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  • 22.02.2019 · IWW-Abrufnummer 207352

    Landgericht Frankenthal/Pfalz: Urteil vom 01.02.2012 – 3 a C 49/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Frankenthal (Pfalz)

    IM NAMEN DES VOLKES

    Urteil

    In dem Rechtsstreit
    Beklagte AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, - Niederlassung Straße, Ort,
    -    Beklagte und Berufungsklägerin -
    Prozessbevollmächtigter: xxx
    gegen
    Klägerin, Straße, Ort,
    -    Klägerin und Berufungsbeklagte -
    Prozessbevollmächtigte:    sss

    wegen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall,

    hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht xxx, den Richter am Landgericht xxx und die Richterin am Landgericht xxx auf die mündliche Verhandlung vom 01. Februar 2012
    für Recht erkannt:

    I.    Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 28. Juli 2011 geändert:

    1.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 846,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit 08. Oktober 2010 zu zahlen.

    2.    Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

    II.    Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

    III.    Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 9/10, die Klägerin 1/10 zu tragen.

    IV.    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 937,79 € festgesetzt.

    GRÜNDE:

    Die zulässige Berufung führt nur teilweise zu dem mit ihrer Einlegung erstrebten Er­folg.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Klägerin durchaus den gemäß § 249 BGB angemessenen Schadensersatz auf der Grundlage des als geeigneten Schätzmaßstab i.S.d. § 287 ZPO in der Rechtsprechung anerkannten Schwacke-Mietpreisspiegels für das Jahr 2010 schätzen.

    Die Angriffe der Beklagten gegen diese Schätzgrundlage sind auch vorliegend nicht durchgreifend. Insbesondere lässt sich den im ersten Rechtszug vorgelegten Inter­netauszügen keineswegs entnehmen, dass die Beklagte konkret Mängel der Erhe­bungen der Schwacke-Liste für den fraglichen Mietzeitraum aufgezeigt hätte, die in der Lage wären, die Preiserhebungen zu Fall zu bringen. Der beklagtenseits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2011 (VI ZR 142/10) lässt sich nicht entnehmen, dass bei einem derart gestalteten Sachvortrag unter Zugrundele­gung von Online-Angeboten stets das beantragte Sachverständigengutachten zur Richtigkeit des Mietpreisspiegels einzuholen sei.

    Konsequenterweise führt die Ent­scheidung lediglich aus, dass der Tatrichter sich unter Zugrundelegung dieser Ange­bote näher mit der Frage der Tauglichkeit der Schätzgrundlage zu befassen hat, was das Amtsgericht beherzigt hat, und im Übrigen soweit nicht ohnehin schon gesche­hen, auch die Kammer im Berufungsverfahren nachzuholen vermag. Zum einen ergibt sich diesbezüglich aus dem Editorial des Schwacke-Mietpreisspiegels für das Jahr 2010, dass bei Internet-Angeboten der Nutzer durch Ausfüllen diverser Masken hin zu einer endgültigen Bestellung geführt wird, und diese Angebote in der Regel auf Systemen basieren, die auslastungsabhängig Preise offerieren, die in aller Regel demgemäß zeitpunktbezogen sind, starken Schwankungen unterliegen, bis hin zur jeweiligen zeitweisen Nichtverfügbarkeit. Schon aus diesem Grunde stellen sie für die Ersteller des Schwacke-Mietpreisspiegels einen Sondermarkt dar, der nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen identisch sein muss. Aus dem Editorial ergibt sich weiterhin, dass genau aus diesem Grunde für die Erstellung des vom Amtsgericht zugrunde gelegten Mietpreisspiegels interaktive Internet-Angebote nicht berücksichtigt wurden. Dies hat den Bundesgerichtshof in der Vergangenheit jedoch nicht daran gehindert, die generelle Eignung dieses Spiegels zu bejahen. Aus der Nichtberücksichtigung einzelner Internet-Angebote ergibt sich zwangsläufig, dass diese durchaus - vielleicht nur vordergründig - am PC tatsächlich Preisangebote enthalten können, die niedriger sind als der gewichtete Mittelbetrag laut Schwacke- Mietpreisspiegel. Dies spricht jedoch nicht dafür, dass sie dem allgemeinen Markt­preis entsprechen und die generelle Erhebungsmethodik in Frage stellen. Dass auch vorliegend ein nicht ohne weiteres dem Geschädigten offenstehender Sondermarkt betroffen war, ergibt sich im Übrigen auch teilweise aus dem beklagtenseits vorge­legten Kopien von vorgelegten Internetauszügen. So lässt sich etwa der Fußnote des Angebotes von Europcar (Bl. 51 Rs. d. A.) entnehmen, dass die dort genannten Prei­se nur für Reservierungen via Internet Gültigkeit besitzen. Anders ausgedrückt, er­hält der Normalkunde, der wie üblich als Geschädigter vor Ort nach Preisen nach­fragt, oder dies telefonisch tut, andere Preise genannt. Dem ist nichts hinzuzufügen.

