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  • · Fachbeitrag · Mietwagen/Nutzungsausfall

    Beweispflicht für Kosteneinsparung durch Notreparatur

    | Behauptet der Versicherer im Rechtsstreit um die Mietwagenkosten, mit einer Notreparatur wäre es möglich gewesen, das Fahrzeug zunächst fahrfähig und verkehrssicher zu machen, wodurch einige Tage der Mietwagennutzung eingespart worden wären, muss sie im Einzelnen vortragen und beweisen, was eine Notreparatur gekostet hätte und welche Ersparnis sich ergeben hätte. Der allgemeine Hinweis auf die Möglichkeit einer Notreparatur genügt nicht (AG Sangerhausen, Urteil vom 11.7.2012, Az. 1 C 397/11 ; Abruf-Nr. 122221 ). |

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Eine Notreparatur kann in einzelnen Fällen tatsächlich das Mittel der Wahl sein. Wird ein leicht verunfalltes Fahrzeug vor dem Wochenende eingeschleppt und kann mit wenig Aufwand dessen Fahrfähigkeit und Verkehrssicherheit wieder hergestellt werden, muss der Geschädigte von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Dabei werden dann der Mietwagen bzw. die Nutzungsausfallentschädigung nicht nur für das Wochenende, sondern sogar bis zum tatsächlichen Arbeitsbeginn erspart. Es gilt jedoch Folgendes zu beachten:
      • Der Schadengutachter muss den Zustand des Fahrzeugs nach dem Unfallereignis noch beurteilen können. Im Idealfall kommt er sofort herbei, im weniger günstigen Fall sollte die Werkstatt den Zustand vor der Notreparatur mit Bildern dokumentieren.
      • Die Zusatzkosten der Notreparatur dürfen die Ersparnis beim Ausfallschaden nicht übersteigen.
    • In Zweifelsfällen liegt die Beweislast beim Versicherer: Eine mögliche und sinnvolle Notreparatur unterlassen zu haben, fällt in die rechtliche Kategorie des Mitverschuldens, und dafür liegt die Beweislast immer beim Schädiger.
    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 6 | ID 34693910