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  • 27.09.2013 · IWW-Abrufnummer 133042

    Amtsgericht Köln: Urteil vom 04.09.2013 – 265 C 240/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Köln
    265 C 240/12
    Tenor:
    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2111,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1101,19 Euro seit dem 26.12.2011, aus 278,57 Euro seit dem 27.10.2011, aus 296,40 Euro seit dem 9.11.2011, aus 124,56 Euro seit dem 19.9.2011 und aus 310,50 Euro seit dem 7.2.2012 zu zahlen.
    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/4 %, die Beklagte zu 3/4 %.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
    Tatbestand:
    Die Klägerin ist ein mit der Vermietung von Kraftfahrzeugen befasstes Unternehmen. Sie macht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer der jeweiligen Schädiger in 5 Verkehrsunfällen Schadensersatzansprüche für die Anmietung von Mietfahrzeugen geltend. Die Haftung der Beklagten für die den Geschädigten bei dem Unfall entstandenen Schäden dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten über die Höhe der den Geschädigten zu erstattende Mietwagenkosten.
    Im Einzelnen handelt es sich um den Schadensfall D. , Verkehrsunfall vom 17.10.2011, Schadensfall G., Verkehrsunfall vom 26.8.2011, Schadensfall T., Verkehrsunfall vom 28.8.2011, Schadensfall U., Verkehrsunfall vom 12.7.2011 und Schadensfall X, Verkehrsunfall vom 22.10.2011.Wegen der Einzelheiten der Anmietung wird auf die von der Klägerseite Unterlagen, insbesondere die eingereichten Rechnungen Bezug genommen.
    Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe die Mietwagenkosten auf Grundlage der Schwackeliste zuzüglich der im einzelnen bezeichneten Nebenkosten (Zustellen und Abholen bzw. Zusatzfahrer) entsprechend der Berechnung der Klageschrift, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, zu ersetzen. Mit der Klage macht sie die Restbeträge geltend, soweit sie von der Beklagten noch nicht gezahlt worden sind. Insbesondere ist sie der Ansicht, dass grundsätzlich auf die nach der Schwackeliste zu ermittelnden Normaltarife für unfallbedingte Leistungen ein Aufschlag von 20% hinzuzurechnen sei.
    Die Klägerin beantragt,
    die Beklagte zu verurteilen an sie einen Betrag in Höhe von 2.896,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
    1284,82 Euro seit dem 26.12.2011 aus 322,17 Euro seit dem 27.10.2011, aus 348,00 Euro seit dem 9.11.2011 , aus 630,63 Euro seit dem 19.9.2011 und aus 310,50 Euro seit dem 7.2.2012 zu zahlen.
    Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Sie trägt sie vor, die geltend gemachten Mietwagenkosten seien überhöht. Bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten sei der Fraunhoferliste gegenüber der Schwackeliste der Vorzug zu geben. Die Schwackeliste sei als Schätzgrundlage ungeeignet. Die Geschädigten hätten bei anderen Anbietern zu günstigeren Preisen gleichwertige Fahrzeuge anmieten können. Soweit in den vorgelegten Rechnungen Kosten für die Zustellung/Abholung der Fahrzeuge geltend gemacht werden, bestreitet die Beklagte die Zustellung/Abholung mit Nichtwissen und ebenso die Benutzung der Fahrzeuge durch einen Zweitfahrer und die Anbringung der geltend gemachten Winterreifen. Hinsichtlich der Winterreifen ist sie der Ansicht, dass diese nicht als gesonderte Aufwendungen geltend gemacht werden können. Außerdem bestreitet sie die von der Klägerseite vorgenommene Einordung der angemieteten Fahrzeuge in die jeweiligen Fahrzeugklassen. Schließlich trägt sie vor, es seien ersparte Aufwendungen in Höhe von 15% in Ansatz zu bringen.
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
    Entscheidungsgründe:
    Die Klage ist in Höhe von 2111,22 Euro nebst Verzugszinsen begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
    Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der weiteren Mietwagenkosten ergibt sich aus §§ 823, 249, 398 BGB, § 7 StVG, 115 VVG. In dieser Höhe kann die Klägerin aus abgetretenem Recht die Mietwagenkosten ersetzt verlangen.
    Mietet der Geschädigte im Falle eines Unfalls ein Ersatzfahrzeug an, so sind grundsätzlich die für eine Anmietung erforderlichen Mietwagenkosten erstattungsfähig. Gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand aber nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (st. Rspr., zuletzt etwa BGH NJW 2010, 2569 m.w.N.).Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH VersR 2008, 1370).
