil mit formalen, zum Teil mit aufschiebenden Reaktionen bewusst verhindert worden. Der Versuch, sein Anliegen über die Mitgliederversammlung durchzusetzen, sei damit gescheitert. Der Verein habe überdies versucht, ihn wegen vereinsschädigender Äußerungen zu maßregeln.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.7.2019, Az. 28 O 438/18) abzuändern und wie folgt zu entscheiden:
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1. Der Beklagte wird verpflichtet, anzuordnen, dass der Mops-Rüde „Xavier vom Dreimädelhaus“, Zuchtbuch-Nr. XXX, in einer anerkannten veterinärmedizinischen Klinik daraufhin zu untersuchen ist, ob dieser gemäß FCI-Standard Nr. 253 zwei offensichtlich normal entwickelte Hoden aufweist, die sich vollständig im Hodensack befinden und im Weigerungsfalle des Besitzers den Rüden für die Zucht zu sperren, wobei die Gutachterkosten ‒ unabhängig von dem Ergebnis der Untersuchung ‒ gemäß Angebot des Klägers von diesem getragen werden.
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2. Der Beklagte wird verpflichtet, den vorgenannten Rüden „Xavier“ und dessen Nachzucht für die Zucht zu sperren, falls die veterinärmedizinische Untersuchung ergeben sollte, dass der Rüde entgegen den Vorgaben des FCI-Standards Nr. 253 nicht über zwei normal entwickelte Hoden verfügt, die sich vollständig im Hodensack befinden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angegriffene Urteil. Er trägt vor, dass gegen den Kläger ein Ausschlussverfahren eröffnet worden sei, so dass ihm das Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren fehle. Der Beklagte verfolge keine gewerblichen Ziele, sondern fördere lediglich die Hobbyzucht. Die Gebühren, die über Dienstleistungen eingenommen würden, dienten der Finanzierung der Vereinszwecke. Der Antrag auf Durchführung einer veterinärmedizinischen Untersuchung sei in der Vereinsversammlung zu Recht zurückgewiesen worden, weil er nicht der Bestimmungsmacht der Mitgliederversammlung unterliege, wie aus § 11 Ziff. 9 der Satzung folge.
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II.
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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, dass die Beklagte eine veterinärmedizinische Untersuchung des Zuchtmopses „Xavier“ anordnet noch dass der Mops für die Zucht gesperrt wird. Für solche Ansprüche ergibt sich eine Anspruchsgrundlage weder aus vereinsrechtlichen, noch aus schuld- oder wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten.
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1. Vereinsrechtliche Ansprüche des Klägers darauf, dass er als einzelnes Mitglied vom Vorstand konkrete Handlungen verlangen kann, ergeben sich weder aus der Satzung des Vereins noch aus zwingenden vereinsrechtlichen Regeln der §§ 26 ff. BGB. Die Mitwirkung des individuellen Vereinsmitglieds beschränkt sich danach darauf, Anträge in der Mitgliederversammlung zustellen oder dort über die den Mitgliedern insgesamt überantworteten Bereiche mit abzustimmen (§ 11 Nr. 3 und Nr. 9 Satzung). Die Anordnung von Untersuchungen ist der Mitgliederversammlung gerade nicht zugewiesen. Auch die als Teil der Satzung inkorporierte Zuchtordnung der Beklagten (§ 1 Nr. 1 ZuchtO) sieht solche Befugnisse einzelner Mitglieder nicht vor, sondern überantwortet Durchführungsbefugnisse dieser Art dem Vorstand oder einem Zuchtausschuss (§§ 2, 12 ZuchtO).
