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  • 05.07.2013 · IWW-Abrufnummer 132093

    Amtsgericht Bremen: Urteil vom 01.03.2013 – 7 C 308/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Geschäfts-Nr.: 7 C 308/12
    Verkündet am 1. März 2013
    AMTSGERICHT BREMEN
    IM NAMEN DES VOLKES
    URTEIL
    In dem Rechtsstreit
    XXX
    ,
    hat das Amtsgericht Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2013
    durch Richter am Amtsgericht Dr. Dittmayer für Recht erkannt:
    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 1.209,80 nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2011 zu zahlen.
    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gesamten vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstrecken-den Betrags leistet.
    Tatbestand:
    Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Anschluss an einen Verkehrsunfall restlichen Schadensersatz.
    Am 30. August 2011 wurde der Renault Trafic II – Kastenwagen – (nachstehend Kl.-Fzg.) der Klägerin bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die Beklagte ist der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners und unstreitig dem Grund nach zu 100% gegen-über der Klägerin einstandspflichtig.
    Die Klägerin macht folgende Schadenspositionen geltend:
    1. Reparaturkosten (netto) Euro 2.730,08
    Gutachten vom 07.09.2011 (Bl. 10 ff. d.A.).
    2. Wertminderung Euro 100,00
    (H.a. o.a. Gutachten)
    3. Sachverständigenkosten (netto) Euro 440,80
    (Rechnung vom 07.09.2011, Bl. 23 d.A.).
    Gesamtbetrag: Euro 3.270,88
    Die Beklagte hat hierauf Zahlungen wie folgt geleis-tet:
    1. Reparaturkosten Euro 1.774,56
    2. Wertminderung Euro 0,00
    3. Sachverständigenkosten Euro 286,52
    gezahlter Gesamtbetrag: Euro 2.061,08
    Die Klägerin rechnet den Schaden fiktiv ab und begehrt mit ihrer Klage den Differenzbetrag von Euro 1.209,80 (Euro 3.270,88 ./. Euro 2.061,08).
    Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte zur Erstattung des im Sachverständigengutachten ausgewiesenen erforderlichen Reparaturaufwandes verpflichtet sei.
    Nachdem die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Anraten des Gerichts die Klage hinsichtlich restlicher anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 109,20 zurückgenommen hat,
    beantragt die Klägerin,
    die Beklagte zu verurteilen, an sie Euro 1.209,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2011 zu zahlen.
    Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Diese behauptet im Wesentlichen, die Klägerin könne Rabatte bzw. Einkaufsvorteile im Reparaturbereich von 35% erzielen. Diese müsse sich die Klägerin im Rahmen der Schadensberechnung auch anrechnen lassen.
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
    Entscheidungsgründe:
    Die Klage ist begründet.
    Aufgrund des Verkehrsunfalles vom 30. August 2011 hat die Klägerin einen weiteren Schadensersatzanspruch in der mit der Klage geltend gemachten Höhe von Euro 1.209,80.
    So ist die Beklagte der Kfz-Haftpflichtversicherer des weiteren unfallbeteiligten Kraftfahr-zeugs und haftet der Klägerin dem Grunde nach unstreitig zu 100% aus dem Verkehrsunfall vom 30. August 2011 in Bremen, §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 115 Abs. 1 VVG.
    Der Höhe nach bemisst sich der erstattungsfähige Schaden nach § 249 Abs. 1 BGB, wo-bei die Klägerin als Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen kann.
    Hierbei ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, den erforderlichen Aufwand auch fiktiv auf der Basis eines Sachverständigengutachtens zu berechnen und geltend zu machen.
    Dies ist im vorliegenden Fall der im Gutachten vom 07.09.2011 (Bl. 11 ff. d.A.) ermittelte Nettoreparaturaufwand von Euro 2.730,08.
    Dieser wurde als solcher auch nicht bestritten.
    Dieser Betrag ist auch der fiktiven Schadensberechnung zugrunde zu legen.
