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  • 26.09.2013 · IWW-Abrufnummer 133020

    Landgericht Kiel: Urteil vom 19.07.2012 – 13 O 60/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    13 O 60/12

    Verkündet am: 19.07.2012

    LANDGERICHT KIEL

    URTEIL

    IM NAMEN DES VOLKES

    In dem Rechtsstreit

    xxx

    hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel auf die mündliche Verhandlung vom 29.06.2012 durch den XXXXXXXXXXX für Recht erkannt:

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.855,85 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.02.2012 zu zahlen.

    Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 985,56 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
    13.03.2012 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

    Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages.

    Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Tatbestand :

    Der Kläger beansprucht von der Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 24.11.2011 in Kiel.

    Die Haftung ist zwischen den Parteien unstreitig. Zum vorbenannten Zeitpunkt gegen 15.40 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Pkw BMW in Kiel die Straße „Wall“ in Fahrtrichtung stadteinwärts. In Höhe der von rechts kommenden Schumacherstraße wollte die spätere unfallbeteiligte Waldow mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw Opel in die Straße „Wall“ einfahren. Sie missachtete dabei die Vorfahrtsberechtigung des Klägers aus der Straße „Wall“, weshalb es zur Kollision beider Fahrzeuge kam.

    An dem zum Zeitpunkt des Unfalls elf Monate alten, ca. 11.000 Kilometer gelaufenen Pkw BMW 520 d Kombi/Touring des Klägers trat durch die Kollision wirtschaftlicher Totalschaden ein. Das von dem Kläger eingeschaltete Sachverständigenbüro XXXXXX kam in seinem Schadensgutachten vom 01.12.2011 (Anlage K 1, Blatt 6 d.A.) zu folgendem Ergebnis:

    „Beurteilung:
    Fahrzeug ist reparaturwürdig
    Reparaturkosten (incl. Mehrwertsteuer) 38.053,18 €
    Wiederbeschaffungswert regelbesteuert 48.500,-- €
    Restwert (incl. Mehrwertsteuer) 20.500,-- €.“

    Der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kläger entschied sich dafür, ein Neufahrzeug des Typs BMW 120 d bei dem Autohaus XXXXX zu einem Preis von 43.000,-- € incl. 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 6.865,55 € zu erwerben. Gleichzeitig gab er das Unfallfahrzeug für einen Preis von 21.200,-- € in Zahlung, so dass er bei Lieferung des Neufahrzeuges an ihn am 27.01.2012 an die Autohaus XXXXX 21.800,-- € zahlte (Anlagen K 3, Bl. 8 ff. d.A., K 10, Bl. 49 d.A., K 11, Bl. 50 d.A.).

    Die Beklagte leistete diverse Zahlungen. Insbesondere zahlte sie auf den Fahrzeugschaden an den Kläger einen Betrag von insgesamt 21.800,-- €. Für Mietwagenkosten für die ersten fünfzehn Tage nach dem Unfall in Höhe von 999,60 € kam sie durch Zahlung an den Wagenvermieter direkt auf. Für weitere sechs Tage Nutzungsausfall zu je 79,-- € zahlte sie an den Kläger 474,-- €. Für Ummeldekosten zahlte sie an den Kläger 60,-- €.

    Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von insgesamt 8.767,85 €. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung des Klägers wird auf die Seiten 3 – 5 des klägerischen Schriftsatzes vom 02.03.2012 (Blatt 2 Rückseite – Blatt 4 Rückseite d.A.) Bezug genommen.

    Der Kläger macht geltend:

    Der insgesamt entstandene Fahrzeugschaden sei wie folgt zu berechnen:
    Zu dem Wiederbeschaffungswert regelbesteuert, abzüglich des Restwertes von
    20.556,30 € sei hinzuzusetzen die Umsatzsteuer nach Erstattung nach Kauf des Ersatzfahrzeuges, regelbesteuert in Höhe von 6.865,55 €. Der anzurechnende Restwert belaufe sich dabei gemäß dem Gutachten auf 20.500,-- € incl. Mehrwertsteuer und nicht auf den Preis der Inzahlungnahme durch die Firma Autohaus XXXX in Höhe von
    21.200,-- €. Denn der für das Unfallfahrzeug bei der Inzahlungnahme erzielte höhere Kaufpreis sei allein darauf zurückzuführen, dass der Kläger einen Satz Winterreifen mit verkauft habe.

    Für Ummeldekosten einschließlich Fahrtkosten zur Zulassungsstelle, Abmeldekosten Eilfahrzeug sowie Kennzeichnungskosten Neufahrzeug werde pauschal ein Betrag von 120,-- € gefordert.

