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  • 19.06.2026 · IWW-Abrufnummer 254518

    Bundesgerichtshof: Urteil vom 19.05.2026 – VI ZR 67/25

    a) Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist grundsätzlich berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten (Bestätigung Senat, Urteil vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11 , NJW 2013, 1870).

    b) Der Geschädigte ist auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen (Fortführung Senat, Urteil vom 19. November 1974 - VI ZR 197/73 , NJW 1975, 255).

    c) Zur Anwendbarkeit der Rechtsprechungsgrundsätze zum Werkstattund Sachverständigenrisiko auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs.


    Tenor:

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    Tatbestand

    1

    Der Kläger nimmt die Beklagte nach einem Verkehrsunfall vom 11. Februar 2022 auf restlichen Schadensersatz (Mietwagenkosten) in Anspruch.

    2

    Die Haftung der Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ist dem Grunde nach unstreitig. Streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der Dauer der Reparatur des klägerischen Fahrzeugs.

    3

    Das beschädigte Fahrzeug des Klägers ist ein mit einem Navigationsgerät ausgestatteter VW Multivan 110 kW (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke). Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 teilte die Beklagte dem Kläger unter anderem mit:

    "[...]Sehr geehrter Herr [Kläger],Ihr Fahrzeug wurde beim Unfall vom 11.02.22 beschädigt.Wir wollen uns schnell und unkompliziert um Ihren Schaden kümmern und konnten Ihnen unser Schaden-Service-Angebot bereits bei unserem Telefongespräch erläutern. Gerne geben wir Ihnen nochmals einen Überblick Ihrer Vorteile:[...]Sie erhalten einen Mietwagen oder Nutzungsausfall[...]Sie benötigen einen Mietwagen? Kein Problem! Wir vermitteln Ihnen sofort und zuverlässig ein gleichwertiges und vergleichbares Mietfahrzeug. Sie bestimmen Zeitpunkt und Ort der Fahrzeugübergabe. Zum Beispiel bei Ihnen zu Hause, an Ihrem Arbeitsplatz oder direkt bei Ihrer Werkstatt.Ein Anruf bei unserer Schaden-Service-Nr. [...] genügt. Gerne können Sie sich auch direkt an einen unserer renommierten Mietwagenpartner wenden. Die Kontaktdaten finden Sie gleich anschließend, dazu eine Übersicht aller Konditionen und der Preise, die maximal berechnet werden. Die Angabe einer exakten Mietdauer ist nicht erforderlich.Einfacher geht's nicht! Sie ersparen sich aufwendige Preisvergleiche und Probleme bei der Abrechnung. Denn viele Autovermieter berechnen überhöhte Preise, die wir nicht vollständig regulieren können.MietwageninformationUnsere Mietwagenpartner:Firma [...] Telefon [...]Firma [...] Telefon [...]Firma [...] Telefon [...]Bitte nennen Sie bei Ihrem Telefonat die Schadennummer [...].Das sind die Vorteile:Sie erhalten ein vergleichbares Fahrzeug mit gleichwertiger Ausstattung.Die Preise beinhalten sämtliche Nebenkosten, wie z.B. alle gefahrenen Kilometer, Zweitfahrer, Navigationsgerät, geeignete Bereifung, Mehrwertsteuer, usw. Auch eine Voll- und Teilkaskoversicherung ist eingeschlossen. Die Selbstbeteiligung von maximal 335 EUR erstatten wir an Sie, wenn Sie die Voll- oder Teilkaskoversicherung bei einem Schaden mit dem Mietfahrzeug in Anspruch nehmen müssen. Für die Zustellung und Abholung werden zusätzlich jeweils maximal 25 EUR brutto berechnet.Mietwagen-Preisliste:[Tabelle]"

    4

    Mit Schreiben vom 23. Februar 2022 teilte die Beklagte dies auch der Rechtsanwaltsgesellschaft, die den Kläger vertrat, mit.

