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  • 04.07.2019 · IWW-Abrufnummer 209726

    Landgericht Darmstadt: Urteil vom 20.03.2019 – 23 O 132/17

    1. Die Aufgabe der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des BGH zur fiktiven Schadensberechnung im Rahmen des sogenannten kleinen Schadensersatzes (Urteil vom 22.02.2018, VII ZR 46/17, juris) ist entgegen der dort vertretenen Auffassung nicht auf werkvertragliche Ansprüche beschränkt, sondern erfasst sämtliche Schadensersatzansprüche, gleich, ob sie sich aus vertraglich begründeten Schuldverhältnissen herleiten (so nunmehr auch OLG Frankfurt am Main Urteil vom 21.01.2019, 29 U 183/17, juris) oder ob sie auf gesetzlichen Schuldverhältnissen etwa des Deliktrechts beruhen.

    2. Erfasst werden daher von der Versagung der fiktiven Schadensberechnung nicht nur Störungen des Äquivalenzinteresses, sondern auch Störungen des Integritätsinteresses (insoweit gegen OLG Frankfurt am Main Urteil vom 21.01.2019, 29 U 183/17, juris Rn.79).

    3. Der Geschädigte aus einem Verkehrsunfall hat danach gegen den Schädiger keinen Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Nutzungsausfallentschädigung. Er kann nur ausfallbedingte tatsächliche Aufwendungen wie z.B. Kosten eines Mietwagens ersetzt verlangen.

    4. Soweit der Geschädigte beabsichtigt, den Unfallschaden an seinem Fahrzeug beheben zu lassen, hat er gegen den Schädiger entsprechend einem sich aus §§ 249 II 1, 250 S.2, 281 BGB in Verbindung mit § 242 BGB herzuleitenden allgemeinen Rechtsgedankens einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses.

    5. Kosten eines Privatgutachtens stellen dann keine erstattungsfähigen notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung des Geschädigten nach § 249 BGB dar, wenn sie ausschließlich dem Zweck dienen, eine fiktive Schadensberechnung vorzubereiten, auf die der Geschädigte keinen Anspruch hat. In diesem Fall besteht auch kein Anspruch auf Erstattung pauschaler Kosten.


    Landgericht Darmstadt

    Urt. v. 20.03.2019


    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    Streitwert: € 17.303,07

    Tatbestand

    Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall auf der Basis fiktiver Schadensberechnung.

    Unfallbeteiligte sind der Kläger als Fahrer eines Pkw Daimler-Benz Roadster (Kennzeichen: [...]), die Beklagte zu 1) als Halterin und der Beklagte zu 3) als Fahrer eines Lkw Typ Daimler-Benz 1218L (Kennzeichen: [...]), haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2). Ob der Kläger auch Eigentümer des von ihm geführten Fahrzeugs war, ist streitig.

    Am 02.12.2016 kam es auf der BAB 5 im Bereich der Anschlussstellen [...] zu einem Verkehrsunfall.

    Der Kläger behauptet, er habe im Bereich der Anschlussstellen den Ausfädelungsstreifen befahren, um die Autobahn zu verlassen. Der Beklagte zu 3) sei auf der rechten der vorhandenen Fahrspuren unterwegs gewesen. Er habe nach rechts auf die Ausfädelungsspur wechseln wollen und sei dabei aus Unachtsamkeit mit dem Kläger kollidiert.

    Der Kläger berechnet seinen Sachschaden am PKW fiktiv auf Gutachtenbasis in Höhe von netto € 11.787,46 unter Bezugnahme auf das als Anl. K2 vorgelegte Privatgutachten (Bl. 23 ff. der Akte), verlangt Ersatz für merkantilen Minderwert in Höhe von € 1.100,00, eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von € 2.054,00, die Erstattung vorgerichtliche Gutachterkosten in Höhe von brutto € 1.331,61 und für pauschale Kosten € 30,00 an. Als Nebenforderungen werden Verzugszinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 1.029,35 geltend gemacht.

