· Fachbeitrag · Mietwagenkosten
BGH sagt nein zur Anwendung eines „Mietwagenrisikos“ auf Frage des Mietwagentarifs
Die Zahlung der im Hinblick auf den Tarif ungekürzten Mietwagenkosten Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche des Geschädigten gegen den Vermieter an den Versicherer: Diese an das vom BGH entwickelte „Werkstattrisiko“ angelehnte Variante fand bei den Amtsgerichten mehr und mehr Zustimmung. Der BGH hat dem jedoch einen Riegel vorgeschoben. UE stellt Ihnen die praktischen Auswirkungen vor.
Die Sicht des BGH zur Frage des Mietwagentarifs
Der BGH ist weiterhin der – nach Auffassung von UE bei den Randbedingungen der Unfallersatzanmietung mit offenem Mietdauerende und ohne Einsatz der Kreditkarte eher lebensfremden – Auffassung, dem Geschädigten sei es ein Leichtes, im Vorfeld der Anmietung Mietwagenpreise zu vergleichen. Und das müsse er tun, wenn dazu vor der Anmietung genug Zeit verbleibe (BGH, Urteil vom 19.05.2026, Az. VI ZR 67/25, Abruf-Nr. 254518).
Sein Motiv liefert der BGH gleich mit: Es soll vermieden werden, dass sich – letztlich zum Schaden der Allgemeinheit – mangelndes Interesse der Vertragsbeteiligten an einer marktgerechten Abwicklung der Instandsetzung im Kostenniveau niederschlägt („Ist mir egal, was das kostet, ich muss es ja nicht selbst bezahlen.“) An den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, dürfen deshalb nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden. Und deshalb soll er vergleichen müssen.
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