    5

    Für die Reparaturdauer von fünf Tagen mietete der Kläger ab dem 28. Februar 2022 bei dem Mietwagenunternehmen A. GmbH & Co. KG einen VW Tiguan Comfortline 2,0l TDI 150 PS (Fahrzeugklasse 7 nach Schwacke). Vereinbart wurden ein zusätzlicher Fahrer, Navigationsgerät, eine Haftungsreduzierung mit Selbstbeteiligung (150 €) sowie die Zustellung/Abholung. Am 9. März 2022 berechnete das Mietwagenunternehmen dem Kläger 1.604,57 € für das Ersatzfahrzeug inklusive der genannten Nebenkosten-Positionen sowie Navigationsgerät und Winterreifen. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich 523 €.

    6

    Der Kläger meint, er habe Anspruch auf Erstattung des ihm vom Mietwagenunternehmen berechneten Betrages. Dieser liege in nicht relevanter Weise (knapp 10 %) über der Berechnung nach der Fahrzeugklasse seines beschädigten VW Multivan 110 kW (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke).

    7

    Der Kläger hat mit seiner Klage die Differenz zwischen dem Rechnungsbetrag des Mietwagenunternehmens (1.604,57 €) und der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten (523 €) in Höhe von 1.081,57 € geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 452,48 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Den restlichen Betrag in Höhe von 629,09 € hat der Kläger mit der Berufung geltend gemacht. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag weiter.

    Entscheidungsgründe

    I.

    8

    Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung weitergehender Mietwagenkosten zu. Die Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO erfolge anhand des arithmetischen Mittels nach dem SchwackeMietpreisspiegel. Hierbei sei die sog. Tagespreismethode zu Grunde zu legen.

    9

    Bei Berechnung nach Klasse 9 (verunfalltes Fahrzeugs ohne Abzug Eigenersparnis und ohne Winterreifen) ergäbe sich ein Betrag in Höhe von 1.363,43 €. Die Berechnung nach Klasse 7 (tatsächlich angemietetes Ersatzfahrzeug ohne Winterreifen) ergebe einen Betrag in Höhe von 955,35 €.

    10

    Mangels (Anschluss-)Berufung der Beklagten sei die Feststellung des Amtsgerichts, wonach der Beklagten kein "ohne Weiteres" annahmefähiges konkretes Alternativangebot gelungen sei, zu Grunde zu legen. Deshalb scheide eine Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten anhand der Schwacke-Liste nicht bereits deshalb aus und liege kein Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht vor.

    11

    Es sei streitig, ob bei Anmietung eines klassentieferen Fahrzeugs auf die dadurch entstandenen Kosten oder auf die Klasse des geschädigten Fahrzeugs (ggf. gedeckelt durch die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten) abzustellen sei. Die Kammer folge der Auffassung, wonach bei klassentieferer Anmietung auf die Fahrzeugklasse des tatsächlich angemieteten Ersatzwagens und nicht auf den beschädigten Wagen abzustellen sei. Somit seien die erforderlichen Mietwagenkosten anhand Schwacke für die angemietete Klasse 7 zu berechnen. Ein Abzug von 10 % wegen Eigenersparnis im Wege der Vorteilsausgleichung sei aufgrund der klassentieferen Anmietung nicht vorzunehmen.

    12

    Die Kosten für Winterreifen seien nicht zu erstatten. Der Kläger habe zum Beweis lediglich die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten, was jedoch ein untaugliches Beweisangebot darstelle, da ein Sachverständiger im Nachhinein zur Bereifung des damals gefahrenen Mietfahrzeugs keine Angaben machen könne. Die übrigen Nebenkosten, die das Amtsgericht zugesprochen habe, seien nicht im Wege der Anschlussberufung angegriffen und somit zu erstatten. Hiernach ergebe sich folgende Berechnung:

    Mietwagengrundkosten nach Tagespreismethode: Schwacke 2022, PLZ [...], arithmet. Mittel 3-Tages-Pauschale = 398,80 € : 3 = 132,93 €/Tag x 5 = 664,66 €kein Abzug 10 % wegen Eigenersparnis, da klassentiefere Anmietungplus Nebenkosten nach NK-Tabelle Schwacke 2022 (ohne zusätzl. MwSt, da Brutto-Beträge): Zusatzfahrer 11,69 €/Tag x 5 = 58,45 € Haftungsreduzierung (SB 150,00 €) 24,53 €/Tag x 5 = 122,65 € Navigationsgerät 9,36 €/Tag x 5 = 49,30 € Zustellung/Abholung 30,14 € x 2 = 60,28 € Winterreifen 0 € gesamt Nebenkosten 290,68 € gesamt erstattungsfähig 955,33 € abzüglich Zahlung Beklagte 523,00 € = 432,33 €

    13

    Es ergebe sich ein restlicher erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 432,33 €. Nachdem das Amtsgericht 452,48 € zugesprochen habe, stehe dem Kläger ein weitergehender Betrag nicht mehr zu.

