17.12.2013 · IWW-Abrufnummer 133975
Landgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 13.11.2013 – 2-16 S 83/13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2-16 S 83/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten vom 29.05.2013 wird das Urteil des Amtsgerichtes Königstein im Taunus vom 21.05.2013, Geschäfts-Nr.: 21 C 55/12 (14), teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 743,72 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 09.09.2011 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von weiteren € 101,40 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 09.09.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin 46% und die Beklagte 54% zu tragen. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichtes Königstein im Taunus vom 21.05.2013, Geschäfts-Nr.: 21 C 55/12 (14), sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin, die eine Autovermietung betreibt, verlangt von der beklagten KfZ-Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht Ersatz von restlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 98R-99 der Akte) verwiesen und zur Ergänzung Folgendes ausgeführt:
Am Donnerstag, den 08.07.2010 ereignete sich in 61462 Königstein im Taunus ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Herrn R (Geschädigter) nicht unerheblich beschädigt wurde. Bei dem beschädigten Fahrzeug handelt es sich um einen Chrysler Grand Voyager, Baujahr 1996, das der Fahrzeuggruppe 07 zuzurechnen ist. Das Fahrzeug war durch den Unfall in seiner Fahr- und Verkehrsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Der Geschädigte ließ es beim Autohaus X in 65779 Kelkheim reparieren. Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherung für den durch den Unfall entstandenen Schaden dem Grunde nach zum Ersatz verpflichtet.
Noch am Unfalltag mietete der Geschädigte um 15.00 Uhr bei der Klägerin, die damals noch als XYZ GmbH firmierte, in 65843 Sulzbach ein Ersatzfahrzeug (Mercedes Benz C-Klasse) an. Nach dem Mietvertrag betrug die Miete € 120,- pro Tag. Für „Automatik, Mob. Navi“ fielen pro Tag weitere € 10,- an. Der Geschädigte ließ einen Zweitfahrer registrieren, wofür pro Tag € 20,- zu zahlen waren. Für Zustellung und Abholung des Fahrzeugs waren je € 25,- vorgesehen. Außerdem vereinbarte der Geschädigte mit der Klägerin eine Haftungsreduzierung Vollkasko auf € 1.000,- für € 20,- pro Tag, eine Haftungsreduzierung Teilkasko auf € 300,- für € 8,- pro Tag und eine Insassenversicherung für € 5,- pro Tag.
Gleichzeitig mit der Anmietung trat der Geschädigte „anstelle einer Mietvorauszahlung“ und zur Sicherung aller Ansprüche der Klägerin aus dem Mietvertrag und eventuellen Anschlussverträgen seine „Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der Forderung der Fa. XYZ GmbH an die Fa. XYZ GmbH ab“.
Am 20.07.2010 um 17.00 Uhr gab der Geschädigte den Mietwagen zurück. Die Klägerin stellte dem Geschädigten am 22.07.2010 Mietwagenkosten in Höhe von € 3.214,37 brutto in Rechnung. Zu den Einzelheiten der Rechnung wird auf Anlage K 1 (Bl. 17 der Akte) verwiesen. Hierauf zahlte die Beklagte gemäß der Ankündigung in ihrem Schreiben vom 30.07.2010 den Betrag von € 1.144,78. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.08.2011 ließ die Klägerin die Beklagte zur Zahlung weiterer € 1.490,95 zuzüglich Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 178,50 bis zum 08.09.2011 auffordern Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach.
In diesem Rechtsstreit hat die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von weiteren € 1.386,60 verlangt. Sie hat diesen Betrag nach dem Durchschnittsnormaltarif für ein Fahrzeug der Gruppe 07 bei einer Anmietdauer von 13 Tagen zuzüglich der Nebenkosten für Haftungsbefreiung, Zustellen und Abholen, Zusatzfahrer sowie Navigationsgerät im Postleitzahlengebiet „658“ gemäß der Schwacke-Liste 2010 zunächst wie folgt berechnet:
1 x Wochenpauschale à € 713,62:
€ 713,62
2 x 3-Tagespauschale à € 361,08:
€ 722,16
1 x Wochenpauschale Haftungsbefreiung à € 174,01:
€ 174,01
2 x 3-Tagespauschale Haftungsbefreiung à € 78,72:
€ 157,44
2 x Zustell-/Abholkosten à € 30,14:
€ 60,28
13 x Zusatzfahrer à € 11,84:
€ 153,92
13 x Navigationsgerät à € 9,85;
€ 128,05
Summe:
€ 2.109,48
Zuzüglich 20%-iger Aufschlag für Unfallersatztarif:
€ 421,90
Summe:
€ 2.531,38
Abzüglich vorgerichtliche Zahlung der Beklagten:
€ 1.144,78
Klageforderung:
€ 1.386,60.