    Nutzungsausfall sei für weitere fünfzig Tage gerechtfertigt, nämlich fünfundsechzig Tage Nutzungsausfall vom Unfalltag 24.11.2011 bis Ersatzzulassung 27.01.2012 abzüglich fünfzehn Tage Mietwagen. Die Verweisung auf die Möglichkeit der Beschaffung eines Gebrauchtwagens sei unzumutbar. Der Kläger habe das Recht gehabt, sich für einen Neuwagen mit entsprechend längeren Lieferfristen zu entscheiden.

    In dem Unfallfahrzeug habe sich noch Treibstoff für etwa 60,-- € befunden, der von der Beklagten ebenfalls zu ersetzen sei.

    Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gemäß Kostenrechnung Anlage K 9 (Bl. 18 d.A.) seien ebenfalls zu bezahlen

    Der Kläger beantragt:

    1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.767,85 € zuzüglich fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 17.02.2012 zu zahlen;
    2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 985,56 € zuzüglich fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte macht geltend:

    Der Fahrzeugschaden sei dadurch ausgeglichen, dass sie an den Kläger 21.800,-- € gezahlt habe. Unter Berücksichtigung der Inzahlungnahme des Unfallfahrzeuges zu einem Kaufpreis von 21.200,-- € sei damit der von dem Kläger aufgewendete Kaufpreis für die Ersatzbeschaffung vollständig beglichen, insbesondere sei damit auch die in dem Kaufpreis für die Ersatzbeschaffung enthaltene Mehrwertsteuer bezahlt.

    Weiteren Nutzungsausfall können der Kläger nicht beanspruchen. Mit dem gezahlten Mietwagenkosten für einen Zeitraum von fünfzehn Tagen und weiterem Nutzungsausfall für weitere sechs Tage sei eine Beschaffungsdauer zur Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs von insgesamt einundzwanzig Tagen berücksichtigt. Der Kläger habe bei Begutachtung seines Pkw am 25.11.2011 gewusst, dass der erst elf Monate alte Pkw einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten habe, so dass seine Entscheidung, ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, an diesem Tag und nicht erst nach Eingang des Gutachtens habe getroffen werden können. Wenn der Kläger sich dazu entschieden habe, ein Neufahrzeug zu kaufen, sei der Beklagten die damit verbundene Lieferfrist nicht anzulasten.

    Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe :

    Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

    Der Kläger kann von der Beklagten nach § 823 BGB bzw. § 7 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG die Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 5.855,85 € verlangen und daneben Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

    Im Einzelnen:

    1. Fahrzeugschaden:

    Nach der geänderten Auffassung des Gerichts hat die Beklagte dem Kläger den Nettowiederbeschaffungswert laut Gutachten in Höhe von 40.756,30 € abzüglich des Bruttorestwertes laut Gutachten von 20.500,-- € zuzüglich der für die Ersatzbeschaffung aufgewandten Mehrwertsteuer von 6.865,55 € zu erstatten. Dies sind insgesamt 27.121,85 €. Hierauf hat die Beklagte bereits 21.800,-- € gezahlt, so dass von ihr noch 5.321,85 € auf den Fahrzeugschaden ausstehen.

    Bei der Schadensabrechnung auf Basis der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges ist zu unterscheiden. Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto)- Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er nach der Rechtsprechung des BGH im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswerts des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs – unter Abzug des Restwerts – ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem in dem Gutachten ausgewiesenen (Brutto)- Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Urteil vom 01.03.2005 – VI ZR 91/4 -, NJW 2005, 2220; Urteil vom 15.11.2005 – VI ZR 26/05 -, NJW 2006, 285). Höchstrichterlich noch nicht entschieden ist der vorliegende Fall, dass der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem günstigeren Preis als das Unfallfahrzeug erwirbt. Vorausgesetzt dass sowohl das zerstörte Auto als auch der Ersatzwagen als Neuwagen – wie hier – der Regelbesteuerung unterliegen, so besteht der Schaden in diesem Falle in dem Nettowiederbeschaffungswert zuzüglich der Umsatzsteuer für den Ersatzwagen (vgl. Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 5. Kapitel. Steuern Rdnr. 17; Sterzinger, NJW 2011, 2181, 2183, dort Variante 1), ggf. abzüglich des Restwertes. Damit wird sicher gestellt, dass der Geschädigte den Nettowiederbeschaffungswert seines Wagens ersetzt bekommt. Zugleich ist aber auch gewährleistet, dass die von ihm tatsächlich beglichene Umsatzsteuer mit dem Erwerb des Ersatzwagens ausgeglichen wird. Eine nach den vorgenannten Urteilen des BGH unzulässige Vermischung von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung liegt damit nicht vor. Denn der Geschädigte erhält nicht den Bruttowiederbeschaffungswert ersetzt, sondern nur den Nettowiederbeschaffungswert zuzüglich anteiliger, von ihm für die Ersatzbeschaffung tatsächlich aufgewendeter Mehrwertsteuer.

