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  • 11.12.2014 · IWW-Abrufnummer 143439

    Landgericht Köln: Urteil vom 08.10.2014 – 13 S 31/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Köln

    13 S 31/14

    Tenor:

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 16.01.2014 – 26 C 200/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9486,47 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9286,47 EUR für die Zeit vom 3.1.2013 bis zum 14.2.2013 und aus 9486,47 EUR seit dem 15.2.2013 zu zahlen, abzüglich am 25.2.2013 gezahlter 5000 EUR, abzüglich am 25.3.2013 gezahlter 4286,42 EUR sowie abzüglich am 8.4.2013 gezahlter 200 EUR.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 860 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2013 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

    Die Kosten beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

    Das Urteil der Kammer ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    G r ü n d e :

    1

    I.

    2

    Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO mit folgender Einschränkung abgesehen:

    3

    Der Kläger greift das erstinstanzliche Urteil mit der Berufung nur insoweit an, als das Amtsgericht im angefochtenen Urteil entschieden hat, dass sich der Kläger im Rahmen der Schadensberechnung einen Restwert seines Fahrzeuges in Höhe von 1.390 € statt – wie vom Kläger gefordert – 530 € anrechnen lassen muss.

    4

    Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger anlässlich des Verkehrsunfalls vom 07.12.2012 ein privates Schadensgutachten des von der IHK Aachen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Kfz.-Schäden und –bewertung P einholte, welches einen Restwert des Fahrzeugs von 530,00 € ausweist. Diesen Restwert hatte der Gutachter über die Restwertbörse AUTOonline ermittelt (Schadensgutachten vom 10.12.2012, Bl. 15 ff. d.A.). Der Kläger sandte das Gutachten am 14.12.2012 an die beklagte Haftpflichtversicherung (Beklagte zu 3) ab, der das Gutachten erst am 20.12.2012 zuging. Bereits am 21.12.2012 veräußerte der Kläger das Unfallfahrzeug zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert. Die Beklagte zu 3) übermittelte mit Schreiben vom 07.01.2013 (Bl. 44 f. d.A.) ein durch die Fa. D GmbH über die Restwertbörse AUTOonline eingeholtes Restwertangebot, welches einen Restwert von 1.390,00 € ausweist.

    5

    II.

    6

    Die zulässige – insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete – Berufung des Klägers hat mit Ausnahme eines Teils der mit der Berufung geltend gemachten Zinsen Erfolg, da das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung (§§ 513, 546 ZPO) zulasten des Klägers beruht.

    7

    1.

    8

    Die Berufung rügt mit Recht, dass der Kläger bei der Schadensberechnung nicht das von der Beklagten zu 3.) unterbreitete höhere Restwertangebot von 1.390 € gegen sich gelten lassen muss. Vielmehr durfte er sein Fahrzeug zu dem von dem Sachverständigen P im Schadensgutachten vom 10.12.2012 ermittelten Restwert von 530 € veräußern. Insoweit war das angefochtene Urteil des Amtsgerichts teilweise abzuändern.

    9

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 23.11.2010, VI ZR 35/10 juris Rn. 10 ff.; BGH vom 12.07.2005, VI ZR 132/04 Rn. 13 f.; so auch Palandt-Grüneberg, 73. Auflage 2014, § 249 BGB Rn. 17 m.w.N.) kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und deshalb auf seine individuelle Situation und die konkreten Gegebenheiten des Schadensfalles abstellt (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04, VersR 2005, 1448 m.w.N.). Dies entspreche dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (BGH vom 23.11.2010, VI ZR 35/10 juris Rn. 12). Dabei ist der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nicht an dem Vorbringen gehindert, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen. Unter diesem Blickpunkt kann der Geschädigte gehalten sein, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung der beschädigten Sache Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen. Derartige Ausnahmen müssen jedoch in engen Grenzen gehalten werden und dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden. Gleichwohl verbleibt dem Geschädigten ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung realisiert und der Erlös sich später im Prozess als zu niedrig erweist. Will er dieses Risiko vermeiden, muss er sich vor Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen kann (vergleiche BGH, Urteil vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04, juris Rn. 14).

    10

    Nach diesen Grundsätzen, denen sich die Kammer in vollem Umfang anschließt, durfte der Kläger sein Unfallfahrzeug zu dem durch den Sachverständigen P ermittelten Restwert veräußern, ohne der Beklagten zu 3) vorab die Möglichkeit des Nachweises einer besseren Verwertungsmöglichkeit einzuräumen. Entgegen der Ansicht der hiesigen Beklagten hat der Sachverständige P den Restwert des Unfallfahrzeugs auch ordnungsgemäß ermittelt. Die Beklagten weisen zwar dem Grunde nach zutreffend darauf hin, dass der von dem Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte Sachverständige als geeignete Schätzungsgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen hat (vgl. BGH vom 13.10.2009, VI ZR 318/08, zitiert nach juris, Leitsatz 2). Mit dieser Entscheidung greift der VI. Zivilsenat des BGH jedoch seine Entscheidung vom 13.01.2009 (VI ZR 205/08, zitiert nach juris, Rn. 8) auf, wonach der Sachverständige bei der Ermittlung des Restwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen hat, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste. Abzustellen sei allein auf den regional zugänglichen allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug. Restwertangebote aus Online-Börsen müsse der Sachverständige nicht berücksichtigen, da dies auch der Fahrzeugeigentümer nicht tun müsse (BGH, a.a.O., juris Rn. 10). Hier hat der von dem Kläger beauftragte Sachverständige jedoch im Interesse der Beklagten sogar Restwertangebote über eine internetbasierte Restwertbörse eingeholt. Damit geht er sogar über die Anforderungen der Rechtsprechung hinaus, zumal die Beklagte zu 3) das alternative Restwertangebot über dieselbe Restwertbörse eingeholt hat.

