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  • 03.04.2018 · IWW-Abrufnummer 200443

    Oberlandesgericht Saarbrücken: Urteil vom 14.09.2017 – 4 U 82/16

    1. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Schadensabrechnung auf Basis fiktiver Reparaturkosten, die voraussichtlich den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent übersteigen, nicht in Betracht kommt, ist auch bei finanzieller Unfähigkeit des Geschädigten jedenfalls dann nicht zu machen, wenn dieser durch sein Verhalten sein Integritätsinteresse nicht in ausreichender Weise bestätigt.

    2. Es spricht gegen die Annahme eines "fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils" als Voraussetzung für die Geltendmachung einer Nutzungsausfallentschädigung, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug mehrere Monate lang nicht in einen fahrtüchtigem Zustand versetzt hat und beachtliche Gründe, die dieses Verhalten erklären könnten, nicht vorliegen.


    Oberlandesgericht Saarbrücken

    Urt. v. 14.09.2017

    Az.: 4 U 82/16

    In dem Rechtsstreit
    J. P.,
    - Kläger und Berufungskläger -
    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
    gegen
    1. ... pp. Versicherungs AG vertreten durch den Vorstand,
    2. G. J. O.,
    - Beklagte und Berufungsbeklagte, -
    Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte

    wegen Schadensersatzes nach Verkehrsunfall

    hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts

    auf die mündliche Verhandlung vom 3. August 2017
    durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Barth, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Knerr sowie den Richter am Landgericht Dr. Schneider

    für R e c h t erkannt:

    Tenor:

    I. Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Juni 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 12 O 240/15 - wird zurückgewiesen.

    II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last

    III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe

    I.

    Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 30. September 2014 in N.-M. ereignet hat. Der Kläger hatte sein Fahrzeug, einen im Jahre 2001 erstzugelassenen VW Golf IV mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XX, ordnungsgemäß am Straßenrand geparkt. Gegen 1h33 fuhr das Fahrzeug des Beklagten zu 2), ein Mercedes-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX XXX, das bei der Beklagten zu 1) pflichtversichert war, auf das Fahrzeug des Klägers auf. Die Beklagte zu 1) hatte ursprünglich eine Beteiligung des bei ihr versicherten Fahrzeugs an dem Unfall in Abrede gestellt, zuletzt hat sie die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig gestellt (Bl. 142 GA).

    Der vom Kläger mit der Begutachtung des Fahrzeugs beauftragte Sachverständige C. B. ermittelte in seinem Gutachten vom 21. Oktober 2014 voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 2.861,32 Euro (netto) = 3.404,97 Euro (brutto), einen Wiederbeschaffungswert von 3.000,- Euro und einen Restwert in Höhe von 355,- Euro (jeweils steuerneutral). Als voraussichtliche Reparaturdauer werden in dem Gutachten 6 bis 8 Arbeitstage veranschlagt, die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ist mit 35 Euro pro Tag angegeben. Für die Erstattung des Gutachtens wandte der Kläger Gutachterkosten in Höhe von 550,67 Euro auf.

    Mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Oktober 2014 übermittelte der Kläger der Beklagten zu 1) das Gutachten unter Bezifferung seines Schadens auf der Basis des ermittelten Wiederbeschaffungsaufwandes in Höhe von 3.220,67 Euro. Die Beklagte zu 1) übermittelte dem Kläger mit Schreiben vom 10. November 2014 (Bl. 24 GA) ein "verbindliches Kaufangebot" einer Firma Automobile S. K. über einen Preis von 1.050,- Euro (Bl. 25 GA).

    Mit Schreiben vom 14. November 2014 (Bl. 112 GA) kündigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers an, dass dieser sein Fahrzeug voraussichtlich reparieren werde. Mit weiterem Schreiben vom 25. November 2014 (Bl. 114 f. GA) teilte er der Beklagten zu 1) mit, dass der Kläger u.a. wegen eines laufenden Insolvenzverfahrens nicht in der Lage sei, die Reparaturkosten vorzufinanzieren und bat um Zahlung der Reparaturkosten unter Vorbehalt. Im Anschluss an eine vergebliche Vorführung des Fahrzeugs beim "TÜV" führte der Kläger am 28. Januar 2015 die Notreparatur durch.

