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  • · Fachbeitrag · Mietwagen

    AG Remscheid: Preisvorgabe-Schreiben des Versicherers zu Mietwagenkosten untauglich

    Welche Wirkung haben die Schreiben mancher Versicherer, mit denen sie auf Anmietmöglichkeiten zu in dem Schreiben benannten Preisen hinweisen? Das Ziel der Schreiben ist es, dem Geschädigten nur diese Preise als Obergrenze zu erstatten, auch wenn er teurer angemietet hat. Ob die Schreiben Wirkung erzielen, hängt entscheidend davon ab, ob sie nur allgemein informieren oder dem Geschädigten eine zumutbare Anmietungsmöglichkeit aufzeigen. Es kann aber auch eine Rolle spielen, ob der Versicherer notwendige Informationen hatte. UE hat die Details und ein Urteil des AG Remscheid.

    Schreiben des Versicherers zu Mietwagenkosten

    Das AG Remscheid hatte einen Vorgang auf dem Tisch, bei dem der Versicherer sofort reagiert hat, als die Schadenmeldung kam. Zu diesem Zeitpunkt hatte er keine Information darüber, welchen Mietwagen der Geschädigte benötigte.

     

    So heißt es in dem Schreiben: „Unser Mietwagenpartner stellt Ihnen für einen Tagespreis von netto 42,50 EUR ein klassengleiches Fahrzeug bundesweit zur Verfügung. Rufen Sie einfach Enterprise an und nennen Sie unsere Schadennummer. In diesem Telefonat wird gemeinsam mit Ihnen das Fahrzeug klassifiziert ...“ Das soll wohl heißen, wenn man es wörtlich nimmt: Obwohl erst der Vermieter bei dem Anruf einstufen soll, in welche Mietwagengruppe das beschädigte Fahrzeug gehört, wird ein Preis von 42,50 Euro netto genannt. Egal ob VW Up oder Mercedes S-Klasse, der Preis soll 42,50 Euro netto betragen. Sehr glaubwürdig ist das nicht. Zumal auf eine klassengleiche Anmietung abgestellt wird, also eine S-Klasse für den S-Klasse-Fahrer.