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  • 27.09.2013 · IWW-Abrufnummer 133041

    Amtsgericht Köln: Urteil vom 28.08.2013 – 261 C 34/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Köln
    261 C 34/13
    Tenor:
    Die Beklagte wird verurteilt, an den Klägern € 399,64 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.2.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30% und die Beklagte zu 70%.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    ohne Tatbestand gemäß §§ 495a, 313a ZPO -
    Entscheidungsgründe:
    Die Klage ist lediglich teilweise begründet.
    Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in tenorierter Höhe.
    Der Kläger ist aktiv legitimiert, da der Geschädigte seine Ansprüche wirksam an den Kläger abgetreten hat.
    Mietwagenkosten gehören grundsätzlich zum Herstellungsaufwand, den ein Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB dem Geschädigten nach einem Unfall zu ersetzen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind als erforderlicher Aufwand nur diejenigen Mietwagenkosten anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlichen relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann; es ist also vom Normaltarif auszugehen.
    Für die Ermittlung des Normaltarifs sieht das Gericht den Schwacke-Mietpreisspiegel 2012 als geeignete Schätzgrundlage an. Hiervon geht offensichtlich auch der BGH aus, der u.a. in den Entscheidungen vom 19.4.2005, 18.3.2008, vom 24.6.2008 und vom 14.10.2008, 17.5.2011 und 18.12.2012 die Heranziehung der Schwacke- Liste nicht beanstandet.
    Bei der Bildung der aufgeführten Werte hat sich der Schwacke- Auto- Mietpreisspiegel an den tatsächlichen Marktverhältnissen orientiert. Die Schwacke- Organisation tritt als neutrale Sachverständigenorganisation auf. Sie verzichtet bei der Datensammlung bewusst auf unzuverlässige und nicht reproduzierbare telefonische Erhebungen und auf Internetrecherche und wertet schriftliche Preislisten aus, die für jeden frei zugänglich sind. Schwacke hat ausweislich des Editorials allein im Jahr 2012 Informationen von 7.358 Vermietstationen ausgewertet. Es wurden 2.108 Preislisten aus dem Internet zur Überprüfung verwendet; ferner wurden 5064 Überprüfungen durch Doppelmeldungen durchgeführt, die zu keinen abweichenden Ergebnissen führten. Die Manipulationsmöglichkeiten, die hinsichtlich der Schwacke-Liste immer wieder als Kritikpunkt angeführt werden, dürften in Hinblick hierauf sehr gering sein.
    Die Beklagte hätte demgegenüber konkret darlegen müssen, dass die befragten Mietwagenunternehmen völlig aus dem üblichen Preisrahmen herausfallen. Die Anwendung der Schwacke-Liste kann allenfalls dann zur Schätzung ungeeignet sein, wenn der Schädiger umfassenden Sachvortrag dazu vorbringt und insoweit Beweis antritt, dass dem Geschädigten im fraglichen Zeitraum eine Anmietung mit denselben Leistungen zu wesentlich günstigeren Preisen bei konkret benannten bestimmten anderen Mietwagenunternehmen möglich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az.: VI ZR 353/09). An einem solchen Vortrag fehlt es hier.
    Dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstiger Tarif zugänglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich oder dargelegt. Woher die Beklagte ihre Kenntnis nimmt, dass Erkundigen von Kunden zuvor über Internet oder Telefon eingeholt werden, erschließt sich dem Gericht nicht. Gerade auf ältere Generationen, die mit dem Internet nicht vertraut sind und persönliche Gespräche vorziehen könnten, dürfte dies nicht zutreffen. Es ist auch nicht verständlich, wie ein Sachverständiger hierüber Auskunft geben sollte. Zudem liegt es gerade in einer Unfallsituation nicht nahe, dass ein Geschädigter noch am Unfallort oder in der Werkstatt über Internet oder Telefon Marktforschungen anstellt.
    Der allgemeine Verweis auf die Fraunhofer- Studie und die dort aufgeführten Tarife reicht nicht aus. Insbesondere stellt allein der Verweis auf alternative Schätzgrundlagen gerade keine konkrete Tatsache dar, welche geeignet ist, Mängel an der von dem Gericht herangezogenen Schätzgrundlage zu begründen, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Dies hat der BGH jüngst erneut bestätigt (u.a. BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09). Es liegt auch nicht schon ein solcher Mangel darin, dass etwa der Fraunhofer Mietpreisspiegel geringere Preise ausweist (vgl. LG Köln, Urteil vom 10.11.2009, 11 S 400/09 und Urteil vom 15.12.2009, 11 S 394/08). Zudem bestehen für das Gericht erhebliche Zweifel an der Fraunhofer- Studie.