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Zwar definiert die ZuchtO die Anforderungen an die Zuchtfähigkeit von Möpsen. Die Zuchtstandards gehören auch zur Erfüllung des Satzungszwecks, der nicht vom Vorstand beliebig verändert werden kann, sondern als Satzungsbestandteil bindend ist. Indem der Kläger rügt, dass in einem konkreten Fall der Zuchthund eines Vereinsmitglieds die Satzungsstandards nicht erfüllt, rügt er, dass der Vorstand die Satzungsbestimmungen nicht gehörig bewacht oder für deren Einhaltung sorgt. Unabhängig davon, ob dieser Vorwurf zutrifft, insbesondere ob hierüber Beweis hätte erhoben werden müssen, können jedoch Vereinsmitglieder nicht mit individualrechtlichen Mitteln ‒ ggf. auch für die übrigen Vereinsmitglieder ‒zur Einhaltung der Satzung durch konkrete Handlungsgebote zwingen. Ob dies über eine „actio pro socio“, die im Personengesellschaftsrecht als Ausdruck der persönlichen Bindung der Gesellschafter untereinander (§ 705 BGB) anerkannt ist (Lutter, AcP 180/1980, 84) ist, in Körperschaften, wie Kapitelgesellschaften (zur GmbH-Recht befürwortend Münchener Kommentar GmbHG/Merkt, 2. Aufl. 2015, § 13 Rn. 319) oder Vereinen (ablehnend Grunewald, Gesellschaftsrecht, § 8 Rn. 39 f.) ebenfalls besteht, kann letztlich dahingestellt bleiben. Zum einen kommt sie allenfalls in Betracht, wenn ein satzungs- oder gesetzwidriger Zustand durch die Mitgliederversammlung, insbesondere die Anfechtung rechtswidriger Beschlüsse der Versammlung, nicht mehr rechtzeitig repariert werden könnte (MüKoBGB/Leuschner, 8. Aufl. 2018, § 38 Rn. 25), zudem führt sie nicht zu konkreten Handlungsansprüchen, sondern allenfalls zu Unterlassungs- oder Schadensersatzpflichten. Würde man dem Vereinsmitglied gestatten, den Vorstand über konkrete Anforderungen zu steuern, so würde man die verbandsinterne Zuständigkeitsordnung unterhöhlen. Auch wenn ein satzungswidriges Handeln vorliegt, richtet sich der Anspruch des einzelnen Mitglieds äußerstenfalls auf die Unterlassung oder Beseitigung konkreter Satzungsverstöße. Ein solcher Verstoß könnte zwar darin liegen, dass die Prüfung der Einhaltung der Zuchtordnung nicht erfolgt oder dass bewiesene Verstöße gegen die Zuchtordnung nicht verfolgt werden. Wie der Vorstand in solchen Fällen vorgeht, ist allerdings durch § 26 BGB und die Satzung als Geschäftsführungsaufgabe ihm allein überantwortet. Der Schutz des Mitglieds reduziert sich daher darauf, in der Mitgliederversammlung Missstände anzusprechen, die Entlastung zu verweigern und im Falle einer Schädigung des Vereins Schadensersatz zu verlangen.
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Dafür besteht vorliegend keine Grundlage. Der vom Kläger erhobene Vorwurf wird von der Beklagten bestritten. Der Verstoß ist nicht offensichtlich, zumal eine Zulassung zu Ausstellungen eine vorgängige Prüfung der Zuchthunde erfordert und nicht unterstellt werden kann, dass diese Prüfung nicht stattgefunden hat oder offensichtlich fehlerhaft ausgeführt wurde. Der Kläger selbst trägt vor, dass auch die Prüfer bei Ausstellungen die Möglichkeit haben, offensichtliche Zuchthindernisse zu diagnostizieren.
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2. Auch schuldrechtliche Ansprüche führen nicht zu der vom Kläger begehrten Leistung. Selbst wenn der beklagte Verein ein Zuchtsystem verantwortet und in diesem Zusammenhang auch als Dienstleister fungiert, so setzen konkrete Ansprüche doch auch konkrete Aufträge voraus, die der Verein pflichtwidrig und schuldhaft gegenüber dem Kläger selbst übernommen, aber verletzt hat, um Ansprüche nach §§ 280, 241 Abs. 2 BGB auszulösen. Das Bestehen eines solchen Einzelschuldverhältnisses zum Verein wurde vom Kläger nicht vorgetragen. Das Vereinsverhältnis selbst begründet es für sich genommen nicht. Zwar steht der Verein auf einer ursprünglich vertraglichen Grundlage, er hat aber nach seiner Errichtung eine korporationsrechtliche Natur (Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl. 2020, § 25 Rn. 3), innerhalb derer zusätzliche Vertragsbeziehungen nicht mehr zustandekommen. Selbst wenn es solche vertragsähnlichen Beziehungen gäbe, ist nicht ersichtlich, inwieweit sie zu Leistungen verpflichten, wie sie der Kläger hier verlangt. Denkbar wären allenfalls Schadensersatzansprüche, die aber hier der Art nach nicht vorgetragen sind.
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3. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche sind nicht ersichtlich. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass es für Ansprüche auf Grundlage des § 8 Abs. 1 UWG an einer Konkurrenzbeziehung zwischen Kläger und beklagtem Verein fehlt. Auch eine materiell-rechtliche Verbotsgrundlage ist nicht ersichtlich: Eine Irreführung nach §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 2 UWG kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil nicht vorgetragen wird, dass die Beklagte selbst mit irreführenden Angaben wirbt. Soweit die Duldung eines Satzungsverstoßes gerügt wird, ist nicht ersichtlich, dass dieser Verstoß eine Marktverhaltensnorm betrifft. Dass durch einen anhaltenden Verstoß ein Mitglied zugunsten eines anderen gezielt behindert wird (§ 4 Nr. 4 UWG), ist gleichfalls nicht erkennbar.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
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Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil die hier zu entscheidende Frage weder grundsätzliche Bedeutung besitzt noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Insbesondere ist zur Lösung des Falles nicht zu klären, ob die actio pro socio im Vereinsrecht Anwendung findet, denn selbst wenn dies so wäre, wäre das Rechtsschutzziel des Klägers über sie nicht zu erlangen. Die actio pro socio ermöglicht es jedenfalls nicht, dem Vereinsvorstand eine konkrete Handlung zu gebieten.