Unstreitig sind zwischen den Parteien die Mietdauer und die Tatsache, dass die Inanspruchnahme eines Mietwagens grundsätzlich erforderlich war.
Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Klagabweisung im Übrigen zur Zahlung von € 755,22 sowie von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von € 101,40 - jeweils nebst genau bestimmten Zinsen - an die Klägerin verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, als Schätzgrundlage für die Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO sei das als „Modus“ bezeichnete gewichtete Mittel der Schwacke-Liste zugrunde zu legen. Mängel dieser Schätzgrundlage, die sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirkten, habe die Beklagte nicht aufgezeigt.
Gegen das ihr am 21.05.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.05.2013 Berufung eingelegt und diese am Montag, 22.07.2013 begründet.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat die Klägerin erklärt, dass sie auf den Zuschlag wegen unfallbedingter Mehraufwendungen verzichtet. Die Beklagte hat diesem Verzicht zugestimmt.
Die Beklagte ist der Ansicht, das Amtsgericht hätte die Mietwagenkosten nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nach der Schwacke-Liste ermitteln dürfen. Die Beklagte habe hinreichend konkrete Tatsachen aufgezeigt, dass und wie sich die Mängel der Schwacke-Liste auf den streitgegenständlichen Fall auswirkten. In seiner Entscheidung vom 18.12.2012 (VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539) habe der Bundesgerichtshof parallelen Vortrag der Beklagtenvertreter in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln für ausreichend gehalten. Ein Sachverständiger könne die maßgeblichen Preise zum Unfallzeitpunkt auch jetzt noch feststellen.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
unter Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts Königstein im Taunus vom 08.05.2013 verkündet durch Zustellung am 21.05.2013 (Aktenzeichen 21 C 55/12 (14)) die Klage in vollem Umfang abzuweisen,
hilfsweise, die angegriffene Entscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Kl ägerin verteidigt das Urteil des Amtsgerichts und meint, die von der Beklagten vorgelegten Angebote könnten die Schwacke-Liste schon deswegen nicht erschüttern, weil sie auf Systemen beruhten, die auslastungsabhängige Preise offerierten und demgemäß in aller Regel zeitpunktbezogen seien. Überdies sei es dem Geschädigten nach einem Unfall nicht zuzumuten, im Internet nach passenden Angeboten für einen Mietwagen zu suchen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist nur in ganz geringem Umfang begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 398, 249 Abs. 2 S. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG-Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von € 743,72 verlangen.
Die Abtretung des Anspruchs auf Ersatz von Mietwagenkosten des Geschädigten gegen die Beklagte an die Klägerin am 08.07.2010 ist wirksam. Ein Verstoß gegen §§ 1, 2, 3 und 5 RDG, der die Abtretung gemäß § 134 BGB unwirksam machen würde, liegt nicht vor. Die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 31.01.2012 (VI ZR 143/11), NJW 2012, 1005, insbes. juris-Rdn. 15). So liegt der Fall auch hier: Weder die Haftung dem Grunde nach noch die Haftungsquote ist streitig. Es werden auch keine Schäden geltend gemacht, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit der Klägerin stehen. Bedenken im Hinblick auf § 4 RDG ergeben sich für den vorliegenden Fall nicht.
Allerdings kann der Geschädigte – und damit gemäß § 398 BGB auch die Klägerin - gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur den erforderlichen Herstellungsaufwand verlangen. Dies sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur die Mietwagenkosten, „die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen“ (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18.12.2012 (VI ZR 316/11), NJW 2013, 1539, juris-Rdn. 8). „Darüber hinausgehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war“ (BGH, a.a.O).