    Das Fraunhofer Institut hat im Jahr 2010 mit der nicht belegten Begründung, dass der Anmietzeitraum nur in äußerst seltenen Fällen Einfluss auf den Preis habe, einen Anmietzeitpunkt gewählt, der nicht zwischen Donnerstag 14 Uhr und Montag 9 Uhr lag. Evtl. Ferieneinflüsse, Sondertarife u.ä. wurden nicht berücksichtigt und flossen auch nicht in Durchschnittspreise ein. Es wurde außerdem jeweils ein etwa eine Woche in der Zukunft liegender Anmietzeitpunkt ausgewählt, was durchgreifende Bedenken an der die Besonderheiten eines Falles wie des vorliegenden erfassenden Repräsentativität der in der Studie abgebildeten Werte begründet. Denn gerade die Notwendigkeit der kurzfristigen Verfügbarkeit kennzeichnet in einer erheblichen Anzahl von Fällen die Situation der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, welches an Stelle des infolge des Unfalls fahruntauglichen Fahrzeugs benötigt wird (OLG Köln, Urteil vom 8.11.2011, Az: I-15 U 54/11). Die Erhebung auf Internetbasis, die 88% der Daten ausmachte, umfasste 1602 Anmietstationen, die auf nur sechs verschiedene, überregionale Anbieter entfallen. Mittelständige Anbieter wurden hierbei überhaupt nicht mit einbezogen. Auch bei den telefonischen Befragungen entfielen 58% auf diese sechs Anbieter. Dass hierdurch der relevante örtliche Markt abgebildet wird, erscheint sehr zweifelhaft. Auch in den Folgejahren hat sich an diesen Erhebungsmethoden keine grundsätzliche Änderung ergeben; vielmehr entfällt noch immer der Großteil der Erhebung auf die Anbieter B., F., G., I., D. und T.. Hinzu kommt, dass bei Anbietern häufig Mehrfachbefragungen erfolgen, die in die Studie eingehen, was eine Repräsentativität der Umfrageergebnisse nicht gerade erhöht. Außerdem ist die Haftungsreduzierung, die als typisch bezeichnet wird, mit einer deutlich höheren Selbstbeteiligung von € 750,00 und € 950,00 angesetzt als bei Schwacke, ohne dass Kosten für eine weitere Herabsetzung der Selbstbeteiligung genannt sind. Nebenkosten sind nicht erfasst.
    Internetangebote stellen auch im Übrigen nach Ansicht des Gerichts keine geeignete Vergleichsgrundlage dar. Abgesehen davon, dass nicht jedes Mitglied der Bevölkerung über einen Computer und Internetzugang verfügt setzt die Internetanmietung regelmäßig eine Vorabreservierung voraus und ist insoweit nicht mit einer Vorort-Anmietung vergleichbar. Auch ist bei Internetangeboten die Anmietzeit von Anfang an befristet. Ferner wurden für das zu mietende Fahrzeug fast immer nur Beispielfahrzeuge angegeben; eine Zusicherung für ein bestimmtes Fahrzeugmodell wurde nicht abgegeben. Die Postleitzahlengebiete sind außerdem derart groß gewählt, dass ein Vergleich mit den kleineren Gebieten der Schwacke-Liste kaum möglich ist. Da ein Geschädigter grundsätzlich eine Anmietung in Wohnort- oder Werkstattnähe vornimmt, können weiter entfernte Mietwagenanbieter in einem groß gewählten Gebiet die Preise erheblich verzerren.
    Die genannten Bedenken sprechen auch gegen die telefonische Erhebung des Fraunhofer Instituts. Hier sind die PLZ-Gebiete zudem derart groß gewählt, dass ein Vergleich nicht möglich ist.
