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  • · Fachbeitrag · Mietwagenkosten

    Wenn ein Versicherer sein eigenes Mietwagentableau nicht anwenden möchte

    Eine Werkstatt kooperiert seit langer Zeit mit einem Versicherer, und wenn Mietwagenkosten auf der Grundlage des vom Versicherer publizierten Mietwagentableaus abgerechnet wurden, lief das bisher glatt durch. Nun hatte eine nicht gesteuerte Geschädigte von diesem Versicherer ein Mietwagen-Informationsblatt erhalten, das auf eine Kooperation des Versicherers mit drei Autovermietern hinwies, ohne jedoch konkrete Preise zu nennen. Daraus entwickelt sich ein Streit, den das AG Leipzig zugunsten der Geschädigten entschieden hat.

     

    Der Versicherer lehnt die Anwendung seines eigenen Tableaus ab

    Die Geschädigte mietete ein Ersatzfahrzeug bei der Werkstatt. Die rechnete den Mietwagen – allerdings erst nach einer Rechnungskorrektur – auf der Grundlage des Tableaus ab. Der Versicherer erstattete nur niedrigere Kosten. Zum einen hätte die Geschädigte nicht zu einem höheren Preis anmieten dürfen als den, den die kooperierende Autovermietung berechnet hätten. Zum andern könne das Mietwagentableau ohnehin nur angewendet werden, wenn die Mietwagenrechnung es von Anfang an beachtet.

     

    Die korrigierte Rechnung geht in Ordnung

    Falsch, sagt das AG Leipzig, und bejaht die volle Einstandspflicht des Versicherers. Dass die Anwendbarkeit des Tableaus voraussetze, dass dieses von vornherein beachtet wird, ergebe sich weder aus dem Tableau selbst noch aus einem sonstigen Grund (AG Leipzig, Urteil vom 21.05.2026, Az. 106 C 4988/25, Abruf-Nr. 255311, eingesandt von Rechtsanwalt Thomas Weitz, Leipzig).