Danach kann die Klägerin nicht den vertraglich vereinbarten Tarif verlangen. Sie hat nichts dazu vorgetragen, dass dem Geschädigten bei der Anmietung am 08.07.2010 keine günstigeren Tarife als die vertraglich vereinbarten zur Verfügung gestanden haben. Damit kann der Geschädigte – und gemäß § 398 BGB die Klägerin - nur den Tarif ersetzt verlangen, der üblich und angemessen ist, also den sogenannten „Normaltarif“.
Diesen „Normaltarif“ kann der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 Abs. 1 ZPO schätzen. Dabei gibt § 287 Abs. 1 ZPO dem Tatrichter die Schätzgrundlage nicht vor. „Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. … Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden …, [so] dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann. … Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif – abweichen“ (BGH, Versäumnisurteil vom 17.05.2011 (VI ZR 142/10), NJW-RR 2011, 1109, juris-Rdn. 7; vgl. auch BGH, Urteil vom 09.05.2006 (VI ZR 117/05), NJW 2006, 2106, juris-Rdn. 9; BGH, Urteil vom 27.03.2012 (VI ZR 40/10), NJW 2012, 2026 juris-Rdn. 10 m.w.N.).
Die Kammer gibt in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur die Urteile vom 25.11.2009 (2-16 S 116/09), vom 12.05.2010 (2-16 S 9/10), vom 25.05.2011 (2-16 S 30/11), vom 21.12.2011 (2-16 S 110/11), vom 11.04.2012 (2-16 S 181/11) und vom 10.10.2012 (2-16 S 83/12)) der Schwacke-Liste gegenüber der Fraunhofer-Erhebung den Vorzug (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2010 (4 U 131/09), NZV 2010, 472, juris-Rdn. 6f.; OLG Köln, Urteil vom 29.06.2010 (25 U 2/10), NJW-RR 2011, 467, juris-Rdn. 4; OLG Köln, Urteil vom 18.08.2010 (5 U 44/10), NZV 2010, 614, juris-Rdn. 4; OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011 (7 U 109/11), NZV 2011, 556, juris-Rdn. 57).
Dabei legt die Kammer der Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO grundsätzlich den „Modus“ der Schwacke-Liste zugrunde. Das ist der am häufigsten genannte Wert (Schwacke-Liste Automietpreisspiegel 2010 (nachfolgend: Schwacke-Liste), Seite 12). Dies beruht auf den folgenden Erwägungen:
Ein Vorteil der Fraunhofer-Erhebung könnte zwar auf den ersten Blick darin bestehen, dass sie – anders als die Schwacke-Liste - auf einer anonymen Abfrage von Mietwagenpreisen beruht (vgl. Fraunhofer Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2010 (nachfolgend: Fraunhofer Marktpreisspiegel), Seite 11). Darüber hinaus liegt der Fraunhofer-Erhebung ein umfangreiches Zahlenmaterial zugrunde. Ermittelt wurden „per Internet insgesamt etwa 1.346.000 Einzelpreise von 3.503 Anmietstationen und per Telefon etwa 12.000 Einzelpreise von 1.602 Anmietstationen“ (Fraunhofer Marktpreisspiegel, Seite 11). Dementsprechend haben sich auch verschiedene Oberlandesgerichte für die Anwendung der Fraunhofer-Liste ausgesprochen (vgl. nur OLG Hamburg, Urteil vom 15.05.2009 (14 U 175/08), NZV 2009, 394, juris-Rdn. 10ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2009 (7 U 94/09), DAR 2009, 705, juris-Rdn. 4; OLG Köln, Urteil vom 21.08.2009 (6 U 6/09), NJW-RR 2009, 1678, juris-Rdn. 9; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.06.2010 (16 U 14/10), Schaden-Praxis 2010, 401, juris-Rdn. 19f.).
