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  • 07.06.2011 · IWW-Abrufnummer 111822

    Amtsgericht Mainz: Urteil vom 21.04.2011 – 70 C 334/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    70 C 334/10
    Amtsgericht Mainz
    Urteil
    wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall
    hat das Amtsgericht Mainz durch die Richterin am Amgericht XXX am 21.04.2011 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 198,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.10.2007 zu bezahlen.
    2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    (abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
    Entscheidungsgründe
    Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer des Unfallschädigers aus dem Verkehrsunfall vom 19.05.2009, den unstreitig der Versicherungsnehmer der Beklagten an dem Fahrzeug der Klägerin verursacht hatte, verpflichtet, der Klägerin gemäß § 249 BGB auch die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der durch den Unfall verursachten Schadenshöhe zu zahlen.
    Insbesondere kann dem unstreitigen Vortrag der Parteien nicht entnommen werden, dass die Klägerin eine Schadensminderungspflicht verletzt hätte, in dem sie anstatt eines Kostenvoranschlages ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hatte.
    Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht kann dem Geschädigten nur dann angelastet werde, wenn es sich ersichtlich und auch für einen Laien ohne weiteres erkennbar nur um einen geringfügigen Schaden handelt, der Bagatellcharakter hat. Das ist bei dem Umfang der hier unstreitig gegebenen Bruttoreparaturkostenrechnung in Höhe von 1110,72 € nicht der Fall und wäre es auch nicht, wenn man lediglich den von der Beklagten kalkulierten Reparaturschaden in Höhe von 933,38 € zu Grunde legen würde, denn dieser Betrag liegt ebenfalls noch weiter über 700,- € und kann damit nicht als Bagatellschaden bezeichnet werden.
    Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 286, 288 BGB, §§ 91, 713 ZPO.