    Der Kläger hat mit der Klageschrift vom 23.02.2017 hinsichtlich der fiktiv berechneten Reparaturkosten in Höhe von netto € 11.787,46 zunächst Zahlung an sich verlangt (Bl. 16 f. der Akte). Mit Schriftsatz vom 20.03.2018, zugestellt am 11.04.2018 (Bl.208 der Akte) ist die Klage um Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von € 2.054,00 erweitert worden (Bl.202 f. der Akte). Mit Schriftsatz vom 17.09.2018, zugestellt am 21.09. 2018 (Bl. 241 der Akte) ist die Klage zum eigentlichen Sachschaden dahin geändert worden, dass Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von € 8.599,90 an die vom Kläger zwischenzeitlich eingeschaltete Vollkaskoversicherung verlangt wird und nur noch Zahlung danach verbleibenden € 7.703,17 an den Kläger (Blatt 236 f. der Akte).

    Das Gericht hat den Kläger mit Verfügung vom 30.04.2018 (Bl. 210 ff. der Akte), zugestellt am 02.05.2018 (Bl. 2 113. Akte) und nochmals mit Verfügung vom 16.10.2018 (Bl. 244 ff. der Akte), zugestellt am 05.11.2018 (Bl. 248. Akte), jeweils darauf hingewiesen, dass nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt Fortentwicklung der Entscheidung des VII. BGH-Senats vom 22.02.2018 (VII ZR 46/10) kein Schadensersatzanspruch mehr fiktiv abgerechnet werden kann. Der Klägervertreter hat im Termin am 20.03.2019 auf Nachfrage des Gerichts nochmals erklärt, dass der PKW des Klägers zwar repariert worden ist, er aber weder willens noch in der Lage sei, die Klage auf eine konkrete Schadensberechnung umzustellen.

    Der Kläger beantragt nunmehr,

    1.

    die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger € 7.703,17 nebst Zinsen daraus i.H.v. 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit 29.12.2016 aus einem Betrag in Höhe von€ 14.249,07 und seit Rechtshängigkeit aus einem Betrag in Höhe von€ 2.054,07 zu zahlen;

    2.

    die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die [...] Versicherungsgesellschaft a.G., (Anschrift), zur Schadennummer [...] € 8.599,90 zu zahlen;

    3.

    die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger € 1.029,35 nebst Zinsen daraus i.H.v. 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit 29. 12. 2000 und zahlen;

    4.

    festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger die Prämiennachteile zu ersetzen, die ihm aufgrund der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung aufgrund des Verkehrsunfalles vom 02.12.2016 entstanden sind.

    Die Beklagten bitten,

    die Klage abzuweisen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die nachfolgenden Entscheidungsgründe Bezug genommen.

    Gründe

    Die zulässige Klage ist unbegründet.

    1. Der Kläger hat gegen die Beklagten weder nach §§ 7 I, 18 StVG oder § 823 I BGB jeweils in Verbindung mit § 115 I 1 Nr.1 VVG einen Anspruch auf Zahlung von € 7.703,17 an sich selbst noch - über § 86 VVG - einen Anspruch auf Zahlung an seinen Vollkaskoversicherer. Die Klage scheitert insoweit daran, dass der Kläger gemäß den erteilten Hinweisen des Gerichts keinen Anspruch darauf hat, den an seinem Pkw entstandenen Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abzurechnen, daran aber gleichwohl festhält.

    Der für werk- und bauvertragliche Streitsachen zuständige VII. Senat des BGH hat mit Urteil vom 22.02.2018[1] seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein Geschädigter im Rahmen des sogenannten kleinen Schadensersatzes seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage voraussichtlicher Mangelbeseitigungskosten abrechnen kann, aufgegeben, unter anderem weil dies zunehmend zu einer Überkompensation des Geschädigten führt.