    I.
    Das Gericht kann sich zu Bemessung der Schadenshöhe der Schadenschätzung nach § 287 ZPO bedienen. Als Schätzgrundlage für die Beurteilung der Höhe der Mietwagenkosten, die der Geschädigte für notwendig halten durfte, hält das Gericht den Schwacke-Automietpreisspiegel aus dem Unfalljahr für angemessen und geeignet. Wie der BGH bereits mehrfach entscheiden hat, kann in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO der "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermittelt werden (etwa BGH NZV 2010, 499-500 m.w.N.; BGH NJW 2011, 1947 ff.).
    Es ist auch nicht etwa der Fraunhofer Liste gegenüber der Schwackeliste als Schätzgrundlage der Vorzug zu geben. Zwar liegen der Schwacke-Automietpreisliste keine anonymen Befragungen zugrunde, dies führt jedoch nicht zur Unbrauchbarkeit der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage. Ein methodisch falscher Ansatz bei den Ermittlungen der offenen Befragung ist nicht zu erkennen. Den befragten Unternehmen kann auch bei der offenen Befragung nicht unterstellt werden, dass sie wahrheitswidrig falsche Angaben gemacht haben. Bei der Fraunhofer Liste sind die Postleitzahlengebiete grob (nur ein- bis zweistellige) eingeteilt, während die Schwackeliste deutlich differenzierter ist, indem sie nach dreistelligen Postleitzahlengebieten einteilt. Darüber hinaus berücksichtigt die Schwackeliste eine kurze Vorbuchfrist. Dies gerade bei der Anmietung für ein plötzlich verunfalltes Fahrzeug nicht zu vernachlässigen. Schließlich beruhen die nach der Schwackeliste ermittelten Werte auf den Preisprospekten der Anbieter von Mietwagen und nicht auf Internetangeboten. Bei Internetangeboten handelt es sich häufig um besonders günstige, nur für einen bestimmten Zeitraum verfügbare Angebote, so dass die Berücksichtigung solcher Internetangebote zu einer Verfälschung des Ergebnisses führen kann.
    Gegen die Anwendbarkeit der Schwackeliste als Schätzgrundlage sprechen auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 22.2.2011, VI ZR 353/09, zitiert nach juris; Urteil vom 17.5.2011., VI ZR 142/10, zitiert nach juris; Urteil vom 18.12.2012, VI ZR 316/11, veröffentlicht in juris), nicht die von der Beklagtenseite vorgelegten Mietwagenangebote. Es handelt sich bei den konkret vorgelegten Angeboten um Internetangebote. Dem Geschädigten kann aber nicht zugemutet werden, im Internet nach einem besonders günstigen Anbieter zu forschen. Zudem handelt es sich häufig nicht um beständige Preise, sondern um besondere Lockangebote, die nur kurzfristig zur Verfügung stehen (so Urteil des LG Köln vom 23.8.2011, 11 S 338/11.) Beim Internetmarkt handelt es sich um einen Sondermarkt, der sich nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen Mietwagenmarkt vergleichen lässt (LG Köln, Urteil vom 28.2.2012, 11 S 253/11, BGH, Urteil vom 2.2.2010 – IV ZR 7/09 ö- zitiert nach juris).). Außerdem sind die vorgelegten Angebote nicht jedermann zugänglich, weil die Möglichkeit der Kenntniserlangung von den Angeboten eine Zugangsmöglichkeit zu Internet erfordert, der nicht jedermann zur Verfügung steht (LG Köln, Urteil vom 28.2.2012, 11 S 253/11).
    Soweit der Beklagten der Auffassung sind, dem Bundesgerichtshof habe, wie sich aus dem Urteil vom 18.12.2012 ergebe, ihr Vortrag zur Erschütterung der Schwacke Liste als Schätzgrundlage ausgereicht, ist dies so nicht zutreffend. Der BGH hat in diesem Urteil nur dargelegt, dass sich das erkennende Gericht mit dem Sachvortrag der Beklagtenseite, d.h. konkret mit den vorgelegten online-angeboten, hätte näher auseinandersetzen müssen (BGH, Urteil vom 18.12.2012, VI ZR 316/11, Rn. 12 a.E., zitiert nach juris).. Das Ergebnis dieser erforderlichen Auseinandersetzung hat der Bundesgerichtshof indes nicht vorweggenommen.