    Der Kläger hat mit seiner zunächst zum Amtsgericht in Neunkirchen eingereichten Klage ursprünglich auf Ersatz seines Fahrzeugschadens auf der Grundlage des fiktiv ermittelten Wiederbeschaffungsaufwandes in Höhe von 2.645,- Euro, Gutachterkosten sowie eine Kostenpauschale von 25,- Euro angetragen. Später hat er die Klage um angeblichen Nutzungsausfall für 120 Tage zu je 35,- Euro, insgesamt 4.200,- Euro, erweitert (Bl. 76 GA, zugestellt 16. Dezember 2015) und die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Saarbrücken beantragt. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2015 (zugestellt am 4. Januar 2016) hat der Kläger erklärt, den Schaden nunmehr auf Basis der fiktiven Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.861,32 Euro abrechnen zu wollen, und seine Klage nochmals um den entsprechenden Differenzbetrag erweitert.

    Der Kläger, dem nach Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens mit Beschluss vom 12. September 2011 - 60 IK 49/05 AG Saarbrücken - die Restschuldbefreiung gem. § 300 InsO erteilt worden war (Bl. 126 GA), hat behauptet, er habe die Beklagte zu 1) u.a. mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 darauf hingewiesen, dass er wirtschaftlich nicht in der Lage sei, eine Reparatur seines Fahrzeugs durchzuführen.

    Der Kläger hat zuletzt beantragt (Bl. 2, 44, 105 GA):

    1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.636,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. November 2014 aus 3.220,67 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.200,- Euro seit Rechtshängigkeit sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 216,32 Euro, ebenfalls seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.

    2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 Euro freizustellen.

    Die Beklagten haben beantragt (Bl. 119 GA),

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagten haben im Hinblick auf das zwischenzeitliche Verbraucherinsolvenzverfahren des Klägers die Prozessführungsbefugnis des Klägers in Abrede gestellt. Auf die fehlende Möglichkeit des Klägers, zumindest eine kostengünstige Notreparatur durchzuführen, habe dieser die Beklagten nicht hingewiesen. Eine fiktive Geltendmachung des Nutzungsausfallschadens komme nicht in Betracht.

    Mit dem am 22. Juni 2016 verkündeten Urteil (Bl. 154 ff. GA), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken die Beklagten im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO unter Klageabweisung im Übrigen dazu verurteilt, an den Kläger 3.330,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.525,67 Euro seit dem 5. November 2014 und aus 805,- Euro seit dem 5. Januar 2016 zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 Euro freizustellen.

    Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 24. Juni 2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 8. Juli 2016 eingelegte und begründete Berufung des Klägers, mit der dieser sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Der Kläger beharrt darauf, dass er die Beklagte zu 1) von Anfang an darauf hingewiesen habe, aus finanziellen Gründen nicht zu einer Reparatur seines Fahrzeugs in der Lage gewesen zu sein. Deshalb sei er gehalten gewesen, zunächst auf der Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes abzurechnen. Indem er sein zunächst nicht mehr verkehrssicheres Fahrzeug länger als ein halbes Jahr nicht veräußert und später mit geringem Aufwand notrepariert habe, habe er seinen Nutzungs- und Reparaturwillen in ausreichender Weise kundgetan. Die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung sei bis zur Durchführung der Notreparatur geschuldet, weil er das Fahrzeug in dieser Zeit nicht habe nutzen können, auch nicht genutzt habe und er auch keine anderweitige Möglichkeit gehabt habe, sich zu behelfen. Auf das nicht ernst gemeinte Restwertangebot der Beklagten habe er sich nicht einlassen müssen, zumal er dann auch kein Fahrzeug mehr besessen hätte. Mittlerweile habe er sich dazu entschlossen, eine vollständige und fachgerechte Reparatur des nach wie vor in seinem Besitz befindlichen Fahrzeugs nicht mehr durchführen zu lassen (Bl. 219 GA).

    Der Kläger beantragt (Bl. 188 GA):

    Unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Juni 2016 werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger

    1. einen weiteren Betrag in Höhe von 4.306,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.501,22 Euro seit dem 5. November 2014 und aus 805,- Euro seit dem 5. Januar 2016 zu zahlen,

    2. den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 78,89 Euro freizustellen.