Allerdings ist Grundlage des vom Fraunhofer Institut erstellten Marktpreisspiegels eine Erhebung von Daten in erster Linie über Internet und in geringer Anzahl über Telefon. Trotz der wachsenden Bedeutung des Internets für Preisvergleiche und die Buchungen von Dienstleistungen (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., juris-Rdn. 23) spiegelt der Internetmarkt nicht das tatsächliche Markgeschehen wieder. In einer Vielzahl von Fällen weichen die Internetpreise erheblich vom realen Markt ab. Auch beruht die Datenbasis ganz überwiegend auf den Internetangeboten von nur sechs bundes- und weltweit tätigen Vermietungsunternehmen (Avis, Enterprise, Europcar, Hertz, Buchbinder und Sixt, vgl. Fraunhofer Marktpreisspiegel, Seite 21). Die Recherche ist auf eine 2-stellige Zuordnung von Postleitzahlen bezogen, was insbesondere im ländlichen Raum erhebliche Ausdehnungen umfassen kann. Damit berücksichtigt die Fraunhofer-Erhebung nicht die große Anzahl lokaler Anbieter, die das örtliche Marktgeschehen prägen. Schließlich sind die Preise bei der Fraunhofer-Erhebung auf Grundlage einer einwöchigen Vorbuchungsfrist ermittelt, die bei einem Verkehrsunfall regelmäßig nicht eingehalten werden kann. Dies über einen „Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen“ zu berücksichtigen, wie es das OLG Frankfurt (a.a.O., juris-Rdn. 24) vorschlägt, wäre systemwidrig. Denn damit würde die als Schätzungsgrundlage verwendete Liste gerade ausgehebelt.
Demgegenüber liegen der Schwacke-Liste Ermittlungen in dreistelligen Postleitzahlengebieten zugrunde, so dass die Ergebnisse ortsnaher sind als bei Fraunhofer. Dies ist von entscheidender Bedeutung, weil sich der Geschädigte nur auf den allgemein zugänglichen regionalen Markt verweisen lassen muss. Die Schwacke-Liste berücksichtigt darüber hinaus im Rahmen der „Nebenkostentabelle“ alle möglichen Preisbestandteile, die in der Praxis tatsächlich verlangt werden. Außerdem hat sie den Vorteil, dass sie nicht auf Internettarife abstellt (vgl. die Ausführungen von OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011 (1 U 27/11), NJW-RR 2012, 26, juris-Rdn. 44).
Darüber hinaus ist die Schwacke-Liste im „Modus“ eine reine Angebotserhebung. Im Rahmen des § 249 BGB wird von einem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erwartet, dass er sich grundsätzlich bei mehreren Mietwagenunternehmen nach deren Tarifen erkundigt. Die Schwacke-Liste muss aber keine anderen Anforderungen erfüllen als ein Geschädigter im Rahmen seiner Nachfragepflicht nach einem Unfall. Tatsächlich sind Grundlage der Datenerfassung der Schwacke-Liste „die gedruckten bzw. auch auf Datenträgern oder im Internet vorhandenen, hauseigenen Prospekte und Darstellungen, die einem Kunden offeriert werden“. Angebotslisten, die im Internet als pdf-file hinterlegt sind, werden ausgedruckt. Die zugesandten Preisinformationen werden mittels Plausibilitätskontrollen und durch anonyme Stichproben überprüft (Schwacke-Liste, Seite 4).
Überdies wird der Geschädigte bei der ihm obliegenden Nachfrage meist mitteilen, dass er als Unfallgeschädigter ein Ersatzfahrzeug benötigt. Damit erlangen die Anbieter im konkreten Schadensfall ebenso wie bei der Datenerhebung von Schwacke davon Kenntnis, dass die Abrechnung über den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners erfolgen kann. Der fehlenden Anonymisierung der Datenerhebung bei der Schwacke-Liste kommt damit im Ergebnis keine Bedeutung zu.
Schließlich gibt die Fraunhofer-Erhebung im Gegensatz zum „Modus“ der Schwacke-Liste einzig den „Mittelwert“ an. Ein solches „arithmetisches Mittel“ oder ein solcher Durchschnittspreis kann jedoch nicht der nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zur Herstellung erforderliche Geldbetrag sein. Denn dann würde die dem Geschädigten eingeräumte Möglichkeit zur Schadensbehebung in eigener Regie eingeschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003 (VI ZR 398/02), NJW 2003, 2086, juris-Rdn. 13). Im Rahmen seiner Nachfragepflicht kann der Geschädigte keinen „arithmetischen Mittelwert“ erfragen und auch nicht ermitteln, ob die ihm angebotenen Tarife tatsächlich und in welchem Umfang am Markt nachgefragt werden. Er kann nur die Preise der konkret angefragten Unternehmen in Erfahrung bringen, von denen er den billigsten Preis zu wählen hat. Dem kommt der „Modus“ der Schwacke-Liste am nächsten (vgl. Landgericht Gießen, Urteil vom 06.06.2007 (1 S 343/06)). Dass es beim Moduswert im Gegensatz zum arithmetischen Mittelwert zu Verzerrungen kommen kann, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen (vgl. den Einwand des OLG Frankfurt im Urteil vom 24.06.2010 (16 U 14/10), Schaden-Praxis 2010, 401, juris-Rdn. 28), ist hinzunehmen. Denn die gleiche Gefahr besteht bei eigenen Nachfragen des Geschädigten.
