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  • 01.04.2014 · IWW-Abrufnummer 140921

    Amtsgericht Böblingen: Urteil vom 26.02.2014 – 20 C 137/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Aktenzeichen: 20 C 137/14

    Verkündet am 26.02.2014

    Urteil

    In dem Rechtsstreit

    gegen

    wegen Forderung

    hat das Amtsgericht Böblingen
    durch den Richter am Amtsgericht Reder
    am 26.02.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO

    für Recht erkannt:

    1. Die Beklagte wird auf ihr Anerkenntnis hin verurteilt, an den Kläger 48,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.12.2013 zu bezahlen.

    2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von dem Gebührenanspruch seines Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt Andreas Gursch, Otto-Lilienthal-Str. 5, 71034 Böblingen in Höhe von 413,64 € freizustellen.

    3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Streitwert: Bis 500,00 €

    Entscheidungsgründe

    (abgekürzt gem. § 495a ZPO)

    Nachdem die Beklagte die Hauptforderung anerkannt hat, war sie ihrem Anerkenntnis entsprechend auf Zahlung von Nutzungsausfall in Höhe von 48,00 € zu verurteilen.

    Auch soweit der Kläger Freistellung von dem Gebührenanspruch seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 413,64 € beansprucht, war der Klage stattzugeben. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts war vorliegend gem. § 249 Abs. 1 BGB erforderlich und zweckmäßig. Grundsätzlich ist in einfach gelagerten Fällen eine Erstattungsfähigkeit nur dann gegeben, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder aber die Schadensregulierung verzögert wird (BGH Z 127, 348). Vorliegend kann jedoch nicht von einem einfach gelagerten Fall ausgegangen werden. Der Mitarbeiter der Beklagten streifte mit deren Radlader das Fahrzeug des Klägers, wodurch Reparaturkosten in Höhe von 2.236,19 € entstanden. Von einem Bagatellschaden kann daher nicht ausgegangen werden. Der Sachverhalt ist auch nicht so einfach gelagert, dass der Kläger als juristisch unerfahrener Geschädigter Kenntnis von der Abwicklungspraxis und sämtlichen ihm zustehenden Schadenspositionen haben musste. Hier kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass der Schädiger und dessen Versicherung die Interessen des Geschädigten hinreichend berücksichtigen, was die Auseinandersetzung um die Höhe des Nutzungsausfalls belegt.

    Der Klage war daher stattzugeben.

    Die Berechtigung des geltendgemachten Zinsanspruches folgt den §§ 286ff BGB.

    Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit § 708 Nr. 11 ZPO.

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

    Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht Stuttgart
    Urbanstraße 20
    70182 Stuttgart

    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

    Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

    Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

    Reder
    Richter am Amtsgericht