    Die Beklagten beantragen (Bl. 194, 232 GA),

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Da die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten zwischen 100 Prozent und 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes lägen, könne der Geschädigte die Reparaturkosten nur verlangen, wenn er das Fahrzeug fachgerecht repariere und mindestens 6 Monate weiter nutze. Da der Kläger das ihm übermittelte Restwertangebot über 1.050,- Euro ohne weiteres hätte nutzen können, sei der darin enthaltene Betrag als Restwert zugrunde zu legen. Für einen die Nutzungsausfallentschädigung rechtfertigenden Nutzungswillen des Klägers sei nichts ersichtlich. Ohnehin sei eine Entschädigung allenfalls für den zur Reparatur erforderlichen Zeitraum geschuldet und diese in angemessener Zeit vorzunehmen. Ein finanzielles Unvermögen des Klägers ändere daran nichts, weil er die Beklagte zu 1) nicht in geeigneter Weise frühzeitig darauf hingewiesen habe, dass sich der Schaden ausweiten könnte und auch nicht dargelegt habe, welche Bemühungen er zur Zwischenfinanzierung angestrengt habe und warum er nicht in der Lage gewesen sei, einen Kredit zu erhalten.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 16. Dezember 2015 (Bl. 102 ff. GA) und vom 23. März 2016 (Bl. 133 ff. GA) sowie des Senats vom 3. August 2017 (Bl. 242 ff. GA) verwiesen.

    II.

    Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht - im Ergebnis - weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende, dem Kläger günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). Dem Kläger steht gegen die Beklagten aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignisses kein den bereits ausgeurteilten Betrag übersteigender Schadensersatzanspruch zu.

    1.

    Das Landgericht hat zum Haftungsgrund festgestellt, dass die Beklagten gegenüber dem Kläger für den anlässlich des Unfallereignisses entstandenen Sachschaden gemäß §§ 7, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG dem Grunde nach eintrittspflichtig sind. Dagegen bestehen angesichts des Umstandes, dass die Beklagte zu 1) dies erstinstanzlich zuletzt unstreitig gestellt hat und diese Erklärung aufgrund der vertraglichen Regulierungsvollmacht des Haftpflichtversicherers auch mit Wirkung für den Beklagten zu 2) erfolgte (vgl. Schneider, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl., § 24 Rn. 132; zum Anerkenntnis s. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2006 - IV ZR 329/05, BGHZ 169, 232), keine durchgreifenden Bedenken. Einwendungen werden diesbezüglich im Berufungsverfahren auch nicht mehr erhoben.

    2.

    Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger Schadensersatz für den bei dem Unfall erlittenen Fahrzeugschaden lediglich in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes zugebilligt, der sich allerdings richtigerweise auf 2.645,- Euro beläuft. Eine Abrechnung des Fahrzeugschadens auf Grundlage des durch ein Sachverständigengutachten geschätzten (fiktiven) Reparaturaufwandes, wie sie die Berufung fordert, kam dagegen vorliegend nicht in Betracht.

    a)

    Allerdings berechtigt § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Geschädigten, als Schadensersatz den zur Herstellung des früheren Zustandes erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Im Rahmen der ihm zustehenden Dispositionsfreiheit kann der Geschädigte Art und Mittel der Schadensbehebung grundsätzlich selbst bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, VersR 2003, 918; Urteil vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, NJW 2009, 3022; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess 26. Aufl. § 3 Rn. 3). Er kann also insbesondere wählen, ob er das Fahrzeug reparieren lässt oder veräußert und an Stelle des beschädigten Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug anschafft, und er ist in der Folge auch nicht an die einmal gewählte Art der Entschädigung gebunden (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263). Auf eine Entschädigung in Geld für den erlittenen Wertverlust muss sich der Geschädigte nur dann verweisen lassen, wenn und soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung nicht genügend ist (§ 251 Abs. 1 BGB) oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert (§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161).

    aa)

    Als "erforderlich" im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist bei mehreren in Betracht kommenden Restitutionsmöglichkeiten grundsätzlich derjenige Geldbetrag anzusehen, der den geringeren finanziellen Aufwand bedeutet. Jedoch ist im Rahmen der diesbezüglichen Betrachtung dann, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, zu berücksichtigen, dass der Geschädigte an dem ihm vertrauten Fahrzeug ein Integritätsinteresse hat, das durch die Reparatur des Fahrzeugs regelmäßig in stärkerem Maße befriedigt wird als eine Ersatzbeschaffung. Der Geschädigte kann daher die (höhere Kosten verursachende) Reparatur als Restitutionsform wählen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 Prozent übersteigen; dann hat sein Integritätsinteresse Vorrang vor dem Wirtschaftlichkeitsgebot (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161). Vergleichsmaßstab dieser Berechnung sind die Bruttoreparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer (BGH, Urteil vom 3. März 2009 - VI ZR 100/08, VersR 2009, 654).