    Das Gericht sieht auch nicht den Mittelwert zwischen Fraunhofer und Schwacke als geeignete Grundlage für eine Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten an, der nunmehr vom OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 30.7.2012, Az: 15 U 212/12) zugrunde gelegt wird (ebenfalls ablehnend LG Köln, Urteil vom 13.8.2013, Az: 11 S 374/12, das weiterhin die Anwendung der Schwacke-Liste bejaht). Die Bedenken des OLG Kölns gegen die Schwacke-Liste kann das erkennende Gericht nicht teilen. Wie bereits oben dargelegt übernimmt Schwacke die Antworten aus den versendeten Fragebögen nicht blind, sondern führt in großem Umfang Überprüfungen durch Doppelerhebungen und Internetlisten durch. Dass die Preise der Schwacke-Liste in den Jahren 2010 bis 2012 gestiegen sind, während die der Fraunhofer-Liste gesunken sein sollen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dass die sinkenden Preise der Fraunhofer-Liste zutreffend sein sollen, ist nicht belegt; auch ist die Vergleichbarkeit der Listen aufgrund der unterschiedlichen Erhebungsmethoden eingeschränkt. Zudem überzeugt der Verweis auf sinkende Preise und den behaupteten Preiskampf der Mietwagenunternehmen nicht. Es könnte ebenso angenommen werden, dass ein Steigen der Mietwagenpreise realistisch ist, da nach der dts-Nachrichtenagentur auch die Preise für die Anschaffung von Fahrzeugen steigen, wobei der Anstieg deutlich über die Inflation hinausgeht (Meldung der dts-Nachrichtenagentur vom 13.6.2013, zu finden über www.finanznachrichten.de). Dies spricht eher dafür, dass die Erhebungen von Schwacke zutreffend sind als die der Fraunhofer Agentur.
    Ferner ist noch einmal darauf zu verweisen, dass der Bundesgerichtshof auch in seinen letzten Urteilen die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage gebilligt hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.3.2012, Az: VI ZR 40/10) und dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens die Art der Schätzgrundlage nicht vorgegeben ist.
    Hinzu kommt, dass das erkennende Gericht es nicht als überzeugend ansieht, aus zwei Schätzgrundlagen, die nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln Mängel aufweisen und an sich nicht geeignet sein sollen, einen Mittelwert zu bilden, der nunmehr eine taugliche Schätzgrundlage darstellen soll. Die Unterschiede in den Erhebungsmethoden und die erheblich größeren Postleitzahlengebiete der Fraunhofer-Liste lassen nach Ansicht des erkennenden Gerichts einen Mittelwert aus beiden Listen nicht als taugliche Schätzgrundlage erscheinen.
    Auch die vorgelegten Angebote der Firmen F., B. und T. führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Diese betreffen schon einen anderen Zeitraum als den, für den der Geschädigte ein Mietfahrzeug in Anspruch genommen hat. Die pauschale Behauptung der Beklagten, dass diese auch für den betroffenen Zeitraum in 2012 gültig gewesen wären, wurde in keiner Weise näher ausgeführt oder durch Belege gestützt. Es ist allgemein bekannt, dass Mietwagenkosten zu bestimmten Zeiten aufgrund erhöhter Nachfrage (Ferien, Messe etc.) erheblich voneinander abweichen können. Weshalb gerade die von der Beklagten eingereichten Angebote für April 2013 die gleichen Tarife ausweisen sollen wie im Anmietzeitraum, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht zwangsläufig so, dass die Mietwagenpreise sich mit der Zeit steigern, wie das Gericht bei eigenen Recherchen im Internet feststellen konnte. Zum Teil lagen Preise aus einem späteren Zeitraum weit über den von Versicherungen in ihren Screenshots genannten Preisen, zum Teil aber auch darunter. Das Beweisangebot, der Preis von April 2013 sei mit dem im Anmietzeitraum identisch, erfolgte offensichtlich völlig ins Blaue hinein; eine Beweiserhebung hierzu würde einen Ausforschungsbeweis darstellen. Ferner ist die Mietzeit von vorneherein festgelegt, was bei der Anmietung eines Mietfahrzeugs während der Reparatur eines Unfallwagens problematisch sein dürfte. Es ist außerdem eine unklare Vormietzeit berücksichtigt und der Mietpreis teilweise bei Abholung zu zahlen. Bei allen Angeboten sind die Kosten für Zusatzleistungen nicht aufgeführt. Bei T. und F. liegt die Höhe des Selbstbehalts bei € 850,00, bei B. ist dies nicht einmal zu erkennen. Ob eine Zustellung und Abholung möglich ist und die genannten Tarife hierbei auch gelten würden, ist nicht ersichtlich. Es ist zum Teil ein Mindestalter vorausgesetzt; ob bei Nichteinhaltung eine Anmietung möglich wäre, ist nicht erkennbar.