    Darüber hinaus weist das Amtsgericht zutreffend darauf hin, dass sämtliche vorge­legten Internetauszüge von einer von vorn herein feststehenden Anmietzeit von 14 Tagen ausgehen und damit nicht die besondere Situation des Geschädigten be­rücksichtigen, der bei Beginn der Mietzeit deren Dauer noch nicht absehen kann. Aus den Erhebungen der diversen Mietpreisspiegel ist jedoch ohne weiteres ersicht­lich, dass die in Rechnung gestellten Preise sehr viel günstiger sein können, wenn von vornherein die Anmietungszeit pauschal festgelegt werden kann.

    Darüber hinaus stammen sämtliche vorgelegten Angebote aus einer Zeit, die nahezu 8 Monate nach dem streitgegenständlichen Unfall liegt. Es wird kein einziges konkre­tes Angebot aus der hier fraglichen Zeit vorgelegt. Damit kann nicht, einer Beweis­aufnahme in irgendeiner Form zugänglich, vorgetragen werden, dass und welches Angebot konkret zum damaligen Zeitpunkt in einer Form zugänglich gewesen wäre, dass es bei den Schwacke-Mietpreiserhebungen auch hätte berücksichtigt werden können. Die pauschale Behauptung, die gleichen Preise seien auch im Jahr zuvor gültig gewesen, reicht als Sachvortrag in dieser Beziehung nicht aus. Im Übrigen be­stehen erhebliche Zweifel daran, ob zu dieser streitigen Frage das angebotene Sachverständigengutachten ein geeignetes Beweismittel darstellt.

    Fehl geht auch der Einwand der Berufung, wonach das Amtsgericht von Wochen­pauschalen hätte ausgehen müssen. Der Einwand, das Fahrzeug sei nach dem Un­fallschaden ersichtlich noch fahrbereit gewesen, so dass die Reparatur von An­fang an habe geplant werden können und Ersatzteile hätten vorbestellt werden kön­nen, ist ersichtlich im Berufungsverfahren neu. Darüber hinaus folgt aus dem unstrei­tigen Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, dass sich die Reparaturdauer letztendlich auf 14 Tage erstreckte, da es zu Verzögerungen bei der Ersatzteilbeschaffung kam. Dass dies etwa nicht auf einem der Klägerin nach der Rechtspre­chung nicht zurechenbaren Werkstattfehler beruht hätte, sondern auf einem Ver­schulden der Klägerin selbst, die die Planbarkeit hätte voraussehen müssen und überhaupt auf eine Beschleunigung hinwirken können, ist weder ersichtlich noch vor­getragen.