    bb)

    Liegt der Reparaturaufwand bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, kann der Geschädigte Ersatz der Reparaturkosten allerdings nur verlangen, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 119/09, VersR 2010, 363). Denn nur durch eine fachgerechte Reparatur bringt der Geschädigte zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzen will (BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161). Stellt er lediglich die Fahrbereitschaft, nicht aber den früheren Zustand des Fahrzeugs wieder her, so beweist er dadurch zwar ein Interesse an der Mobilität durch sein Fahrzeug, das jedoch in vergleichbarer Weise auch durch eine Ersatzbeschaffung befriedigt werden könnte (BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161). Deshalb kann der Geschädigte in diesen Fällen nicht die fiktiven Kosten einer Reparatur bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes geltend machen, wenn er das Fahrzeug lediglich verkehrssicher (teil-)reparieren lässt und es mindestens sechs Monate weiter nutzt (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 119/09, VersR 2010, 363; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB, Rn. 120). Eine solche Abrechnung ist vielmehr nur dann möglich, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (BGH, a.a.O; vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43; Urteil vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07, VersR 2008, 839).

    b)

    Danach scheidet eine fiktive Abrechnung des Fahrzeugschadens auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten im Streitfall aus.

    aa)

    Die geschätzten (Brutto-) Reparaturkosten, auf die sich der Kläger beruft, übersteigen den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Sie belaufen sich ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen C. B. auf 3.404,97 Euro. Demgegenüber beträgt der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs laut Gutachten 3.000,- Euro (steuerneutral); insoweit besteht zwischen den Parteien kein Streit. Damit liegen die geschätzten Reparaturkosten im Bereich zwischen 100 und 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes. Eine Abrechnung auf dieser Basis würde deshalb voraussetzen, dass das Fahrzeug fachgerecht repariert worden ist. Der Kläger hat nach seinem Vortrag das Fahrzeug jedoch nicht reparieren lassen, und er beabsichtigt dies nach eigenem Bekunden zwischenzeitlich auch nicht mehr zu tun. Vielmehr hat er, wie in erster Instanz zwischen den Parteien unstreitig war, lediglich Notreparaturen durchführen lassen und dafür geringe Beträge - nach seinem Vorbringen insgesamt 275,- Euro - aufgewendet. Unter diesen Voraussetzungen kommt jedoch, wie das Landgericht richtig erkannt hat, eine Abrechnung fiktiver Reparaturkosten auf Gutachtenbasis nicht in Betracht.

    bb)

    Abweichendes gilt im Streitfall auch nicht deshalb, weil der Kläger vorgerichtlich gegenüber der Beklagten zu 1) geltend gemacht hatte, zur Durchführung einer fachgerechten Reparatur aus finanziellen Gründen nicht in der Lage zu sein. Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung z.T. die Auffassung vertreten, der Geschädigte müsse sich auch in Fällen, in denen die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent übersteigen, dann nicht auf eine Abrechnung auf Totalschadensbasis verweisen lassen, wenn er mangels ausreichender eigener Mittel nicht in der Lage gewesen sei, einen Reparaturauftrag zu erteilen (vgl. OLG München, NJW-RR 1999, 909; OLG Oldenburg, DAR 2004, 226; ferner OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2014, 366; kritisch Greger/Zwickel in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 24). Hintergrund dieser Erwägung, von der unklar bleibt, ob es sich um einen fiktiven Schadensersatzanspruch oder um einen Vorschussanspruch handeln soll, ist offensichtlich die Überzeugung, dass auch ein finanziell geschwächter Geschädigter ggf. in die Lage versetzt werden muss, im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit die ihm von Rechts wegen zur Verfügung stehende Möglichkeit einer Vollreparatur und damit sein Integritätsinteresse zu realisieren. Solches aber setzt - neben der finanziellen Unfähigkeit des Geschädigten, die Kosten der Reparatur aus eigenen Kräften aufzubringen - zumindest voraus, dass der Geschädigte durch sein Verhalten sein Integritätsinteresse in ausreichender Weise bestätigt (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, a.a.O., § 249 BGB, Rn. 122; vgl. auch OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2014, 366). Nur dann kann es nämlich überhaupt gerechtfertigt erscheinen, dem Geschädigten ohne eigene Vorleistung sozusagen praeter legem fiktive Reparaturkosten bzw. einen darauf gerichteten Vorschuss zuzubilligen und den Schädiger bei zweckwidriger Verwendung auf die Möglichkeit einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO (vgl. OLG München, NJW-RR 1999, 909 [OLG München 29.07.1998 - 20 U 2498/98]) zu verweisen. Jedenfalls an dieser Voraussetzung fehlt es hier. Der Kläger hat seit dem Unfall mit Ausnahme einer geringfügigen Notreparatur keinerlei Anstalten gemacht, sein Fahrzeug reparieren zu lassen. Vielmehr trägt er selbst vor, aus wirtschaftlichen Gründen zwischenzeitlich von dem Vorhaben einer vollständigen und fachgerechten Reparatur Abstand genommen zu haben (Bl. 219 GA). Schon vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, ihm über den Wiederbeschaffungsaufwand hinaus fiktive Reparaturkosten zuzusprechen.