    Die von der Beklagten behaupteten erzielbaren „Einkaufsvorteile im Reparaturbereich“ bzw. einen „pauschalen Rabatt von 35%“ muss sich die Klägerin hier nicht entgegenhalten lassen.
    Die Klägerin kann vielmehr im Rahmen der zulässigen fiktiven oder auch abstrakten Schadensberechnung den entsprechend auch fiktiv und abstrakt ermittelten erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwand geltend machen.
    So beschränkt sich z.B. auch die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Anrechnung eines Werksangehörigenrabatts ausdrücklich auf den Teilbereich der „konkreten Schadensberechnung“ (Urt.v. 18.10.2011, NJW 2012, S. 50: LS 2; S. 51 RdNr. 8, S. 52 RdNr. 9 a.E.; Wellner, NJW 2012, S. 7 ff. (S. 9: Anrechnung nur bei der konkreten Schadensberechnung und hier Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Reparatur-kosten); vgl. auch Armbrüster, VersR 2008, S. 1154 ff. (S. 1154: Objektiver Maßstab für die „erforderlichen Kosten“); LG Koblenz, Urt.v. 30.03.1987, 5 O 362/85 – JurisDokument, Bundesbahn als Geschädigte: Anrechnung eines „erhaltenen Rabatts“; vgl. auch noch: OLG Frankfurt, Urt.v. 17.06.1994, NZV 1994, S. 478;).
    Solch eine „gesicherte Rechtsposition“ wie bei einem Werksangehörigenrabatt würde nach der von der Beklagten behaupteten Rabattgewährung im Übrigen nicht einmal vorliegen.
    Es kommt daher auch nicht mehr darauf an, dass die Beklagte eine konkret von der Klägerin erzielbare Rabattgewährung in dem behaupteten Umfang nicht einmal substantiiert dargelegt hat.
    Der Hinweis auf „Eigenwerbung“ im Rahmen eines Internetauftrittes genügt hierzu nicht. Die Ausführungen der Beklagten stellen mangels weiterer Konkretisierungen Behauptungen „ins Blaue“ dar und mangels weiteren Tatsachenvortrages handelt es sich bei dem Beweisantritt, einen Sachverständigen Christian K. und „den noch zu benennenden Geschäftsführers der Werkstatt, in welcher das Fahrzeug besichtigt und wohl auch repariert wurde“ (Bl. 4 des Schriftsatzes vom 22.10.2012) um einen unzulässigen Ausforschungs-beweis bzw. um einen ohnehin unzulässigen Beweisantritt.
    Aus den vorgenannten Gründen kommt es auf den Gesichtspunkt einer möglichen Rabattgewährung im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung aber bereits von vorneherein nicht an.
    Auch dem Hinweis auf § 119 VVG hatte das Gericht daher nicht nachzugehen, gemeint hier wohl Abs. 3 (Auskunftsobliegenheit). Hieraus resultiert keine Vorlegungspflicht und eine Sanktion würde über § 120 VVG erfolgen (vgl. nur: Römer/Langheid, VVVG, 3.A., 2012, RdNr. 8 zu § 119 VVG). Eine prozessuale Vorlegungspflicht besteht nicht.
    Im Übrigen hat die Klägerin mit der Vorlage des als solchen auch unstreitigen Gutachtens ihren Beitrag zur Darlegung des erstattungsfähigen Schadens, hier im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung, geleistet.
    Nachdem die Höhe des geltend gemachten merkantilen Minderwerts und die Höhe der Sachverständigenkosten unstreitig geblieben sind, ist der noch erstattungsfähige Schaden wie folgt zu ermitteln:
    1. Reparaturkosten (netto) Euro 2.730,08
    2. Wertminderung Euro 100,00
    3. Sachverständigenkosten (netto) Euro 440,80
    Gesamtbetrag: Euro 3.270,88
    abzüglich vorgerichtlicher Zahlung ./. Euro 2.061,08
    verbleibender Schadensersatzanspruch: Euro 1.209,80
    Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288 BGB.
    Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.