    Erfasst sind alle ab dem 01.01.2002 geschlossenen Verträge.

    Die Kammer schließt sich dem ausdrücklich an, vertritt darüber hinaus aber mit der im Vordringen befindlichen Literaturmeinung[2] in nunmehr bereits ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass dies entsprechend auf jedwede Art von Schadensersatzansprüchen zu übertragen ist; bei Verkehrsunfällen auf solche, die sich wie hier ab dem 01.01.2002 ereignet haben[3]. Völlig zu Recht wird in der Literatur gerade im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des VII. Senats von der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Berlin Dr. Ulrike Picker in einer Anmerkung zum Urteil des VII. Senats gefordert, das schadensersatzrechtliche Regime nach der Kehrwende dieses Senats nunmehr einer grundlegenden dogmatischen Neujustierung zu unterziehen und die im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung zunehmend ausgeuferten Wucherungen zurückzuschneiden mit der Maßgabe, dass nach dem das Schadensersatzrecht der §§ 249 ff. BGB prägenden Grundsatz der Restitution die Ersatzfähigkeit fiktiver Mangelbeseitigungs- oder sonstiger Restitutionskosten generell auszuschließen sind.[4]

    Lässt der Kläger die Unfallschäden an seinem Pkw nicht beseitigen, kann er als Schadensersatz nur die unfallbedingte Wertminderung des Fahrzeugs verlangen, die zu ermitteln ist aus dem objektiven Verkehrswert (Wiederbeschaffungswert) des Pkw in seinem Zustand vor dem Unfall und dem Verkehrswert nach dem Unfall unter Berücksichtigung der unfallbedingt eingetretenen Schäden. Beabsichtigt der Kläger die Reparatur der Schäden, hat dies aber noch nicht veranlasst, kommt ein Freistellungsanspruch in Höhe der voraussichtlichen und erforderlichen Reparaturkosten in Betracht, die durch Vorlage eines aussagekräftigen Kostenvoranschlages der Reparaturwerkstatt darzulegen und ggfs. sachverständiger Überprüfung zu unterziehen sind. Nach Auffassung der Kammer kann ferner, solange Schadensbeseitigung noch nicht erfolgt ist, unmittelbar aus §§ 249, 250 S.2, 281, 242 BGB ein Anspruch auf Vorschusszahlung mit anschließender Abrechnungsverpflichtung hergeleitet werden.[5]

    Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass der VII. Zivilsenat des BGH selbst ausdrücklich erklärt hat, er sehe diese Aufgabe seiner Rechtsprechung den Besonderheiten des Werkvertragsrechts geschuldet und zugleich auf diesen Anwendungsbereich beschränkt.[6] Die Interpretation der fraglichen Entscheidung des BGH lässt indes keine plausible und dogmatisch begründbare Beschränkung der Aufgabe des fiktiven Schadensersatzes auf werkvertragliche Konstellationen erkennen. Soweit der VII. Zivilsenat das in seiner Entscheidung postuliert, dient dies offenkundig allein der Rechtfertigung des Umstandes, dass es zuvor keine Anfrage bei dem V. und VIII. Zivilsenat gegeben hat und eine im Widerspruchsfall an sich nach § 132 II GVG gebotene Vorlage dieser Rechtsfrage an den Großen Senat für Zivilsachen unterblieben ist.[7]

