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  • · Fachbeitrag · Nutzungsausfall

    Entschädigung auch für Tierarzt- und Notarztfahrzeug

    | Nicht nur für privat genutzte Fahrzeuge kommt eine Nutzungsausfallentschädigung in Betracht. Das zeigen zwei Urteile des AG Aalen und des LG Dessau-Roßlau. Im ersten Fall war das Fahrzeug eines Tierarztes bei einem Unfall beschädigt worden, im zweiten Fall das eines Notarztes. |

     

    • Das AG Aalen sprach die Nutzungsausfallentschädigung zu, weil das Fahrzeug des Tierarztes zur Gruppe der Fahrzeuge gehört, die lediglich mittelbar der Gewinnerzielung dienen (AG Aalen, Urteil vom 12.3.2012, Az. 2 C 815/11; Abruf-Nr. 120882; eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn).
    • Genauso urteilte das LG Dessau im Fall des Notarzt-Fahrzeugs. Da ein solches Fahrzeug mit seiner spezifischen Ausstattung nicht in der gängigen Liste zu finden ist, schätzte das LG die Höhe des täglich zu erstattenden Betrags für den Nutzungsausfall auf 60 Prozent der Mietkosten (LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 7.10.2011, Az. 4 O 8/11; Abruf-Nr. 120883).