    Das Gericht sieht auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des OLG Köln (Urteile vom 30.7.2013, 15 U 186/12 und 15 U 212/12; Urteil vom 1.8.2013, 15 U 09/12) keine Veranlassung von der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage abzuweichen. In den genannten Entscheidungen ermittelt das Oberlandesgericht Köln die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten aufgrund des arithmetischen Mittels zwischen den Werten der Schwacke-Liste und der Fraunhoferliste, da nach dortiger Auffassung diese Methode derzeit am geeignetsten erscheine um die Mängel beider Listen auszugleichen. Nach bereits dargelegter Auffassung des erkennenden Gerichts bestehen jedoch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Schwackeliste. Hinzukommt, dass es methodisch nicht ganz nachvollziehbar erscheint aus zwei mängelbehafteten Erhebungen durch Bildung des arithmetischen Mittels eine geeignete Schätzgrundlage zu ermitteln. Sind beide Erhebungen fehlerbehaftet, muss auch das mathematisch errechnete arithmetische Mittel fehlerbehaftet sein ( im Ergebnis auch ausdrücklich gegen die ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln: LG Köln, Urteil vom 13.8.2013, 11 S 374/12 (unveröffentlicht).
    Da das Gericht die Schwackeliste als Schätzgrundlage für die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten für ausreichend erachtet, ist auch weder die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten, noch eine besondere weitere Sachkunde des Gerichts erforderlich.
    Es besteht auch keine Veranlassung entgegen der ständigen Rechtsprechung bei der Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten vom Moduswert (gewichtetes Mittel) der Schwackeliste abzuweichen und auf das arithmetische Mittel zurückzugreifen, solange ein Moduswert angegeben ist. Es ist nicht erkennbar, dass der Moduswert unter statistischen Gesichtspunkten als Schätzgrundlage ungeeignet ist.
    Auch gegen die bisherige Praxis, die erforderlichen Mietwagenkosten durch Addition der einzelnen in der Schwackeliste genannten Zeitabschnitte zu ermitteln, bestehen keine Bedenken, auch wenn in den Abrechnungen des Mietwagenunternehmens nur die Gesamtdauer der Anmietung angegeben ist. Die Schwackeliste teilt gerade nach Zeitabschnitten ein, so dass die erforderlichen Kosten auch die Addition der Zeitabschnitte ermittelt werden können. Jedenfalls ergibt sich auch an dem Vorwort der Schwackeliste derzeit nichts anderes.
    II.
    Einen 20%-igen Aufschlag auf den nach Schwacke-Liste ermittelten Normaltarif für unfallspezifische Mehrleistungen kann die Klägerin nicht verlangen.
    Grundsätzlich stellt der sich aus dem Schwacke-Automietpreisspiegel ergebende Normaltarif die Höchstgrenze dar, die ein Geschädigter aufgrund einer unfallbedingten Anmietung als erforderlich ersetzt verlangen kann. Die Klägerin kann daher einen den Normaltarif übersteigenden Betrag – abzüglich der bereits vorgerichtlich erfolgten Zahlungen – von der Beklagten nur dann ersetzt verlangen, wenn im jeweiligen Schadensfall objektiv besondere Umstände vorliegen, die mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis (den sog. Unfallersatztarif) rechtfertigen würden. Dabei ist darauf abzustellen, ob spezifische, in der Situation der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs regelmäßig anfallende Mehrleistungen, wie etwa Vorfinanzierung , erhöhtes Ausfallrisiko, Fehlen der Bonitätsprüfung, nicht geklärte Haftung des Unfallgegners, beim KFZ-Vermieter aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen (pauschalen) Aufschlag rechtfertigen. (BGH NJW 2008, 2910; BGH Urteil vom 19.1.2010, VO ZR 112/09, BGH Urteil vom 9.3.2010, VI ZR 6/09 – zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 14.6.2011, 15 U 9/11, zitiert nach juris ; OLG Köln, Urteil vom 13.10.2009, 15 U 49/09, zitiert nach juris). Das setzt jedoch voraus, „dass die Anmietung eines Fahrzeugs gerade in einer typischen Situation der „Unfallersatzanmietung“ geschieht, da nur dann ein kausaler Zusammenhang zwischen einerseits der Anmietung des jeweiligen Fahrzeugs und andererseits dem gerade mit Blick auf die Situation der Unfallersatzanmietung typischerweise anfallenden und pauschal kalkulierten Zusatzaufwand besteht“ (OLG Köln, Urteil vom 1.8.2013, 