    Das erkennende Gericht ist zu der rechtlichen Überzeugung gelangt, dass die in jeder Hinsicht zu begrüßende Aufgabe der fiktiven Schadensberechnung schon aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung auf das gesamte Schadensersatzrecht zu übertragen ist. Maßgebend sind die §§ 249 ff. BGB, die auf sämtliche Schadensersatzansprüche des materiellen Zivilrechts anzuwenden sind, soweit nicht im besonderen Schuldrecht oder im Deliktsrecht spezialgesetzliche Regelungen dazu vorhanden sind, die etwas Abweichendes bestimmen. Das ist nicht der Fall.
    Völlig zu Recht hat der VII. Zivilsenat zur Begründung seiner Kehrtwende darauf hingewiesen, dass eine Schadensbemessung nach fiktiven Mangelbeseitigungskosten das Leistungsdefizit im Werkvertragsrecht - vor allem im Baurecht - nicht mehr zutreffend abbildet und häufig zu einer nach allgemeinen (!) schadensrechtlichen Grundsätzen nicht mehr zu rechtfertigenden Überkompensation des Geschädigten führt,[8] mithin zu einer Bereicherung, die mit dem das gesamte Schadensersatzrecht prägenden Grundsatz der Restitution in Natura oder in Geld ohnedies nie wirklich in Einklang zu bringen war und es zunehmend weniger ist.

    Das ist nun aber keine Problematik, die sich allein aus Besonderheiten des Werkvertragsrechts speist. So wird auch in der Literatur mit Recht darauf hingewiesen, dass zunächst einmal nicht begründbar ist, weshalb diese Grundsätze im Bereich der kaufrechtlichen Gewährleistung nicht gelten sollen, weshalb dann konsequenterweise auch dort die Möglichkeit des fiktiven Schadensersatzes beendet ist.[9] Dieser Auffassung folgt nunmehr ausdrücklich auch das OLG Frankfurt am Main in einer neueren Entscheidung vom 21.01.2019.[10]

    Auch der VII. Zivilsenat des BGH hat bereits diese mehr als naheliegende Schlussfolgerung nicht verkannt und ist ihr mit dem Hinweis entgegen getreten, dass sich die Problematik der Überkompensation des Geschädigten im Werkvertragsrecht jedenfalls deutlich größer stelle, als im Kaufrecht.[11] Das überzeugt aber nicht. Dass der VII. Zivilsenat dies nicht mit konkreten Tatsachen unterlegen kann, mag den Besonderheiten des BGH als Revisionsgericht geschuldet sein, die eigene Tatsachenfeststellungen an sich ausschließen.

    Aus tatrichterlicher Sicht der Instanzgerichte und auch den Erfahrungen des erkennenden Gerichts ist allerdings die Aufgabe des fiktiven Schadensersatzes über das Werkvertragsrecht einschließlich Bau- und Architektenrecht hinaus überfällig, weil sich auch hier durchweg die Problematik der erheblichen Überkompensation des Geschädigten in gleicher Tragweite stellt. Sowohl die von vorgelegten Privatgutachten als auch die von gerichtlich bestellten Sachverständigen geschätzten Mangelbeseitigungskosten liegen nahezu durchweg erheblich über denjenigen Beträgen, die ein Geschädigter im Falle der konkreten Schadensberechnung, so diese auf Nachfrage des Gerichts offen gelegt werden, tatsächlich aufwendet, wenn überhaupt eine Mangel- oder Schadensbeseitigung erfolgt. Auch hier muss deshalb der vom VII. Zivilsenat zu recht aufgestellte Grundsatz gelten, dass derjenige, der Mängel bzw. Schäden nicht beseitigen lässt und sich mit der eingetreten Situation abfinden will, eben auch keinen Vermögensschaden in Höhe von lediglich fiktiven Aufwendungen hat.[12]

    Nach Auffassung der Kammer greift diese Erkenntnis auch bei den anderen BGH-Senaten zunehmend um sich, wenn auch eher mit dem schlussendlich freilich untauglichen Versuch punktueller Korrekturen und - noch - ohne die fiktive Schadensberechnung ganz aufzugeben. In diese Kategorie fällt nach hier vertretener Auffassung auch die vom VI. Zivilsenat mit Urteil vom 23.02.2010 (VI ZR 91/09) auf die Grundsätze der Schadenminderungspflicht gestützte Rechtsprechung, wonach bei fiktiver Abrechnung von Fahrzeugschäden nach einem Unfall der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen auf die Abrechnungssätze eines nicht markengebundenen Fachbetriebes verwiesen werden kann.