    Auch ist nicht sicher, ob ein Mietvertrag wirklich zu den genannten Konditionen zustande kommen würde. Wie sich bspw. aus den im Internet abrufbaren allgemeinen Buchungsbedingungen der Fa. B. unter 1.1. ergibt, führt die Buchung noch nicht zum Abschluss eines Mietvertrags. Ferner werden laut Ziffer 1.1 Bestandteil des Mietvertrags die Mietvertragsbedingungen des jeweiligen lokalen Anbieters, die in dem von der Beklagten vorgelegten Angebot nicht zu erkennen sind.
    Zudem handelt es sich um Internetangebote. Hierauf kann ein Geschädigter nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht verwiesen werden. Die Mietzeit ist, wie bereits erläutert, von vorneherein festgelegt, was bei der Reparatur eines Unfallfahrzeugs, bei der die benötigte Zeit nicht immer von vorneherein feststeht, problematisch sein kann. Ferner ist zur Anmietung eine Kreditkarte oder die Stellung einer Barkaution erforderlich. Beides ist dem Geschädigten nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht zuzumuten. Dies liegt bei der Stellung einer Barkaution auf der Hand. Auch kann von einem Geschädigten nicht verlangt werden, dass er in Zeiten hoher Internetkriminalität seine Kreditkartendaten im Internet angibt und sich hierdurch einem Missbrauchsrisiko aussetzt (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 18.8.2010, Az: 5 U 44/10). Zudem liegt es gerade bei Unfällen nahe, dass die Geschädigten sich zur Abdeckung etwaiger weiterer, nicht ohne weiteres vorhersehbarer Kosten ein etwa noch nicht ausgeschöpftes Kreditkartenlimit offenhalten wollen und daher zunächst von dem Einsatz ihrer Kreditkarten absehen, wenn ihnen durch ein Mietwagenunternehmen die Möglichkeit eingeräumt wird, ein Unfallersatzfahrzeug ohne Einsatz ihrer Kreditkarte anzumieten (OLG Köln, Urteil 8.11.2011, Az: I-15 U 54/11).
    Derartige Internetangebote stellen im Übrigen einen Sondermarkt dar, der nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist (LG Bonn, Urteil vom 18.7.2011, Az: 1 O 78/11; Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 6.8.2010, Az: 5 S 111/09).
    Hiergegen spricht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2012, Az: VI ZR 316/11. Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Der Tatrichter ist weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen, er muss jedoch dann die Eignung der Listen und Tabellen klären, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Urteil des BGH vom 18.12.2012). Dies ist jedoch hier, wie oben erläutert, nicht der Fall. Die von der Beklagten eingereichten Online-Anfragen sind aus den genannten Gründen nicht geeignet, die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage zu erschüttern.
    Anzuwenden ist grundsätzlich der Schwacke Automietpreisspiegel für das Unfalljahr, also der des Jahres 2012. Anzusetzen ist in ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts der Moduswert.
    Unter den gegebenen Umständen (PLZ 381, Gruppe 5, 6 Tage) ergibt sich folgende Abrechnung:
    2 x 3 Tage zu je € 320,00 € 640,00
    Die Fahrzeugklasse hat der Kläger anhand des in Kopie eingereichten Fahrzeugscheins dargelegt.
    Das beschädigte Fahrzeug ist der Fahrzeugklasse 5 zuzuordnen. Aufgrund der Anmietung eines klassengleichen Fahrzeugs ist in ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ein Abzug von 10% für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen. Es ergibt sich ein zu ersetzender Tarif von € 576,00.
    Ein Aufschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen ist schon aufgrund des zeitlichen Abstands von drei Wochen zwischen Unfall und Anmietung nicht zu ersetzen. Selbst bei einer Anmietung am Unfalltag hat ein Aufschlag nicht automatisch zu erfolgen. Denn ein solcher Aufschlag seht voraus, dass die Anmietung eines Fahrzeugs gerade in einer typischen Situation der Unfallersatzanmietung geschieht, da nur dann ein kausaler Zusammenhang zwischen der Anmietung und dem gerade mit Blick auf die Situation der Unfallersatzanmietung typischerweise anfallenden und pauschal kalkulierten Zusatzaufwand besteht (so zutreffend OLG Köln, Urteil vom 14.6.2011, Az: 15 U 9/11 und Urteil vom 1.8.2013, Az: 15 U 09/12). Bei einer drei Wochen später erfolgten Anmietung ist eine Anmietung in Zusammenhang mit dem Unfall gerade nicht gegeben.