    c)

    Der Höhe nach beläuft sich der von den Beklagten zu ersetzende Wiederbeschaffungsaufwand allerdings auf 2.645,- Euro und nicht - wie vom Landgericht angenommen - auf lediglich 1.950,- Euro. Als Restwert des Fahrzeugs war der gutachterlich ermittelte Betrag in Höhe von 355,- Euro und nicht der wesentlich höhere Betrag aus dem von der Beklagten zu 1) vorgelegten, lediglich bis zum 25. November 2014 gültigen Restwertangebot (Bl. 25 GA) zugrunde zu legen.

    aa)

    Nimmt der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens tatsächlich keine Ersatzbeschaffung vor, sondern nutzt er - wie hier - sein unfallbeschädigtes Fahrzeug, ggf. nach einer Teilreparatur, weiter, ist bei der Berechnung des fiktiven Wiederbeschaffungsaufwandes in der Regel nur der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen. Dieselben Grundsätze gelten, wenn sich - wie im Streitfall - die geschätzten Reparaturkosten in einem Bereich bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges bewegen und der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur im Rahmen einer konkreten Schadensabrechnung sogar die entsprechenden Kosten verlangen könnte (BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243). Lässt der Geschädigte in einem solchen Fall sein Fahrzeug nur teilreparieren, so kann er im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung zwar nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen. Er kann dabei aber nicht auf ein höheres Restwertangebot verwiesen werden, das er wegen der tatsächlichen Weiternutzung des Fahrzeuges nicht realisieren kann. Da nach dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzes der Geschädigte mit der Ersetzungsbefugnis Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt, kann ihn der Haftpflichtversicherer des Schädigers auch nicht durch die Übermittlung eines höheren Restwertangebotes aus einer Internet-Restwertbörse, das möglicherweise nur in einem engen Zeitraum zu erzielen ist, zu einem sofortigen Verkauf des Fahrzeuges zwingen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243; Urteil vom 23. November 2010 - VI ZR 35/10, VersR 2011, 280).

    bb)

    In Anwendung dieser Grundsätze war die Schadensabrechnung im Streitfall unter Rückgriff auf den von dem Sachverständigen C. B. in seinem Gutachten ermittelten Restwert vorzunehmen. Soweit die Beklagten geltend machen, der Kläger hätte einen höheren Preis erzielen können, wenn er das Fahrzeug an den von ihnen benannten Restwertaufkäufer verkauft hätte, war der Kläger nach dem oben gesagten dazu nicht verpflichtet (BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243; Urteil vom 23. November 2010 - VI ZR 35/10, VersR 2011, 280). Nur ein vom Geschädigten tatsächlich erzielter, über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert liegender Mehrerlös kann zu berücksichtigen sein, wenn ihm keine überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten zugrunde liegen (BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, VersR 2017, 56). Hier wurde ein solcher jedoch nicht erzielt. Da die Beklagten die Schätzung des Sachverständigen insoweit nicht in Zweifel gezogen haben, ihr diesbezüglicher Vortrag beschränkte sich vielmehr darauf, den Kläger auf das von ihr übermittelte Restwertangebot verweisen zu wollen, ist der von dem Sachverständigen geschätzte Restwert in Höhe von 355,- Euro zugrunde zu legen. Das hat zur Folge, dass ein von den Beklagten zu ersetzender Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 2.645,- Euro verbleibt.

    3.