    Der BGH argumentiert dort mit dem Grundsatz der Erforderlichkeit und führt die durch § 249 II 1 BGB gezogenen Grenzen an.[13] Die Zielsetzung ist klar. Der BGH bemüht sich um eine Begrenzung der in den Sachverständigengutachten enthaltenen Kalkulationsberechnungen, die EDV-gestützt durchweg auf Herstellerpreise und -empfehlungen abstellen, die in der Reparaturpraxis so nicht einmal von den markengebundenen Fachwerkstätten umgesetzt werden und überdies auch den Austausch von Teilen und Komponenten empfehlen, die gar nicht beschädigt sind, was in erster Linie den wirtschaftlichen Interessen der Hersteller dient und die von der Solidargemeinschaft der Haftpflichtversicherer und ihrer Versicherungsnehmer aufzubringenden Kosten nach oben treibt. Tatsächlich vermengt der BGH hier aber die äußerst großzügigen Grundsätze der fiktiven Schadensberechnung mit Elementen der konkreten Schadensberechnung, indem er für einzelne Rechnungsposten einer fiktiven und damit per se rein hypothetischen Schadensberechnung das dogmatisch unscharfe Kriterium der "Erforderlichkeit" im Sinne von "Wirtschaftlichkeit" bemüht. Gänzlich impraktikabel und für die Instanzgerichte wie auch die rechtssuchenden Parteien über Gebühr belastend wird dieser Ansatz schließlich, wenn der BGH dazu, aus seiner Sicht konsequent, die Beweislast für die angebliche Gleichwertigkeit des günstigeren Referenzbetriebes dem Schädiger zuweist,[14] ohne freilich einmal wenigstens anzudeuten, welche Referenzkriterien denn maßgebend sein sollen. Hier wird - bei teilweise niedrigen Streitwerten und überschaubarem wirtschaftlichen Interesse der Parteien - eine weitere Front für Gutachterschlachten eröffnet, die auf vergleichende Qualitätsaudits zwischen markengebundenen und markenungebundenen Werkstätten hinauslaufen und deren Kosten zumeist in keinem wirtschaftlichen Verhältnis mehr zum Streitwert stehen. Auch wenn gerade in Verkehrsunfallsachen zumeist Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherer unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind und die Versicherungsnehmer selbst faktisch kein Prozesskostenrisiko trifft, darf dies kein Freibrief für prozessökonomische Unvernunft sein, was auch übrigens der Gesetzgeber selbst nicht will, wie die Vorschrift des § 287 II ZPO zeigt. Es muss nämlich stets auch bedacht werden, dass derartig aufgeblasene Prozesskosten von den Versicherern auf die Versicherungsnehmer umgelegt und damit von der Solidargemeinschaft aller Versicherungsnehmer bezahlt werden.

    Diese Überlegungen waren es auch, welche die Kammer bislang dazu geführt haben, dieser Rechtsprechung des VI. Senats nicht zu folgen. Mit dem hier vertretenen Wegfall der fiktiven Schadensabrechnung hat sich diese Frage aber überholt.

    Der hier vertretenen Auffassung hat sich zwischenzeitlich auch das OLG Frankfurt am Main insoweit teilweise angeschlossen, als es auch im Rahmen kaufrechtlicher Gewährleistung keine fiktive Schadensberechnung mehr geben soll.[15] Damit zeichnet sich ab, dass zumindest auch alle anderen sich aus einem schuldrechtlichen Synallagma im engeren und weiteren Sinn herleitenden Schadensersatzansprüche erfasst werden. Was für das Kaufrecht gilt, muss dann zwangsläufig auch etwa für Miet- und Pachtrecht sowie Haftung aus §§ 311 II. 241 II BGB (cic) und aus §§ 280 I, 241 II BGB (pVV) gelten.