    Der Nettowiederbeschaffungswert beläuft sich im vorliegenden Fall auf 40.756,30 €. Hiervon abzuziehen ist der Bruttorestwert für das Fahrzeug laut Gutachten von 20.500,-- €. Der Nettowiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes ist daher mit 20.256,30 € anzusetzen. Zu addieren ist der Mehrwertsteueranteil aus der Ersatzbeschaffung in Höhe von 43.000,-- €. Das sind hier 6.865,55 €. Damit ergibt sich ein Fahrzeugschaden von insgesamt 27.121,85 €.
    Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es dazu neige, der abweichenden Berechnungsweise der Beklagten zu folgen. An dieser Auffassung hält das Gericht jedoch nach weiterer Überlegung nicht fest. Auf einen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung wurde dabei verzichtet, weil es sich lediglich um die Entscheidung von Rechtsfragen handelt und die Beklagte aufgrund der geänderten Rechtsauffassung des Gerichts nicht anders vortragen könnte, als sie es bislang getan hat.

    Die Beklagte hat in ihrem Abrechnungsschreiben vom 23.02.2012 (Anlage B 3, Blatt 34 ff d.A.) die Auffassung vertreten, dass in dem Fall, in dem der Preis für das Neufahrzeug zwischen Netto- und Bruttowiederbeschaffungswertes des alten Fahrzeuges liege, der Geschädigte nur die Differenz zwischen dem Nettowiederbeschaffungswert und den Kaufpreis des Ersatzfahrzeuges erhalte. Von ihr, der Beklagten, sei daher im vorliegenden Fall die Differenz zwischen dem Netto- Wiederbeschaffungswert in dem Kaufpreis des Neufahrzeuges zugrunde gelegt worden und danach unter Berücksichtigung eines Restwertes des Fahrzeuges gemäß Inzahlungnahme von 21.200,-- € ein Betrag von 21.800,-- € gezahlt worden. Diese Schadensberechnung hält das Gericht nach seiner geänderten Auffassung nicht mehr für richtig. Zutreffend ist es zwar, dass der Kläger dadurch quasi die Kosten für das Ersatzfahrzeug ausgeglichen bekommen hat. Nach der Sichtweise der Beklagten ist darin auch die Mehrwertsteuer für die Ersatzbeschaffung in Höhe von 6.865,55 € enthalten. Sieht man das so, dass die Mehrwertsteuer für das Ersatzfahrzeug vollständig ausgeglichen wird, so wird jedoch deutlich, dass der Netto- Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nicht vollständig ausgeglichen wird. Dies ist jedoch nicht damit vereinbar, dass der Kläger zuvor ein höherwertiges Fahrzeug hatte, als das Ersatzfahrzeug und damit in Höhe des Netto- Wiederbeschaffungswertes ein entsprechender Schaden entstanden ist. Auffällig an der Abrechnung der Beklagten ist zudem, dass so getan wird, als ob es sich um einen Kaskofall handele. Denn in der Abrechnung ist nicht nur an verschiedenen Stellen von dem Versicherungsnehmer die Rede. Die Abrechnung nimmt auch konkret auf die Mehrwertsteuerregelung in den AKB Bezug. Das Gericht verkennt nicht, dass im Bereich der Kaskoversicherung für die Abrechnung entsprechender Schadensfälle teilweise andere Maßstäbe gelten können (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24.05.2006 – IV ZR 263/03 -, NJW 2006, 2545 ff). Die dort möglicherweise geltenden Bedingungen sind jedoch nicht auf den vorliegenden Fall eines Haftpflichtschadens zu übertragen.

    Bezüglich des Restwertes hat das Gericht lediglich den Restwert laut Gutachten in Höhe von 20.500,-- € in Abzug gebracht. Der Kläger muss sich nicht den von ihm durch die Inzahlungnahme erzielten Restwert von 21.200,-- € anrechnen lassen. Der Kläger hat vorgetragen, dass er diesen höheren Restwert nur dadurch erzielt habe, dass er zusätzlich einen Satz Winterreifen mitverkauft habe. Dies kann der Beklagten nicht zugute kommen. Wenn die Beklagte die Draufgabe des Satzes Winterreifen und den dadurch erzielten höheren Kaufpreis in Frage hätten stellen wollen, so hätte sie dies ausdrücklich tun müssen und auch unter Beweis stellen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2010 – VI ZR 232/09 -, NJW 2010, 2724, 2725).