Nicht in Betracht kommt es nach Auffassung der Kammer schließlich, das arithmetische Mittel zwischen der Schwacke-Liste und dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage gemäß § 287 Abs. 1 ZPO anzusetzen (so OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.12.2009 (4 U 294/09), NJW-RR 2010, 541, juris-Rdn. 51; OLG Köln, Urteil vom 11.08.2010 (11 U 106/09), Schaden-Praxis 2010, 396, juris-Rdn. 8; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011 (1 U 27/11), NJW-RR 2012, 26, juris-Rdn. 46; LG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2013 (23 S 287/12), juris-Rdn. 15). Denn zum einen würde dies die verschiedenen Schätzgrundlagen, die nach unterschiedlichen Methoden ermittelt sind, in unzulässiger Weise vermischen. Zum anderen und vor allem aber ist das arithmetische Mittel aus den genannten Gründen gerade nicht der Preis, den der Geschädigte erfragen kann.
Die Eignung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage wird im vorliegenden Fall auch nicht deswegen in Frage gestellt, weil die Beklagte „mit konkreten Tatsachen aufgezeigt .. [hätte], dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken“(BGH, Urteil vom 18.05.2010 (VI ZR 293/08), NJW-RR 2010, 1251, juris-Rdn. 4; st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2011 (VI ZR 353/09), NJW-RR 2011, 823, juris-Rdn. 7; BGH, Versäumnisurteil vom 17.05.2011 (VI ZR 142/10), NJW-RR 2011, 1109, juris-Rdn. 8). In diesen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof nämlich nicht beanstandet, dass der Tatrichter trotz Vorlage wesentlich günstigerer Angebote die Schwacke-Liste weiterhin als geeignete Schätzgrundlage angewandt hatte, sondern dass er sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Haftpflichtversicherers „nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt“ bzw. nicht „näher befass[t]“ habe. Nichts anderes ergibt sich auch aus der von der Beklagten in der Berufungsbegründung zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2012. Auch in diesem Fall hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung deswegen an das Berufungsgericht zurückgewiesen, weil sich das Berufungsgericht nicht mit konkretem Sachvortrag der dortigen Beklagten auseinandergesetzt hatte (BGH, Urteil vom 18.12.2012 (VI ZR 316/11), NJW 2013, 1539, juris-Rdn. 12).
Im vorliegenden Fall hat sich das Amtsgericht mit dem entsprechenden Vortrag der Beklagten ausführlich und im Einzelnen auseinandergesetzt und erklärt, warum es dennoch der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage folgt. Diese Ausführungen sind auch nicht zu beanstanden, weil die Beklagte – anders als vom Bundesgerichtshof gefordert – keinen substantiierten Sachvortrag dazu gehalten und geeigneten Beweis dafür angetreten hat, dass der Geschädigte einen vergleichbaren PKW für 13 Tage inklusive sämtlicher Kilometer und Haftungsfreistellung zu konkret benannten wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte mieten können.
Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote von Sixt, Europcar und Avis betreffen einen Zeitpunkt, der fast zwei Jahre nach dem Unfall liegt. Zwar mag es sein, dass die Preise in der Mietwagenbranche in der Vergangenheit niedriger lagen. Die bloße Behauptung der Beklagten, der Geschädigte hätte bei Nachfrage auch im Juli 2010 die Angebote erhalten, ist aber nicht hinreichend substantiiert, weshalb dem diesbezüglichen Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen war. Denn die von der Beklagten vorgelegten Angebote waren dem tatsächlich vom Geschädigten gewählten und erforderlichen Tarif nicht vergleichbar: Zum einen bieten Sixt und Europcar eine inkludierte Vollkaskoversicherung beim genannten Preis nur gegen eine Selbstbeteiligung in Höhe von € 1.050,- an; auch sind die Kilometer begrenzt. Bei Avis sind zwar die Kilometer unbegrenzt; aber in dem Angebot ist eine „Haftungsreduzierung“ enthalten, bei der es sich regelmäßig ebenfalls um eine Vollkaskoversicherung mit hoher Selbstbeteiligung handelt. Zum anderen ist nicht ersichtlich, warum die vorgelegten Angebote aus 65760 Eschborn, 65812 Bad Soden am Taunus und 65929 Frankfurt am Main dem Geschädigten mit Wohnsitz in 61462 Königstein nach einem Unfall in 61462 Königstein und Reparatur in 65779 Kelkheim ohne weiteres örtlich zugänglich gewesen sein sollten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es auch insoweit einen Hol- und Bringservice gegeben hätte. Im Übrigen bleibt offen, ob die Anzeigen in rechtlicher Hinsicht Angebote sind oder lediglich invitationes ad offerendum, deren Verfügbarkeit erst bei endgültiger Bestellung in der Eingabemaske geprüft wird. Weiter fehlen Angaben zu den Kosten für Zusatzpositionen, wie sie der Geschädigte in Anspruch nahm und nehmen durfte. Schließlich handelt es sich um Angebote aus dem Internet, auf die sich der Geschädigte gerade nicht verweisen lassen muss. Dass die genannten Fahrzeuge zum Anmietzeitpunkt zu dem genannten Preis auch bei telefonischer Nachfrage zur Verfügung gestanden hätten, ist nicht ersichtlich.
Nach allem ergibt sich die folgende Berechnung der gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Mietwagenkosten:
Der Mietpreis als solcher ist nach dem „Modus“ der Schwacke-Liste 2010 für ein Fahrzeug der Klasse 7 zu berechnen. Abzustellen ist dabei – in Abweichung vom Amtsgericht – nicht auf das Postleitzahlengebiet der Autovermietung, sondern auf das Postleitzahlengebiet der Werkstatt, hier 657. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird, weil dort der Bedarf für ein Mietfahrzeug entsteht. Da der Geschädigte nach der Abgabe des beschädigten Fahrzeugs in der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug benötigt, um seine Mobilität wieder herzustellen, bietet es sich für ihn an, am Ort der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Deshalb ist für die Schadensabrechnung grundsätzlich von den dort üblichen Mietpreisen auszugehen (BGH, Urteil vom 11.03.2008 (VI ZR 164/07), NJW 2008, 1519, juris-Rdn. 11).
Hiernach ergeben sich aus der Schwacke-Liste, die Bruttobeträge ausweist, reine Mietwagenkosten von € 1.443,90 (= 1 x Wochenpauschale à € 711,90 zuzüglich 2 x 3-Tagespauschale à € 366,-). Dass der Preis bei der Annahme von 2 x der Wochenpauschale (= € 1.423,80) günstiger wäre, ist unerheblich. Denn der Geschädigte hat tatsächlich keine zwei Wochen, sondern 13 Tage angemietet.
Darüber hinaus hat die Beklagte die Kosten für die Vollkaskoversicherung in Höhe von insgesamt € 338,- (= 1 x Wochenpauschale à € 182,- zuzüglich 2 x 3-Tagespauschale à € 78,-) zu erstatten. Der Geschädigte hat im Mietvertrag mit der Klägerin eine Vollkaskoversicherung vereinbart, so dass Ersatz der hierdurch angefallenen Mehrkosten verlangt werden kann. Ob der PKW des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt vollkaskoversichert war oder nicht, ist unerheblich. Denn der Geschädigte hat ein schutzwürdiges Interesse daran, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Ersatzfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen (vgl. auch BGH, Urteil vom 25.10.2005 (VI ZR 9/05), NJW 2006, 360, juris-Rdn. 12).
Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht auch die Kosten für Zustellung und Abholung des Mietwagens bei der Reparaturwerkstatt verlangen. Nach dem Mietvertrag erfolgten die Übergabe und die Rückgabe des Mietwagens in Kelkheim, während die Klägerin ihren Sitz in Sulzbach hat. Damit sind die Zustell- und Abholkosten tatsächlich angefallen. Nach Vorlage des Mietvertrages in der ersten Instanz hat dies die Beklagte nicht mehr in Abrede gestellt. Zustell- und Abholkosten gehören zu dem erforderlichen Schadensersatz im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (OLG Köln, Urteil vom 18.08.2010 (5 U 44/10), NZV 2010, 614, juris-Rdn. 11). Der Höhe nach hat die Klägerin auf Basis des „Modus“ der Schwacke-Liste einen Anspruch in Höhe von insgesamt € 50,- (= 2 x € 25,-).
Auch die Kosten für den Zweitfahrer sind von der Beklagten zu ersetzen. Im Mietvertrag ist der Zweitfahrer eingetragen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass das Fahrzeug auch von dem Zweitfahrer genutzt wurde. Überdies hat der Geschädigte stets Anspruch darauf, dass auch ein Zweitfahrer den Ersatzwagen führen darf. Da Mietwagenunternehmen regelmäßig wie hier die Benutzung eines Ersatzfahrzeugs vertraglich nur erlauben, wenn dafür Zusatzkosten gezahlt werden, ist es im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB irrelevant, ob ein zusätzlicher Fahrer stets mitversichert ist (vgl. das Urteil der Kammer vom 10.10.2012 (16 S 83/12); ähnlich auch OLG Köln, Urteil vom 18.08.2010 (5 U 44/10), NZV 2010, 614, juris-Rdn. 11 bei Vortrag zur Nutzung des Fahrzeugs durch den Zweitfahrer). Der Anspruch besteht insoweit auf der Grundlage des „Modus“ der Schwacke-Liste in Höhe von € 156,- (= 13 Tage à € 12).
Ob die Klägerin darüber hinaus einen Zuschlag zum Normaltarif wegen unfallbedingter Mehraufwendungen verlangen kann, kann nach dem entsprechenden „Verzicht“ der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer dahinstehen. Bei diesem Verzicht handelt es sich weder um eine (teilweise) Klageänderung noch um eine (teilweise) Klagerücknahme. Der prozessuale Anspruch wird bestimmt durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Dazu zählen alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet. Hier verlangt die Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten. Ob sie dies als unfallbedingte Mehraufwendungen oder als erforderlichen Normaltarif verlangt, ändert nichts (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 09.10.2003 (VII ZR 355/02), NJW-RR 2004, 167, juris-Rdn. 14 zur Vorlage einer neuen Schlussrechnung bei einer Werklohnforderung).
Ebenso kann dahinstehen, ob die Klägerin Erstattung der Kosten für das Navigationssystem verlangen kann. Das Amtsgericht hat diese Kosten nicht zugesprochen; das Urteil ist insoweit nicht angefochten.
Die Klägerin muss sich jedoch ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten anrechnen lassen. Bei „klassengleicher“ Abrechnung wie im vorliegenden Fall hält die Kammer in ständiger Rechtsprechung (vgl. das Urteil vom 10.10.2012 (16 S 83/12)) einen Abschlag von 5% von dem gegebenen Erstattungsanspruch in toto für ausreichend, aber auch für angemessen.
Dies ergibt den folgenden Anspruch der Klägerin:
1 x Wochenpauschale à € 711,90:
€ 711,90
2 x 3-Tagespauschale à € 366,-:
€ 732,-
Vollkaskoversicherung 1 x Wochenpauschale à € 182,-:
€ 182,-
Vollkaskoversicherung 2 x 3-Tagespauchale à € 78,-:
€ 156,-
Zustell- und Abholkosten à € 25,-:
€ 50,-
Zweitfahrer 13 Tage à € 12,-:
€ 156,-
Zwischensumme:
€ 1.987,90
Abzüglich 5% ersparte Eigenaufwendungen:
€ 99,40
Abzüglich Zahlung der Beklagten:
€ 1.144,78
Forderung:
€ 743,72
Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergeben sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 30.07.2010 ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben, dass sie über den Betrag von € 1.144,78 hinaus keine weitere Zahlung leisten werde und damit eine Mahnung entbehrlich gemacht.
Ein Zurückverweisungsgrund nach § 538 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht für die erste Instanz auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, für die Berufung auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).