    Soweit der 29. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main der hier vertretenen Auffassung, generell auch für sonstige - insbesondere deliktische - Schadensersatzansprüche die Möglichkeit der fiktiven Schadensberechnung auszuschließen nicht folgen will, weil mit diesen Schadensfällen kein gestörtes Äquivalenzinteresse einhergehe,[16] ist dies kein wirklich überzeugendes Argument. Auf diesen Gesichtspunkt kommt es nämlich gar nicht an.

    Die Ansiedlung der Schadensersatzvorschriften der §§ 249 ff. BGB im zweiten Buch des BGB (Recht der Schuldverhältnisse) differenziert gerade nicht danach, ob der Schadensersatzanspruch auf einem vertraglich begründeten Schuldverhältnis beruht oder aber auf §§ 823 ff. BGB oder §§ 7, 18 StVG. Auch bei den letztgenannten Vorschriften handelt es sich um Schuldverhältnisse im Sinne des § 241 I BGB, mögen sie auch nicht auf Vertrag beruhen, sondern auf dem Gesetz. Der Begriff des "Schuldverhältnisses" in § 241 I BGB erfasst jede durch einen einheitlichen Begründungstatbestand geschaffene Gesamtheit schuldrechtlicher Beziehungen zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner.[17] Unter gesetztessystematischen Gesichtspunkten gibt es daher keine Veranlassung, die Abrechnung eines Sachschadens davon abhängig zu machen, ob er aus einem vertraglichen oder einem gesetzlichen Schuldverhältnis erwachsen ist. Für alle Schuldverhältnisse gelten die Argumente, die den VII. BGH-Senat bewogen haben, die fiktive Schadensabrechnung fallen zu lassen, gleichermaßen. Ebensowenig kann es eine Rolle spielen, ob sich in einem Schaden die Störung des Äquivalenzinteresses oder eine Beeinträchtigung des Integritätsinteresses abbildet.

    Nach Auffassung der Kammer gebieten schließlich auch rechtsfolgenorientierte Erwägungen die vollständige Aufgabe der fiktiven Schadensabrechnung als ein dem Geschädigten zugestandenes "Wahlrecht", dass er auch gegen den Willen des Schädigers durchsetzen kann.

    Die Möglichkeit der rein fiktiven Schadensberechnungen ist, wie tatrichterliche Erfahrungen gerade in den erstinstanzlichen Verfahren zeigen, das Einfallstor und zugleich eine unverzichtbare "Geschäftsgrundlage" für Versicherungsbetrügereien und gestellte, provozierte oder sonst manipulierte Verkehrsunfälle schlechthin, wobei das Gericht dies ausdrücklich nicht auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt bezieht. Es werden Fahrzeuge der Oberklasse mit hinreichend hohem Wiederbeschaffungswert eingesetzt, beschädigt und dann bei der betreffenden Versicherung zur Regulierung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten vorgestellt. Diese Kosten liegen ein Vielfaches über den Kosten der zumeist nur kosmetisch und überdies noch an der Steuer vorbei in Hinterhofwerkstatten durchgeführten tatsächlichen Kaschierung der Unfallspuren, die sich regelmäßig auf eine rein optische Aufhübschung des Unfallfahrzeugs beschränkt. Es darf auf die mittlerweile unüberschaubare Liste der von den Instanzgerichten aufgestellten Indiztatsachen verwiesen werden, die zwingend auf manipulierte, gestellte oder provozierte "Unfälle" schließen lassen. Gibt man mit guten Gründen die Rechtsprechung über die Anerkennung der fiktiven Schadensabrechnung generell auf, ist diesen "Geschäftsmodellen" auf einen Schlag die Grundlage entzogen, weil dann nur noch tatsächlich angefallene Reparaturkosten geltend gemacht werden können, die in jeder Hinsicht überprüfbar sind.