    Nicht zu folgen vermag der Senat dem Landgericht insoweit, als es dem Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung von 35,- Euro pro Tag für die Dauer von 23 Kalendertagen, den Zeitraum, der nach Schätzung des Landgerichts für die Suche und Anschaffung eines anderen Fahrzeugs erforderlich gewesen wäre, zugebilligt hat. Ein solcher kam hier, wie die Beklagte zu 1) letztlich zu Recht bemängelt, unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht in Betracht.

    a)

    Zwar ist auch der durch die Instandsetzung oder die Beschaffung eines anderen Fahrzeugs bedingte Nutzungsausfall nach ständiger Rechtsprechung ein ggf. nach § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB zu ersetzender Schaden. Er ist aber nicht notwendiger Teil des am Kraftfahrzeug in Natur eingetretenen Schadens, der begrifflich - unbeschadet möglicher späterer Änderungen bei der Berechnung des Geldersatzes - alsbald festliegt (BGH, Urteil vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239; Urteil vom 10. März 2009 - VI ZR 211/08, VersR 2009, 697). Vielmehr handelt es sich um einen typischen, aber nicht notwendigen Folgeschaden, der weder überhaupt noch seiner Höhe nach von Anfang an fixiert ist (BGH, Urteile vom 23. März 1976 und vom 10. März 2009, jew. a.a.O.). Er hängt davon ab, ob der Geschädigte den Wagen überhaupt nutzen wollte und konnte, und nur davon, wie sich der Nutzungsbedarf des Geschädigten im Einzelfall während der Entbehrung tatsächlich gestaltet hat, hängt es auch ab, ob dieser sich im Zweifel mit dem inzwischen in der Praxis eingespielten Pauschalbetrag begnügen muss oder ob er einen höheren Aufwand für Mietwagen oder Taxen beanspruchen kann (BGH, Urteil vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239; Urteil vom 10. März 2009 - VI ZR 211/08, VersR 2009, 697). Eine Entschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile des Kraftfahrzeugs scheidet demgemäß aus, wenn sich der Nutzungsentzug für den Geschädigten nicht als "fühlbarer" wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat, weil er das Fahrzeug während dieser Zeit nicht benutzen wollte, nicht zu dessen Nutzung in der Lage war oder weil die Entbehrung der Nutzung in anderer, anrechenbarer Weise aufgefangen worden ist (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB, Rn. 211, m.w.N.).

    b)

    Danach kam hier ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung fiktiven Nutzungsausfalles nicht in Betracht, weil sich nicht feststellen lässt, dass der Kläger während des Zeitraumes, für den er Nutzungsausfall beansprucht, tatsächlich an der Nutzung seines Fahrzeugs gehindert gewesen wäre und dass der Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug sich für ihn als "fühlbarer" wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 - VI ZR 211/08, NJW 2009, 1663; Urteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, VersR 2008, 1086).

    aa)

    Zwar spricht nach verbreiteter Auffassung grundsätzlich die Lebenserfahrung für die Annahme, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten Pkw diesen während eines unfallbedingten Ausfalls benutzt hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2014, 403; OLG Köln, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - 22 U 48/12, juris). Im Falle eines - wie hier - mehrmonatigen Zuwartens mit der Wiederherstellung der automobilen Mobilität spricht jedoch eine Vermutung für den fehlenden Nutzungswillen des Unfallgeschädigten, den dieser zu entkräften hat (OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2014, 403; OLG Köln, VersR 2004, 1332; OLG Bremen, NJW-RR 2002, 382 [AG Kaufbeuren 14.02.2001 - 3 C 1194/00]; Geigel/Knerr, a.a.O., § 3 Rn. 97). Mit einem Zuwarten über einen längeren Zeitraum bis zu einer Reparatur oder einer Ersatzanschaffung setzt der Geschädigte nämlich deutliche Beweisanzeichen gegen sich selbst; denn, wenn er ein Fahrzeug über mehrere Monate nicht nutzt, ist es nicht einzusehen, wieso er es innerhalb der - in der Regel - deutlich kürzeren Zeit für die Suche nach einem Ersatzfahrzeug oder einer Reparatur nutzen will (OLG Köln, VersR 2004, 1332). Ein solcher, den Nutzungswillen des Klägers durchgreifend in Frage stellender Zeitraum ist hier jedoch verstrichen. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers soll das Fahrzeug seit dem Unfallereignis und bis zur Vornahme der Notreparatur am 28. Januar 2015, mithin über einen Zeitraum von rund 4 Monaten, nicht verkehrstüchtig und daher nicht nutzbar gewesen sein. Erst im Januar 2015 will der Kläger beim "TÜV" vorgefahren sein, um die anstehende Hauptuntersuchung vornehmen zu lassen, und aus diesem Anlass erfahren haben, dass das Fahrzeug nicht abgenommen werde (Bl. 78 GA); daraufhin sei die besagte Notreparatur vorgenommen worden. Davon abgesehen, dass der beschriebene Ablauf mit Blick auf die geschilderte Reihenfolge fragwürdig erscheint, belegt jedenfalls der Zeitraum, in dem laut Kläger keine Nutzungsmöglichkeit bestanden haben soll, dass dieser dadurch keine spürbaren wirtschaftlichen Nachteile erlitten hat. Denn ein Geschädigter, der auf sein Fahrzeug angewiesen ist, wartet für gewöhnlich nicht mehrere Monate zu, um sodann die Fahrbereitschaft nach Maßgabe der anstehenden Hauptuntersuchung wiederherzustellen, wenn dies - wie hier offenbar - unter Einsatz geringsten finanziellen Aufwandes möglich ist. Dieser Ablauf spricht entscheidend gegen einen auf Nutzung gerade dieses Fahrzeugs gerichteten Willens des Geschädigten. Das schließt die Berechtigung, Nutzungsausfallentschädigung zu verlangen, aus.

