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  • 29.07.2015 · IWW-Abrufnummer 145033

    Amtsgericht Berlin Mitte: Urteil vom 15.07.2015 – 110 C 3048/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Mitte

    Im Namen des Volkes

    Urteil

    Geschäftsnummer: 110 C 3048/14
    verkündet am : 15.07.2015

    In dem Rechtsstreit
    des Herrn XXX,
    Klägers,
    - Prozessbevollmächtigter:
    Rechtsanwalt XXX
    g e g e n
    die XXX,
    Beklagte,
    - Prozessbevollmächtigte:
    XXX Rechtsanwälte

    hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 110, Littenstraße 12 - 17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 24.06.2015 durch die Richterin am Amtsgericht XXX für Recht erkannt:

    1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 512,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Oktober 2013 zu zahlen.

    Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Oktober 2013 zu zahlen.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch die weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 8. Juli 2013 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

    2.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Tatbestand

    Der Kläger ist Eigentümer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, der bei einem Verkehrsunfall mit dem bei der Beklagten versicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXX beschädigt wurde.

    Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

    Der vom Kläger beauftragte Sachverständige Harrer ermittelte in seinem Gutachten vom 28. Juli 2013 erforderliche Reparaturkosten in Höhe von 1.845,82 EUR netto.

    Nachdem die Beklagte dem Kläger Reparaturkosten in Höhe von 1.333,06 EUR erstattet hat, begehrt der Kläger von der Beklagten Ersatz weiterer Reparaturkosten. Der Kläger begehrt ferner Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten sowie Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten hinsichtlich zukünftiger Schäden.

    Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Anspruch der gesamten im Gutachten des Sachverständigen Harrer ermittelten Reparaturkosten zustehe.

    Der Kläger beantragt,

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 512,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Oktober 2013 zu zahlen;

    die Beklagte ferner zu verurteilen, an den Kläger weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Oktober 2013 zu zahlen;

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch die weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 8. Juli 2013 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte behauptet, eine ordnungsgemäße Reparatur der Schäden am klägerischen Fahrzeug sei bei der Firma Autolackiererei G GmbH zum Preis von 1.333,06 EUR möglich.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

    Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weiteren Schadenersatz gemäß §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 115 VVG in der geltend gemachten Höhe.

    Der Kläger kann von der Beklagten Ersatz der gesamten im Gutachten des Sachverständigen H ermittelten Reparaturkosten verlangen.

    Der Sachverständige hat bei seiner Schadenberechnung die Verrechnungssätze der regionalen Vertragswerkstatt Ford-KADEA in Berlin zugrunde gelegt. Auch der BGH hat in seinem sogenannten Porscheurteil entschieden, dass ein Geschädigter, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, der Schadenberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf (BGH NJW 2003, 2086). Soweit die Beklagte meint, der Kläger müsse sich auf einen in einem sogenannten Prüfbericht aufgeführten günstigeren Reparaturbetrieb verweisen lassen, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat der BGH u.a. mit Urteil vom 20.10.2009 (VI ZR 53/09) ausgeführt, dass der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen kann, wenn die Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Der Verweis auf eine konkrete günstigere Reparaturmöglichkeit setzt jedoch voraus, dass dem Geschädigten insoweit ein annahmefähiges Angebot der betreffenden Werkstatt unterbreitet wird. Die rein mathematische Neuberechung des vom Geschädigten eingereichten Gutachtens mittels Einsetzens eines niedrigeren Wertes für die Stundenverrechnungssätze stellt dagegen keinen zulässigen Verweis auf eine konkret bestehende Möglichkeit zur Durchführung einer ganz bestimmten Reparatur zu günstigeren Bedingungen dar (LG Berlin, Urteil vom 13.07.2011, 42 O 22/10). Die bloße Benennung von Name und Anschrift eines Reparaturbetriebes ist insoweit nicht ausreichend, da der Geschädigte allein anhand des Namens und der mitgeteilten Stundenverrechnungssätze nicht erkennen kann, ob die angegebene Werkstatt tatsächlich in der vom Sachverständigen vorgesehenen Art und Weise und damit zu dem behaupteten günstigeren Gesamtpreis repariert. Dem eingereichten Prüfbericht lässt sich insbesondere nicht entnehmen, ob der angegebene Reparaturbetrieb auch die gleiche Anzahl von Arbeitsstunden benötigt.

    Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten vorprozessualen Rechtsanwaltskosten gemäß der Kostenrechnung vom 3. September 2013.

    Darüber hinaus steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten hinsichtlich zukünftiger materieller Schäden zu. Solange der Kläger sein Fahrzeug noch nicht entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen Harrer hat reparieren lassen, kann nach wie vor noch Nutzungsausfallentschädigung und Mehrwertsteuer anfallen.

    Der Zinsanspruch des Klägers ist gemäß §§ 286, 288 BGB begründet.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

    Rechtsbehelfsbelehrung

    Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.
    1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?
    Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 Euro übersteigen oder
    Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.
    2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?
    Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
    Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.
    3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?
    Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim
    Landgericht Berlin oder Landgericht Berlin oder
    Littenstraße 12-17 Tegeler Weg 17-21
    10179 Berlin 10589 Berlin
    Landgericht Berlin, Turmstraße 91, 10559 Berlin
    eingelegt werden.
    Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.
    Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
    Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.
    4. Welche Fristen sind zu beachten?
    Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.
    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.
    Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.
    Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.
    Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
    XXX