    Im Zuge der damit einhergehenden Rechtsfortbildung wird man, wie dies der BGH auch bereits früher im Hinblick auf Ersatzvornahmekosten vor der entsprechenden gesetzlichen Regelung im Werkvertragsrecht getan hat,[18] dem Gedanken nähertreten müssen, dass sich aus den §§ 249 II 1, 250 S.2, 281 BGB in Verbindung mit § 242 BGB ein allgemeiner Rechtsgedanke des Inhalts herleiten lässt, dass der nunmehr auf konkrete Schadensberechnung verwiesene Geschädigte im Fall der beabsichtigten Schadensbeseitigung auf Gutachtenbasis vom Schädiger einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen kann, der nach Abschluss der Maßnahme abzurechnen ist mit der Maßgabe, dass entweder der Schädiger nachentrichten oder der Geschädigte unverbrauchten Vorschuss rückerstatten muss.[19]

    Mit der hier vertretenen Auffassung bleibt damit im Falle der Geltendmachung einer Vorschusszahlung auf die voraussichtlichen Kosten der Schadensbeseitigung durchaus ein hypothetisches und insoweit auch fiktives Element erhalten, das aber im Abrechnungsverfahren verifiziert werden muss.

    Schließlich wird mit der hier vertretenen Auffassung eine fiktive Schadensabrechnung auch nicht "verboten". Es bleibt den Parteien eines vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnisses doch im Rahmen ihrer Privatautonomie aufgrund der herrschenden Vertragsfreiheit freigestellt, sich im konkreten Einzelfall oder auch für mehrere Einzelfälle (z.B. in AGB) auf fiktive Schadensberechnung zu verständigen. Sie beruht dann aber auf einer Parteiabrede und ergibt sich nicht aus §§ 249 ff. BGB, mit der Folge, dass eine fiktive Schadensabrechnung einseitig gegen den Schädiger oder seinen Versicherer bei bestehendem Direktanspruch nicht mehr durchsetzbar ist.

    Im vorliegenden Fall besteht keine solche Vereinbarung der Parteien. Der Kläger hat ferner seinen Unfallschaden tatsächlich beseitigen lassen. Der Klägervertreter hat dies auf Nachfrage des Vorsitzenden im Termin am 20.03.2019 bestätigt, jedoch ausdrücklich erklärt, er könne und wolle die Klage darauf nicht stützen und kenne überdies die Höhe der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten nicht.

    Das ist nicht glaubhaft. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein Parteivertreter, der zweimal Hinweise des Gerichts auf die Unschlüssigkeit der fiktiven Schadensberechnung erhält, seinen Mandanten schon aus Gründen anwaltlicher Vorsicht nicht nach der Höhe der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten fragt und dann auch die entsprechende Information erhält. Bei lebensnaher Betrachtung sind diese Umstände entsprechend § 286 ZPO dahin zu würdigen, dass die tatsächlich entstandenen und aufgewendeten Reparaturkosten deutlich unter dem fiktiven Wert liegen. Wären sie in etwa gleich hoch, gäbe es keinen plausiblen Grund, die Klage dann zumindest hilfsweise darauf zu stützen. Wären sie höher, würde der Kläger erst Recht die Klage - erweiternd - darauf gestützt haben. Denn kein wirtschaftlich vernünftig denkender und handelnder Geschädigter gibt sich mit einem fiktiven Schadensbetrag zufrieden, wenn seine tatsächlichen Reparaturkosten deutlich höher sind. Gerade die her vorliegende Konstellation rechtfertigt es einmal mehr, keine fiktiven Abrechnungen mehr zuzulassen.

