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  • 11.04.2014 · IWW-Abrufnummer 141105

    Landgericht Duisburg: Urteil vom 23.01.2014 – 12 S 26/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Duisburg

    12 S 26/13

    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 30. Januar 2013 – Az. 31 C 2533 / 09 – wird zurückgewiesen.

    Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.

    Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Oberhausen sind vorläufig vollstreckbar

    Gründe:
    I.

    Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.719,13 Euro ( 4.136,02 Euro Reparaturkosten + 558,11 Euro Sachverständigenkosten + 25,- Euro Unkostenpauschale ) und stützt sein Begehren auf ein Verkehrsunfallereignis vom 11. Juli 2009. Er behauptet, die Beklagte zu 1. sei mit ihrem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten PKW rückwärts gegen sein Kraftfahrzeug gefahren, welches sein Sohn am Unfallort abgestellt habe. Dadurch sei sein Fahrzeug beschädigt worden. Er habe Anspruch auf die erforderlichen Reparaturkosten, da der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges 7.000,- Euro betrage. Die Beklagte zu 2. und Streithelferin der Beklagten zu 1. bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers sowie die Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges. Ferner behauptet sie, es liege ein gestellter Unfall vor; die Schäden an den Fahrzeugen seien nicht kompatibel. Das Amtsgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 6. Oktober 2010 ( Bl. 205 GA ) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Q T vom 5. Juli 2011 ( Bl. 231ff. GA ) verwiesen. Mit Urteil vom 30. Januar 2013 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges des Klägers sei sachverständig nicht ermittelbar, da nicht feststehe, wie hoch die Laufleistung des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Unfalls gewesen sei. Zudem würde vieles für einen gestellten Unfall sprechen. Gegen dieses ihm am 30. Januar 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Februar 2013 Berufung eingelegt und diese am 28. März 2013 begründet. Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Im Übrigen wird gemäß §§ 540 II, 313a I ZPO von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes abgesehen.
    II.

    Die zulässige – insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete – Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg, weshalb sie zurückzuweisen war.

    Dem Kläger steht gegen die Beklagten aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 11. Juli 2009 kein Schadensersatzanspruch zu.

    Die Kammer ist bereits nicht von einer Eigentümerstellung des Klägers und damit von dessen Aktivlegitimation überzeugt. Die Beklagte zu 2. hat diese bestritten und der Kläger hat sein Eigentum an dem im Jahre 1991 erstzugelassenen PKW P ( amtliches Kennzeichen: 0) nicht zu beweisen vermocht. Einen Kaufvertrag – der als Indiz für eine Eigentümerstellung des Klägers hätte herangezogen werden können – hat der Kläger nicht zur Akte gereicht. Die Eintragung des Klägers in der Zulassungsbescheinigung Teil II ( Bl. 129 GA ) beweist nicht sein Eigentum. Hierauf wird in der Zulassungsbescheinigung auch ausdrücklich hingewiesen. Auch aufgrund der Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen T2 und C2 C3 ist die Kammer nicht von einer Eigentümerstellung des Klägers überzeugt. Denn deren Aussagen waren völlig inhaltslos. Sie sprachen nur sehr allgemein von einem Fahrzeug „ihres Vaters“. Einen konkreten Eigentumserwerbsvorgang des Klägers schilderten die Zeugen aber nicht ansatzweise. Hinsichtlich des Zeugen H2 fehlte es an einer Mitteilung des Vornamens und der ladungsfähigen Anschrift, weshalb eine Vernehmung dieses Zeugen nicht in Betracht kam.

    Darüber hinaus scheidet ein Schadensersatzanspruch des Klägers aber auch deshalb aus, weil ein Sachverständiger den Wiederbeschaffungswert des an dem Unfall beteiligten Fahrzeuges aufgrund der völlig unklaren Laufleistung des Fahrzeuges nicht verlässlich ermitteln könnte. Bereits im Jahre 2005 hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von 189.321 km ( vgl. Bl. 291 GA ). Bei der Begutachtung des Fahrzeuges durch den vom Kläger beauftragten Sachverständigen im Jahre 2009 wies das Fahrzeug dagegen nur noch eine Laufleistung vom 103.284 km auf. Die vorstehend dargelegte unklare tatsächliche Laufleistung des Fahrzeuges hat der Kläger im laufenden Rechtsstreit nicht im Ansatz nachvollziehbar aufgeklärt und nur sehr vage Umbauarbeiten am Fahrzeug angeführt, ohne die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeuges zahlenmäßig zu entwickeln. Wie schon der Erstrichter in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausführte würden einem zu bestellenden gerichtlichen Sachverständigen mithin elementare Anknüpfungspunkte für eine Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges fehlen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges kam deshalb nicht in Betracht.

    Da dem Kläger in der Hauptsache kein Anspruch gegen die Beklagten zusteht, scheiden schließlich auch ein Zinsanspruch und ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus.

    Von der Möglichkeit des § 96 ZPO war aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls kein Gebrauch zu machen. Die Anwendung dieser Kostenvorschrift steht im Ermessen des Gerichts und war nach Auffassung der Kammer hier nicht angezeigt.

    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 I, 101 I, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

    Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.719,13 Euro.

    RechtsgebietBGBVorschriften§§ 929ff. BGB