    bb)

    Beachtliche Gründe, die den Kläger daran gehindert hätten, schon vor dem von ihm selbst gewählten Zeitpunkt die Nutzungsmöglichkeit seines Fahrzeugs zurückzugewinnen, liegen keine vor. Soweit die Rechtsprechung die Vermutung des fehlenden Nutzungswillens bei verzögerter Reparatur im Einzelfall als entkräftet ansieht, wenn der Geschädigte nicht über die finanziellen Mittel für die Ersatzbeschaffung verfügt und daher abwartet, bis der Haftpflichtversicherer des Schädigers den Kfz-Schaden ausgleicht (vgl. OLG Köln, VersR 2004, 1332; OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2014, 403), kann solches im Streitfall nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Dafür spricht insbesondere nicht, dass der Kläger der Beklagten zu 1) - zunächst erstmals mit Schreiben vom 25. November 2014 und sodann nochmals mit Schreiben vom 19. Januar 2015 - mitteilen ließ, dass er wegen eines laufenden Insolvenzverfahrens nicht in der Lage sei, die Reparaturkosten vorzufinanzieren, und die Beklagte darum bat, die Reparaturkosten unter Vorbehalt auszuzahlen. Ein solcher Hinweis mag mit Blick auf die Schadensminderungspflicht erforderlich sein, er belegt für sich genommen jedoch nicht, dass die mitgeteilte finanzielle Bedürftigkeit im behaupteten Ausmaß auch tatsächlich vorliegt. Im Übrigen bestehen für diese Behauptung keine ausreichenden Anhaltspunkte. Gegen eine akute Bedürftigkeit spricht bereits durchgreifend, dass der Kläger nach eigenen Angaben einer geregelten Arbeit nachgeht und bis zum Unfall offenbar in der Lage war, neben den Kosten der Lebenshaltung auch die laufenden Kosten für den Unterhalt von zwei Fahrzeugen zu bestreiten, nämlich neben dem streitbefangenen Fahrzeug auch noch das seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau. Demgegenüber ist der Verweis des Klägers in seinem an die Beklagte zu 1) gerichteten Schreiben auf das "laufende Verbraucherinsolvenzverfahren" schlicht unwahr gewesen, nachdem dieses - ausweislich des von ihm vorgelegten Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 12. September 2011 - bereits seit längerem beendet war. Vor diesem Hintergrund sind die vom Kläger ohne jeden weiteren Beleg behaupteten finanziellen Schwierigkeiten nicht nachvollziehbar dargelegt. Jedenfalls ist sein Vortrag ungeeignet, die gegen ihn sprechende, aus dem Unterlassen jeglicher Bemühungen um die Wiederherstellung der Mobilität seines Fahrzeugs resultierende tatsächliche Vermutung eines fehlenden Nutzungswillens im geltend gemachten Zeitraum zu entkräften. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach Darstellung des Klägers die Herstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs, zu dessen Instandsetzung er damals noch entschlossen war, nur einen geringen finanziellen Aufwand - in Höhe von 275,- Euro - erfordert haben soll (Bl. 107 GA). Dass ihm dies erst Ende Januar 2015, nach Verweigerung der TÜV-Plakette und nicht bereits früher möglich gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar und verdeutlicht, dass der Kläger auf die Benutzung gerade dieses Fahrzeugs im streitgegenständlichen Zeitraum offensichtlich nicht angewiesen war.