15 U 0/12, bisher unveröffentlicht; Urteil vom 14.6.2011, 15 U 9/11zitiert nach juris). Dagegen entfällt der Zuschlag, wenn keine Eil- oder Notsituation vorlag, die bei Anmietung am Tag nach dem Unfall grundsätzlich nicht angenommen werden kann und auch bei Anmietung am Unfalltag fehlen kann (LG Köln, Urteil vom 13.8.2013, 11 S 374/12, unveröffentlicht , unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 5.3.2013, VI ZR 245/11). Allein der Umstand, dass noch am Schadenstag ein Unfallersatzfahrzeug von den Zedenten angemietet wurde, lässt nicht darauf schließen, dass den Geschädigten die Anmietung von Ersatzfahrzeugen für ihre unfallbeschädigten Fahrzeuge zum „Normaltarif“ nicht zu zumutbaren Bedingungen zugänglich war (OLG Köln, Urteil vom 14.6.2011, 15 U 9/11, OLG Köln, Urteil vom 13.10.2009, 15 U 49/09). Denn auch bei Anmietung am Unfalltage ist möglich, sich nach zumindest nach der Möglichkeit der Anmietung zu den günstigeren Normaltarifen beim Vermieter zu erkundigen. Dass die Anmietung im konkreten Fall durch die Besonderheit der Unfallsituation geprägt war, lässt sich nicht erkennen. Die Klägerin hat zur Frage, warum es gerade den Geschädigten in der konkreten Unfallsituation nicht zuzumuten war, zum Normaltarif anzumieten bzw. sich danach zu erkundigen, nicht näher vorgetragen. Ihr Vortrag hat sich vielmehr darauf beschränkt darzulegen, warum sie einen konkreten Unfallersatztarif - durch Aufschlag von 20% auf den Normaltarif – anbietet und warum sie dies gegenüber den Geschädigten abrechnet. Warum aus Sicht der Geschädigten nur zum Unfallersatztarif angemietet werden konnte, und nicht zum Normaltarif, ist nicht ersichtlich (so im Ergebnis auch OLG Köln a.a.O.).
    III.
    Der Geschädigte muss sich jedoch ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen, wenn er kein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hat, da er sein eigenes Fahrzeug während der Anmietzeit nicht genutzt hat und dieses somit keinem Verschleiß unterworfen war. Die Eigenersparnis schätzt das das Gericht hier auf 10% (vgl. OLG Köln NZV 2007, 81 f; etwa auch OLG Frankfurt, NJW-RR 2013, 863; OLG Dresden, Urteil vom 18.07.2012, 7 U 269/12, zitiert nach juris). Die Schätzung der Eigenersparnis in dieser Höhe ist vom BGH auch nicht beanstandet worden (BGH NJW 2013, 1870 ff.). Soweit der Geschädigte ein klassenkleineres Mietfahrzeug angemietet hat, muss sich keine Eigenersparnis anrechnen lassen (BGH NJW 2013, 1870 ff.).
    IV.
    Die Klägerin keinen Anspruch auf zusätzliche Kosten für die abgeschlossene Haftungsreduzierung. Im Normaltarif der Schwackeliste 2011 sind – anders als in den Schwackelisten der Vorjahre - bereits die Kosten der Kaskoversicherung - mit einem Selbstbehalt von 500 Euro – enthalten, so dass der Kläger keine weiteren Kosten für von ihm vereinbarte Haftungsreduzierung geltend machen kann.
    Das gilt auch, wenn der Geschädigte eine Vollkaskoversicherung mit einer geringeren Selbstbeteiligung als 500 Euro abgeschlossen hat. Dass dies erforderlich war, ergibt sich nicht. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Geschädigte selbst bei dem verunfallten Fahrzeuge eine geringere Eigenbeteiligung vereinbart hatte. Zwar war – solange in dem in der Schwackeliste angegebenen Grundtarif keine Haftungsreduzierung enthalten war – anerkannt, dass die zusätzlichen Kosten für die Vollkaskoversicherung erstattungsfähig waren. Das galt auch, wenn der Geschädigte selbst für sein Fahrzeug keine Vollkaskoversicherung hatte, da er während der Anmietzeit regelmäßig einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist, so dass die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mit Vollkaskoschutz regelmäßig einen adäquaten Schadensausgleich darstellt (BGH NZV 2005, 301 m.w.N.). Bei einer vereinbarten Haftungsreduzierung für das angemietete Fahrzeug ist jedoch das wirtschaftliche Risiko für den Geschädigten nur dann höher als bei Benutzung seines eigenen Fahrzeugs, wenn er selbst für sein eigenes Fahrzeug eine geringere Selbstbeteiligung vereinbart hat. Denn dass das Risiko bei einem Mietfahrzeug überhaupt in einen allein oder mitverschuldeten Schadensfall verwickelt zu werden als mit dem eigenen, ist nicht zu erkennen (entgegen OLG Köln, Urteil vom 30.7.2013, 15 U 212/12).