    Kosten für eine Haftungsbefreiung sind in den Preisen der Schwacke-Liste 2012 bereits enthalten.
    Ferner kann der Kläger Ersatz der Kosten für die Zustellung und Abholung, die laut Schwacke jeweils € 23,00 und damit insgesamt € 46,00 betragen, verlangen. Kosten für die Zustellung und Abholung hat der Schädiger grundsätzlich zu erstatten, es kommt nicht darauf an, ob der Geschädigte auf das Bringen und Holen des Fahrzeugs angewiesen war (OLG Köln, Urteil vom 30.7.2013, Az: 15 U 212/12). Angesichts des Umstands, dass diese in der Rechnung aufgeführt und im Mietvertrag vereinbart sind, ist das einfache Bestreiten der Beklagten diesbezüglich unbeachtlich.
    Kosten für einen Zusatzfahrer sind hingegen nicht zu ersetzen. Dass ein Zusatzfahrer vereinbart worden sein soll, ergibt sich weder aus Mietvertrag noch aus der Rechnung. Auch hat der Kläger hierfür keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt. Da der geschädigte an einem Unfall nicht verdienen soll kann er keine Kosten ersetzt verlangen, die er selbst nicht zu tragen hat. Die pauschale Behauptung, es handele sich um einen Inklusivpreis, in dem die Zustellung und Abholung und ein Zusatzfahrer inbegriffen seien, widerspricht schon dem Umstand, dass die Zustellung und Abholung gesondert vereinbart und in Rechnung gestellt wurden. Da dieser Widerspruch nicht aufgeklärt ist sah das Gericht auch keine Veranlassung, den vom Kläger benannten Zeugen Q. zu hören.
    Ferner sind dem Kläger Kosten für Winterreifen zu erstatten. Das einfache Bestreiten der Beklagten ist wiederum angesichts dessen, dass diese in der Rechnung aufgeführt sind, unbeachtlich. In Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung sieht das erkennende Gericht in Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshof vom 5.3.2013, Az: VI ZR 245/11, Kosten für Winterreifen als erstattungsfähig an (so auch OLG Köln, Urteil vom 30.7.2013, Az: 15 U 212/12; LG Köln, Urteil vom 13.8.2013, Az: 11 S 374/12). Da diese nicht zur Erstausstattung gehören, muss der Vermieter Zusatzkosten für den Kauf und außerdem für die Lagerung aufwenden, die in den in Rechnung gestellten Kosten für die Mieter ihren Niederschlag finden. Es ergeben sich Kosten von € 10,00 pro Tag, insgesamt € 60,00.
    Auf den Gesamtanspruch von € 682,00 (Normaltarif € 576,00, Zustellung und Abholung 46,00, Winterreifen € 60,00) hat die Beklagte € 282,36 gezahlt. Es verbleibt ein Anspruch auf Zahlung weiterer € 399,64.
    Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges §§ 286ff BGB.
    Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht hingegen nicht. Denn zum Zeitpunkt der Einschaltung des Rechtsanwaltes befand sich die Beklagte noch nicht in Verzug. Da der Kläger aus abgetretenem Recht vorgeht und nicht selbst geschädigt ist, kommt ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 249 BGB als adäquate Folge aus einem Verkehrsunfall nicht in Betracht. Hinzu kommt, dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich im Sinne von § 249 BGB war. In einfach gelagerten Fällen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts nur dann erforderlich, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird (vgl. Palandt, BGB, 62. Auflage, § 249 Rn. 38, 39). Der vorliegende Sachverhalt enthielt weder besondere Schwierigkeiten rechtlicher noch tatsächlicher Art. Eine anwaltliche Hilfe hätte nur bei einem Mangel an geschäftlicher Gewandtheit schadensadäquat sein. Für den Kläger als Mietwagenunternehmen stellt die Geltendmachung von offenen Forderungen bei Versicherungen eine alltägliche Arbeit dar. Eine Teilregulierung erfolgte kurz nach Geltendmachung; für eine Verzögerung liegen keine Anhaltspunkte vor. nicht möglich gewesen wäre.
    Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
    Eine Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
    Streitwert: € 565,30

    RechtsgebieteUnfallregulierung, MietwagenVorschriften§ 249 BGB