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  • 23.09.2015 · IWW-Abrufnummer 145421

    Oberlandesgericht Rostock: Beschluss vom 14.08.2015 – 2 W 24/15

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    2 W 24/15
    3 O 320/13 (1) LG Rostock

    Oberlandesgericht Rostock

    Beschluss

    In der Zwangsvollstreckungssache XXX

    hat das Oberlandesgericht Rostock – 2. Zivilsenat – durch den Richter am Oberlandesgericht Wenzel als Einzelrichter am 14.8.2015 beschlossen:

    1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 16.06.2015, Az. 3 O 320/13 (1), wird zurückgewiesen.
    2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Gründe:

    Die gem. § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat gegen die Schuldnerin gem. § 890 ZPO zu Recht ein Ordnungsgeld von 2.000,-- € festgesetzt.

    Die Schuldnerin hat gegen das vollstreckbare Unterlassungsurteil vom 01.10.2013 verstoßen. Der Schuldnerin ist es verboten, Versicherungsnehmern der Gläubigerin, die Reparaturleistungen der Schuldnerin in Anspruch nehmen, Rabatte zu gewähren, die nicht aus der Reparaturrechnung an den Versicherungsnehmer ersichtlich sind. Hintergrund des Verbotes ist die Gefahr, dass der Versicherungsnehmer den überhöhten Rechnungsbetrag (ohne Rabatt) gegenüber der Gläubigerin abrechnet. Die Schuldnerin hat gegen dieses Unterlassungsgebot verstoßen, indem sie dem Versicherungsnehmer Fred E. einen Rabatt von 150,- € gewährte, der nicht aus der Reparaturrechnung vom 06.08.2014 i.H.v. 1.006,67 € ersichtlich ist. Dass sich der Versicherungsnehmer E. zufälligerweise redlich verhalten und den Rabatt gegenüber der Gläubigerin offengelegt hat, ist für die Unterlassungsverpflichtung und den vorliegenden Verstoß ohne Belang.

    Die Höhe des Ordnungsgeldes ist angesichts der Erfülllungsunwilligkeit der Schuldnerin und möglicher Schäden der Gläubigerin angemessen.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.