    V.
    Die in Rechnung gestellten weiteren Zusatzkosten sind grundsätzlich erstattungsfähig entsprechend der Nebenkostentabelle der Schwackeliste.
    1.
    Unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung der Abteilung hält das Gericht nunmehr auch die gesondert in Rechnung gestellten Kosten für die Winterreifen für erstattungsfähig, soweit eine Anmietung während der Winterzeit erfolgt ist (so jetzt BGH NJW 2013, 1870; OLG Köln, Urteil vom 30.7.2013, 15 U 212/12; LG Köln, Urteil vom 13.8.2013, 11 S 374/12). Die Schwackeliste führt als Nebenkosten ausdrücklich die Kosten für die Winterbereifung auf, so dass sie nicht in dem von Schwacke angegebenen Normaltarif enthalten sind. Da Fahrzeugvermieter hierfür üblicherweise eine gesonderte Vergütung hierfür verlangen (so BGH, OLG Köln und LG jeweils a.a.O.), zählen die hierfür angefallenen Kosten zu der erforderlichen Aufwendungen.
    2.
    Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten für die Abholung und Zustellung. Der Schädiger kann vom Geschädigten nicht verlangen, dass er das Fahrzeug selbst vom Mietwagenunternehmen abholt und zurückbringt. Die Geschädigte in den Fällen 1, 2, 3 und 4 haben s– wie sich aus der vorgelegten Rechnung ergibt und die Klägerin im Einzelnen substantiiert vorgetragen hat – die Fahrzeuge auch zustellen bzw. abholen lassen, so dass das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen unbeachtlich ist. Dass die Klägerin vorsätzlich eine falsche Rechnung ausgestellt hat, hat auch die Beklagte nicht vorgetragen.
    3.
    Nicht nachvollziehbar ist, dass die Klägerin im Fall 4 (U.) erhöhte Kosten für das Zustellen außerhalb der Geschäftszeiten geltend macht. Ausweislich des Mietvertrages begann die Miete an 12.7.2011, einem Dienstag um 19 Uhr. Dass dies außerhalb der üblichen Geschäftszeiten ist, ist nicht nachvollziehbar.
    4.
    Gesonderte Kosten für einen Zusatzfahrer hat der Schädiger grundsätzlich zu erstatten. Unerheblich ist dabei, ob der angegebene Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich nutzt. Es kommt ausschließlich darauf an, ob das Fahrzeug auch zur Nutzung durch einen weiteren Fahrer angemietet wurde. Damit ist bereits das mit der Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person verbundene Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs eröffnet, das mit den Kosten für den weiteren Fahrer abgedeckt werden soll. Es spielt auch keine Rolle, ob der Geschädigte auf den Zusatzfahrer angewiesen war (OLG Köln, Urteil vom 30.7.2013, 15 U 212/12).
    VI. Die Klägerin hat auch konkret zu den verunfallten und angemieteten Fahrzeugen vortragen. Dies ergibt sich einerseits aus den gekennzeichneten Listen der Schwackeautomietwagenklassen für jeden Fall, zum anderen aus den vorgelegten Mietverträgen bzw. den „Mietwagenkosten-Übernahmebestätigungen, Abtretungserklärungen und Unfall-Kurzbericht“ für jeden Schadensfall. Dass diese von Geschädigten unterzeichneten Unterlagen falsch sind, hat auch die Beklagtenseite nicht vorgetragen. Allerdings ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der verunfallten Fahrzeug teilweise von der Klägerseite abweichende Eingruppierungen. Soweit mehrere Fahrzeugklassen aufgrund der Angaben in Betracht kamen, wurde – mangels weiterer zusätzlicher Angaben durch die darlegungspflichtige Klägerseite – jeweils die kleinere Fahrzeugklasse zugrunde gelegt.
    Die Geschädigten ein klassenhöheres Fahrzeug angemietet haben, war auf Basis des verunfallten Fahrzeugs abzurechnen, da kein Anspruch auf ein höherwertiges Fahrzeug zusteht. Hiervon waren 10% aufgrund der Eigenersparnis abzuziehen.
    Nach diesen Gesichtspunkten ergibt sich folgende Abrechnung (jeweils incl. MwSt.):
    Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.
    Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 286, 288 BGB).
    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711, ZPO.
    Streitwert: 2896,12 Euro

    RechtsgebieteUnfallregulierung, MietwagenVorschriften§ 7 StVG, § 115 VVG, §§ 249, 398, 823 BGB