    11

    2.

    12

    Die Kammer folgt demgegenüber – anders als das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung – nicht der abweichenden Auffassung des 13. Zivilsenats des OLG Köln (Beschluss vom 16.07.2012 – I – 13 U 80/12), wonach der Geschädigte dem Schädiger Gelegenheit geben müsse, ein besseres Restwertangebot zu unterbreiten. Dazu müsse der Geschädigte das Schadensgutachten und die darin enthaltene Feststellung des Restwertes dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung übersenden, bevor der Geschädigte sein Fahrzeug veräußert. Diese Entscheidung des 13. Zivilsenats des OLG Köln lässt sich nicht mit dem von dem Bundesgerichtshof zitierten Grundsatz in Einklang bringen, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (so ausdrücklich BGH vom 23.11.2010, VI ZR 35/10 juris Rn. 12). Vielmehr darf sich der Geschädigte auf die ordnungsgemäße Berechnung des Restwerts durch einen von ihm beauftragten Sachverständigen verlassen. Die von dem 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln angenommene Pflicht zur Vorlage des Restwertgutachtens an den Schädiger ist im Übrigen zur Berücksichtigung der Interessen des Schädigers auch nicht erforderlich, da der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer auch nach der vorskizzierten Auffassung des Bundesgerichtshofs – wie bereits ausgeführt – nicht an dem Vorbringen gehindert ist, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen. Damit wird dem Wirtschaftlichkeitsgebot und der sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens ausreichend Rechnung getragen. Außerdem führt die Annahme einer Pflicht zur Vorlage des Restwertgutachtens an den Schädiger zu einer Verzögerung der Schadensregulierung, die überdies weitere Kosten – etwa für einen erforderlichen Mietwagen – verursacht.

    13

    Letztlich kommt es im hier zu entscheidenden Fall auf die vorskizzierte Streitfrage noch nicht einmal an. Denn selbst unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des OLG Köln wirkt sich der etwaige Verstoß des Klägers gegen die ihn treffende Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB nicht aus.

    14

    Richtig ist zwar, dass der Kläger hier den Beklagten den Nachweis einer besseren Verwertungsmöglichkeit praktisch unmöglich gemacht hat, indem er sein Fahrzeug bereits einen Tag nach Zugang des Schadensgutachtens bei der Beklagten zu 3) veräußert hat. Diese hat die ihr nach Auffassung des 13. Zivilsenats des OLG Köln einzuräumende Prüf- und Reaktionszeit jedoch ihrerseits überschritten. Das Schadensgutachten ist der Beklagten zu 3) unstreitig am 20.12.2012 zugegangen. Auch unter Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels war es der Beklagten zu 3) zumutbar, ein verbindliches Angebot über eine bessere Verwertungsmöglichkeit bis Anfang Januar 2013 vorzulegen. Denn die Beklagte zu 3) musste auch die Interessen des Klägers berücksichtigen. Der Verkehrsunfall fand bereits am 7.12.2012 statt. Seit diesem Tag konnte der Kläger sein Fahrzeug nicht mehr nutzen. Es ist unbillig, dem Kläger eine Verwertung des Unfallfahrzeuges über Anfang Januar des Folgejahres hinaus zu verwehren. Die Beklagte zu 3) konnte aus dem ihr übermittelten Schadensgutachten auch erkennen, dass das von dem Sachverständigen P eingeholte Restwertangebot nur bis zum 02.01.2013 gültig war (vgl. Bl. 26 d.A.). Ein längeres Zuwarten hätte indes die durch den Sachverständigen P nachgewiesene Verwertungsmöglichkeit vereitelt.

    15

    Der Kläger hätte sein Fahrzeug danach am 02.01.2013 zu einem Restwert von 530 € verkaufen dürfen. Das verbesserte Restwertangebot der Beklagten zu 3) wurde dem Kläger jedoch erst mit Schreiben vom 07.01.2013 übermittelt. Damit hat sich der vermeintliche Verstoß des Klägers gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht im Ergebnis jedenfalls nicht ausgewirkt. Es fehlt an einer Mitwirkung des etwaigen Verschuldens des Klägers an der Entstehung des Schadens im Sinne von § 254 Abs. 1 und 2 BGB.

    16

    3.

    17

    Die Berufung war lediglich hinsichtlich eines kleinen Teils der geltend gemachten Zinsen zurückzuweisen. Der mit der Berufung geltend gemachte Zinsanspruch ist zwar aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet, da der Kläger die Beklagte zu 3) mit Schreiben vom 14.12.2012 (Bl. 12 ff. d.A.) zur Leistung von Schadensersatz bis zum 03.01.2013 aufforderte. Diese Zahlungsaufforderung stellt eine Mahnung im Sinne von § 286 Abs. 1 S. 1 BGB dar, da der deliktische Schadensersatzanspruch fällig ist und der Kläger die Beklagte zu 3) eindeutig zur Erbringung der geschuldeten Leistung auffordert. Der Zinslauf beginnt jedoch entgegen dem Berufungsantrag erst am 04.01.2013 (beantragt sind Zinsen ab dem 03.01.2013), da der Kläger der Beklagten Gelegenheit zur Zahlung bis zum 03.01.2013 eingeräumt hat.

    18

    III.

    19

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 S. 1 ZPO

    20

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

    21

    Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Zulassung der Revision. Der Rechtsstreit betrifft lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze im konkreten Einzelfall.

    22

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 860,00 EUR festgesetzt.