    2. Ummeldekosten:

    Die Beklagte hat auf die von dem Kläger geltend gemachten Ummeldekosten von 120,-- € einen Betrag von 60,-- € gezahlt. Einen höheren Betrag hat sie nicht zu leisten. Der Kläger hat Ummeldekosten lediglich pauschal geltend gemacht. Einen konkreten Nachweis ist er schuldig geblieben. Von daher sieht sich das Gericht nicht in der Lage, dem Kläger einen höheren Betrag zuzusprechen, auch wenn nach den eingereichten Unterlagen nahe liegt, dass das Neufahrzeug nicht unter dem alten Kennzeichen fortgeführt worden ist.

    3. Nutzungsausfall:

    Hinsichtlich des Nutzungsausfalls geht das Gericht nicht davon aus, dass der Kläger den Ausfall für die Zeit bis zur Lieferung des von ihm bestellten Neufahrzeuges am 27.01.2012 verlangen kann.

    Das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug des Klägers war zum Unfallzeitpunkt bereits elf Monate alt und hatte eine Laufleistung von 11.000 Kilometern. Damit war es kein Neufahrzeug mehr, sondern ein Gebrauchtwagen. Nutzungsausfall kann der Kläger jedoch nur für die Zeit verlangen, die zur Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges erforderlich ist. Das ist in diesem Fall kein Neuwagen, sondern ein entsprechender Gebrauchtwagen. Der Kläger hat zwar das Recht, sich für den Kauf eines Neuwagens anstatt eines Gebrauchtwagens zu entscheiden. Die sich dadurch ergebende längere Lieferzeit ist jedoch nicht von der Beklagten mit Nutzungsausfallentschädigung zu kompensieren. Als erforderliche Zeit für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtfahrzeuges veranschlagt das Gericht hier einen Zeitraum von vierzehn Tagen zuzüglich zwei Wochenendtagen. Die Zeit hierfür begann jedoch nicht bereits mit dem Tag der Begutachtung des Fahrzeuges durch den Sachverständigen, also dem 25.11.2011 zu laufen, wie die Beklagte meint. Vielmehr hatte der Kläger das Recht, zunächst den Eingang des schriftlichen Gutachtens abzuwarten. Der Eingang bei seinem Prozessbevollmächtigten erfolgte am 02.12.2011, wie sich aus dem Eingangsstempel auf der Anlage K 2 (Bl. 6 d.A.) ergibt. Zudem ist dem Kläger eine weitere Überlegungsfrist von drei Tagen zuzubilligen. Danach ergibt sich eine Zeit von siebenundzwanzig Tagen seit dem Unfall vom 24.11.2011, also bis zum 21.12.2011, für die der Kläger grundsätzlich zu entschädigen ist. Die ersten fünfzehn Tage sind durch die von der Beklagten übernommenen Mietwagenkosten abgegolten. Zusätzlich hat die Beklagte für weitere sechs Tage den Nutzungsausfall bereits gezahlt. Es ergeben sich danach weitere sechs Tage an Nutzungsausfall zu je 79,-- €, die von der Beklagten zu zahlen sind, insgesamt also noch 474,-- €.

    4. Treibstoffkosten Altfahrzeug:

    Gleichfalls von der Beklagten zu ersetzen sind die Kosten für den im Altfahrzeug verbliebenen Treibstoff. Der Kläger hat durch die Tankquittung Anlage K 6 (Bl. 13 d.A.) nachgewiesen, dass er wenige Tage vor dem Unfall vom 24.11.2011, nämlich am 20.11.2011 den Wagen vollgetankt hatte zu einem Preis von 84,43 €. Da es nachvollziehbar ist, dass der Kläger in der Zwischenzeit keine größeren Fahrten unternommen hat, schätzt das Gericht die Kosten für den im Altfahrzeug verbliebenen Treibstoff gem. § 287 ZPO auf 60,-- €.

    5. Weitere Schadensposten:

    Die Gutachterkosten für das Sachverständigengutachten vom 01.12.2011 sowie die Kosten für den Mietwagen in Höhe von 999,60 € sind von der Beklagten direkt an den Sachverständigen bzw. den Autovermieter bezahlt worden. Das Gericht geht auch davon aus, dass von der Beklagten die von dem Kläger geltend gemachten Pauschalunfallnebenkosten von 25,-- € sowie die Abschleppkosten von 108,59 € ausgeglichen worden sind.

    Nach alledem ergibt sich ein von der Beklagten noch zu zahlender Restschaden von 5.855,85 €, der ab dem 17.02.2012 zu verzinsen ist.

    Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind in vollem Umfang gerechtfertigt, weil die Beklagte erst auf das als Anlage K 9 eingereichte Schreiben vom (richtig) 17.02.2012 (Bl. 18 d.A.) eine weitere Zahlung geleistet hat (siehe das Abrechnungsschreiben vom 23.02.2012 (Anlage B 3, Bl. 34 d.A.).

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

    Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und Satz 2 sowie 711 ZPO.