    Durchgreifend erscheint allerdings der Einwand, wonach das Gericht habe einen Ab­zug für die Eigenersparnis von den Mietwagenkosten vornehmen müssen. Diesen Abzug muss sich die Klägerin nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung gefal­len lassen, weil sie infolge des unfallbedingten Ausfalles ihres eigenen Fahrzeuges während der Zeit der Anmietung eigene Aufwendungen für dieses erspart hat und im Übrigen ersichtlich kein gruppenniedrigeres Fahrzeug angemietet hat. Die Höhe die­ser Eigenersparnis schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO im Anschluss an die neu­ere Rechtsprechung zahlreicher Obergerichte (vgl. zur näheren Begründung Kam­merurteil vom 12. Mai 2010, Az. 2 S 4/10) auf 5 % des Normaltarifes.

    Demgemäß ergibt sich folgende Berechnung:

    14 Tage mal den zwischen den Parteien der Höhe nach unstreitigen Tagessatz nach Schwacke-Liste von 80,77 €, ergibt 1.130,78 €. Hiervon abzuziehen ist die 5-%ige Eigenersparnis, was 1.074,24 € ergibt. Entgegen dem Ansatz des Amtsgerichts ergibt sich nach Überprüfung der einschlägigen Schwacke-Mietpreisliste für das Jahr 2010 pro Tag ein angemessener Satz für die Haftungsfreistellung von nur 20,00 €, wodurch eine Summe von 280,00 € hinzuzurechnen ist, was 1.354,24 € ergibt. Unter Zuschlag der Kosten für Zustellung und Abholung von jeweils 25,00 € ergibt sich eine Gesamtsumme 1.404,24 €. Abzüglich der vorprozessualen Zahlung verbleibt dem­gemäß ein auszuurteilender Betrag von 846,13 €.

    Demgegenüber kommt nach dem klägerischen Sachvortrag eine Erhöhung des Nor­maltarifs um unfallbedingte Mehraufwendungen von 25 % nicht in Betracht. Ob und gegebenenfalls welche Mehraufwendungen und Sonderleistungen der Geschädigte bei der Anmietung des Ersatzfahrzeuges tatsächlich in Anspruch genommen hat, welche eine Erhöhung des Normaltarifes im Hinblick auf die konkrete Situation des Unfalles zu rechtfertigen vermöchten, trägt die Klägerin nicht vor. Ihre Ausführungen zu einem erhöhten Aufwand im Rahmen des Unfallersatzgeschäftes sind lediglich

    allgemeiner Natur und lassen einen Bezug zum konkreten Fall nicht erkennen. Der Unfall selbst geschah am 01. September 2010, einem Mittwoch, um 13.00 Uhr. Be­sonderheiten der Anmietung außerhalb der Geschäftszeit lagen demgemäß ersicht­lich nicht vor. In der Klageschrift hat die Klägerin zur Rechtfertigung eines Aufschla­ges lediglich vorgetragen, dass wegen der ständigen Bereithaltung von Mietfahrzeu­gen und der Erfordernis der sofortigen Zurverfügungstellung unter Verzicht auf eine Vorauskasse ein Aufschlag gerechtfertigt sei. Dass das konkrete Mietwagenunter­nehmen vorliegend gerade im Hinblick auf das Unfallersatzgeschäft zu einem derar­tigen Präsenzdienst genötigt war und ihn gerade deshalb vorhielt, ist weder ersicht­lich noch vorgetragen. Diese bestrittene Behauptung war im Übrigen dem hierzu an­gebotenen Sachverständigenbeweis nicht zugänglich. Warum das Mietwagenunter­nehmen gerade nur bei unfallgeschädigten, nicht jedoch anderen Kunden, auf eine Vorkasse verzichten müsse, ist ebenfalls nicht überzeugend. Gleiches gilt im Übrigen für den Sachvortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 11. Mai 2011, wonach für das Unfallersatzgeschäft ständig Mietwagen sämtlicher Klassen vorgehalten werden müssten.

    Im Ergebnis ist deshalb das amtsgerichtliche Urteil in der Hauptsumme auf einen Betrag von 846,13 € zu reduzieren. Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

    Im Übrigen war unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung die Klage abzu­weisen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, 97 ZPO.