    Die Klage scheitert in diesem Punkt sowohl hinsichtlich des vom Kläger als Zahlung an sich begehrten Betrages, als auch hinsichtlich des über § 86 VVG und §§ 265 I. II ZPO zur Zahlung an den Vollkaskoversicherer gezahlten Betrag. Weil der Kläger nicht offen legt, auf welcher Grundlage mit dem Versicherer abgerechnet wurde und auch die Höhe der tatsächlichen Reparaturkosten verschweigt, kann die Kammer nicht feststellen, in welcher Höhe ein Anspruch in Betracht kommt.

    2. Da der Kläger die tatsächlich durchgeführten Reparaturen an seinem Pkw nicht offen legt, hat er auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erstattung eines merkantilen Minderwertes in Höhe von € 1.100,00. Denn dieser hängt bei geboten konkreter Schadensberechnung entscheidend davon ab, welche Reparaturen mit welcher Qualität ausgeführt wurden.

    3. Der Kläger hat gegen die Beklagten ferner keinen Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von € 2.054,00
    Die vorstehenden Grundsätze gelten nämlich entsprechend auch den Nutzungsausfallschaden. Ein Anspruch besteht nur auf Erstattung tatsächlich angefallener Mietwagenkosten oder sonstiger tatsächlich entstandener Aufwendungen für die Dauer der tatsächlichen unfallbedingten Nutzungsentziehung unter Berücksichtigung der Verpflichtung des Geschädigten zur Schadensgeringhaltung (§ 254 BGB), womit insbesondere keine Erstattung auf der Basis sogenannter Unfallersatztarife in Betracht kommt.

    4. Nachdem schließlich der Kläger auf der Durchsetzung einer unschlüssigen Schadensberechnung beharrt, kann er auch weder die Erstattung angefallener Gutachterkosten in Höhe von € 1.331,61 noch die Zahlung pauschaler Kosten in Höhe von € 30,00 verlangen.

    Vorgerichtlichen Privatgutachten kommt zukünftig nur noch insoweit Bedeutung zu, als sie plausibel darlegen müssen, welche Komponenten an dem Pkw unfallbedingt beschädigt wurden und ersetzt/bearbeitet werden müssen. Die Kostenkalkulationen der Privatgutachter verlieren aber weitgehend an Bedeutung. Sie können allenfalls im Rahmen der Beurteilung der tatsächlich entstandenen Reparaturkosten nach § 287 ZPO als Schätzungsgrundlage von Belang sein oder aber zur richterlichen Schätzung voraussichtlich entstehender Schadensbeseitigungskosten im Rahmen einer Vorschussklage verhelfen.

    Gutachterkosten, die wie vorliegend allein der Durchsetzung nicht bestehender fiktiver Ansprüche dienen sollen, sind dagegen im Rahmen des § 249 BGB nicht als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung anzuerkennen. Gleiches gilt für pauschalierte Kosten, die hier mit € 30,00 ohnedies übersetzt und allenfalls in Höhe von € 25,00 ersatzfähig sind.

    5. Auf den weiteren Vortrag nebst Beweisangeboten der Parteien insbesondere zum Unfallhergang und der Frage der Aktivlegitimierung des Klägers kommt es nach den hier gefundenen materiellrechtlichen Gründen nicht an.

    Die geltend gemachten Nebenansprüche teilen das rechtliche Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.

    Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 709 S.2 ZPO.

    Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich gemäß §§ 39, 40, 43 I, 48 I GKG in Verbindung mit § 3 ZPO aus folgender Berechnung:

    Klageantrag Nr.1 (§ 48 I GKG): € 7.703,17
    Klageantrag Nr.2 (§ 48 I GKG): € 8.599,90
    Klageantrag Nr.3. (§ 43 I GKG) € 0,00
    Klageantrag Nr.4. (§ 48 I GKG; § 3 ZPO): € 1.000,00
    Streitwert insgesamt (§§ 39, 40 GKG) € 17.303,07

    RechtsgebietUnfallregulierungVorschriftenBGB §§ 249, 823; StVG §§ 7, 18