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  • 18.12.2015 · IWW-Abrufnummer 146070

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 12.06.2015 – I-11 W 47/15

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Hamm

    11 W 47/15

    Tenor:

    Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 20. April 2015 wird der Beschluss des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 07. April 2015 aufgehoben.

    Die Kosten des Rechtstreits einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

    Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 2.000 € festgesetzt.

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    Gründe:

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    Die gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 91a Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Es entspricht allein billigem Ermessen im Sinne von § 91a Abs. 1 ZPO, die Kosten des Rechtstreits den Beklagten aufzuerlegen.

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    Es steht zwischen den Parteien nicht im Streit und ist auch im Ausgangspunkt vom Landgericht zutreffend erkannt worden, dass dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer bei der Regulierung von Unfallschäden nach allgemeiner Rechtsprechung grundsätzlich eine Prüffrist zuzubilligen ist, vor deren Ablauf eine Klage nicht veranlasst ist. Dabei ist die Dauer der Prüffrist von der Lage des Einzelfalls abhängig. Nach den vom Landgericht im angefochtenen Beschluss zitierten Entscheidungen wird bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen regelmäßig eine Prüffrist von 4 – 6 Wochen akzeptiert. Restriktiver ist die Auffassung des OLG München, das unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts in der Schadensbearbeitung von einer regelmäßigen Maximalfrist von 4 Wochen ausgeht und dies als herrschende Meinung bezeichnet (Beschluss vom 29.07.2010 – 10 W 1789/10 – Rn. 6, zitiert nach juris).

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    Es kann dahinstehen, ob mit den Erwägungen des OLG München regelmäßig nur eine Maximalfrist von 4 Wochen zuzubilligen ist. Denn jedenfalls war die hier von der Beklagten zu 3) in Anspruch genommene Prüffrist von insgesamt mehr als 7 Wochen zwischen dem ersten spezifizierten Anspruchsschreiben vom 23.10.2014 und der (zu Gunsten der Beklagten unterstellt) am 12.12.2014 erfolgten Regulierung nicht gerechtfertigt.

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    Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich aus der am 06.11.2014 erfolgten Schadensabrechnung auf Reparaturbasis keine Verlängerung der Prüffrist bis zum 17.12.2014. Die Prüfung des die Schadensersatzpflicht auslösenden Ereignisses durch die Beklagte zu 3) war nämlich ausweislich ihres ersten Regulierungsschreibens schon am 06.11.2014 und damit innerhalb von 2 Wochen nach der ersten Schadensabrechnung vom 23.10.2014 abgeschlossen, was für die Richtigkeit der Auffassung des OLG München sprechen dürfte. Danach ging es nur noch um die Prüfung der Angemessenheit der mit Anwaltsschreiben vom 06.11.2014 angemeldeten Reparaturkosten. Es sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, weshalb für diese Prüfung weitere 5 Wochen und damit mehr als das doppelte des Zeitraumes erforderlich war als bei der ersten Schadensabrechnung. Namentlich ist nichts dafür dargelegt, welche Ermittlungen die Beklagte zu 3) noch vornehmen wollte oder vorgenommen hat. Eine solche Mitteilung über etwa noch ausstehende Ermittlungen ist nach dem unstreitigen Sachverhalt auch nicht auf die anwaltlichen Sachstandsanfragen vom 11.11.2014 und 26.11.2014 erfolgt. Bei dieser Sachlage lagen keinerlei triftige Gründe vor, die dem Interesse des Klägers an einer zügigen Regulierung durch Erhebung der - der Beklagten zu 3) im Übrigen für den 03.12.2014 angekündigten - Klage mehr als 4 Wochen nach der Schadensabrechnung vom 06.11.2014 entgegengehalten werden könnten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der von der Beschwerdeerwiderung geltend gemachte Einwand, die mit Anwaltsschreiben vom 28.01.2015 von den Prozessbevollmächtigten des Klägers berechneten Kosten seien jedenfalls teilweise unberechtigt gewesen. Denn das hat mit der Frage der Prüffrist für die mit Schreiben vom 06.11.2014 geltend gemachten Reparaturkosten nichts zu tun.

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    Die das Beschwerdeverfahren betreffende Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Wertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO und entspricht den bis zur Erledigungserklärung angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.

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    Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür gem. § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.