    cc)

    Da ein Nutzungswille des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum schon aus den vorgenannten Erwägungen nicht feststellbar ist, kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht mehr darauf an, welche Konsequenzen es möglicherweise hat, dass - wie der Kläger vorträgt - "in der Familie" zwei Fahrzeuge existierten (Bl. 245 GA), weil auch die Ehefrau des Klägers über ein weiteres, fahrbereites Fahrzeug verfügte. Dieser Umstand kann die Fühlbarkeit der Nutzungsentbehrung entfallen lassen, wenn dadurch dem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht, dessen Einsatz ihm zumutbar ist (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1975 - VI ZR 255/74, NJW 1976, 286). Dagegen bleibt ein Nutzungsentschädigungsanspruch bestehen, wenn der Geschädigte von Dritten, worunter auch Familienmitglieder fallen, unentgeltlich ein Ersatzfahrzeug erhält (Senat, Urteil vom 1. Juni 2017 - 4 U 33/16, juris). Welche Konstellation hier gegeben ist, kann offen bleiben, weil die Gewährung von Nutzungsausfall schon am fehlenden Nutzungswillen des Klägers scheitert.

    4.

    Die erstinstanzlich dem Kläger zugesprochenen weiteren Schadenspositionen - Sachverständigenkosten in Höhe von 550,67 Euro und eine Kostenpauschale in Höhe von 25,- Euro - sind von den Beklagten nicht in Abrede gestellt und dem Kläger deshalb zu Recht zuerkannt worden.

    Unter Berücksichtigung des Fahrzeugschadens von 2.645,- Euro ergibt sich damit ein ersatzfähiger Gesamtschaden des Klägers in Höhe von 3.220,67 Euro. Weitergehende Nebenforderungen - hier: Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren - als sie das Landgericht zugesprochen hat, sind vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht berechtigt.

    5.

    War die klägerische Forderung mithin nur in Höhe eines Betrages von 3.220,67 Euro berechtigt, so muss der vom Kläger eingelegten Berufung gegen das landgerichtliche Urteil in der Sache der Erfolg versagt bleiben. Denn dem Kläger wurde mit Blick auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch bereits ein Betrag in Höhe von 3.330,67 Euro zzgl. Zinsen und damit mehr als das zugesprochen, was ihm tatsächlich gebührte. Der Senat ist insoweit nicht daran gehindert, den auf den Fahrzeugschaden geschuldeten Mehrbetrag mit dem vom Landgericht unrichtigerweise zugesprochenen Betrag für die Nutzungsausfallentschädigung zu verrechnen. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 528 Satz 2 ZPO) verbietet es zwar, das allein vom Kläger angefochtene Urteil zu dessen Nachteil abzuändern, nämlich ihm etwas abzuerkennen, was im erstinstanzlichen Urteil wirksam und mit materieller Rechtskraft zuerkannt worden ist. Eine Schlechterstellung liegt allerdings nicht vor, wenn bei einem aus mehreren Posten zusammengesetzten Anspruch einzelne Posten herabgesetzt oder gestrichen werden, infolge Erhöhung anderer Posten aber die Gesamtsumme nicht geringer wird (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 528 ZPO, Rn. 28; Rimmelspacher, in: MünchKomm-ZPO 5. Aufl., § 528 Rn. 33). Handelt es sich - wie hier - um einen einheitlichen Schadensersatzanspruch, weil die Nutzungsausfallentschädigung, die erst durch den Schaden am Pkw infolge des Unfalls entstanden sein kann, vom Schicksal der Ersatzforderung für den Sachschaden als unselbständiger Rechnungsposten untrennbar ist (KG, Urteil vom 5. November 1992 - 12 U 4125/91, juris), ist ein Auswechseln der Begründung des Gesamtbetrages zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1960 - VI ZR 109/59, FamRZ 1960, 359). Kann dem Kläger mithin über die erstinstanzlich zugesprochenen Beträge hinaus kein höherer Schadensersatzbetrag zugebilligt werden, als bereits tituliert, so muss der vom Kläger eingelegten Berufung insgesamt der Erfolg versagt bleiben.

    6.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

    Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.