    II.

    14

    Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

    15

    1. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Derjenige, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, kann als erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2024 - VI ZR 117/24 , NJW 2025, 837 Rn. 7 mwN).

    16

    Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (vgl. Senat, Urteil vom 12. Februar 2019 - VI ZR 141/18 , NJW 2019, 2538 Rn. 21 mwN).

    17

    Ob der vom Geschädigten gewählte Tarif in diesem Sinne "erforderlich" war, kann allerdings offenbleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte. Denn in diesem Fall ist der vom Geschädigten tatsächlich gewählte Tarif schon wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erstattungsfähig; zu erstatten sind dann nur die Kosten, die dem Geschädigten bei Inanspruchnahme des günstigeren Tarifs entstanden wären (vgl. Senat, Urteil vom 12. Februar 2019 - VI ZR 141/18 , NJW 2019, 2538 Rn. 21 mwN).

    18

    2. Es kann dahinstehen, ob - wie die Revisionserwiderung unter Hinweis auf die Berufungserwiderung der Beklagten meint - ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf weitere Mietwagenkosten schon deshalb ausscheidet, weil diese ihm mit Schreiben vom 14. und 23. Februar 2022 jeweils ein ohne weiteres annahmefähiges Alternativangebot gemacht habe (vgl. dazu Senat, Urteile vom 12. Februar 2019 - VI ZR 141/18 , NJW 2019, 2538 Rn. 24 ff.; vom 26. April 2016 - VI ZR 563/15 , NJW 2016, 2402 Rn. 9; jew. mwN), und ob das Berufungsgericht zu Unrecht eine solche Prüfung mangels Anschlussberufung der Beklagten unterlassen hat.

    19

    3. Denn unabhängig davon ist die Bemessung der ersatzfähigen Mietwagenkosten durch das Berufungsgericht revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

    20

    a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs - hier der Mietwagenkosten - ist in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters und revisionsrechtlich lediglich daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senat, Urteile vom 31. März 2026 - VI ZR 100/25 , juris Rn. 7; vom 16. Juli 2024 - VI ZR 243/23 , ZfSch 2024, 555 Rn. 9; vom 29. September 2020 - VI ZR 271/19 , NJW 2020, 3591 Rn. 7 mwN).

    21

    b) Das Berufungsgericht hat den dem Kläger zugänglichen Normaltarif (oben II.1.) rechtsfehlerfrei geschätzt.

    22

    aa) Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Danach ist der Tatrichter grundsätzlich nicht gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste zugrunde zu legen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO . Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen (vgl. Senat, Urteil vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11 , NJW 2013, 1539 Rn. 10 mwN).

    23

    Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (vgl. Senat, Urteil vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11 , NJW 2013, 1539 Rn. 11). Insoweit beanstandet die Revision die Schadensschätzung des Berufungsgerichts nicht.

    24

    bb) In diesem Rahmen ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne nur die Kosten ersetzt verlangen, die für das tatsächlich angemietete Fahrzeug (Fahrzeugklasse 7 nach Schwacke) erforderlich waren, zutreffend. Entgegen der Auffassung der Revision hätte das Berufungsgericht nicht darauf abstellen müssen, welche Kosten bei Anmietung eines dem beschädigten Fahrzeug vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke) erforderlich gewesen wären.

    25

    (1) Teilweise wird angenommen, dass ungeachtet der tatsächlichen Anmietung eines geringerklassigen Ersatzfahrzeugs zunächst für die Ermittlung des Normalpreises auf die Fahrzeugklasse des unfallbeschädigten Fahrzeugs abzustellen sei und dann die ersparten Eigenaufwendungen mit einem Abschlag zu berücksichtigen seien (so OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 [OLG Celle 29.02.2012 - 14 U 49/11] , juris Rn. 42 f.; OLG Hamm, r+s 2011, 536, juris Rn. 20 unter Bezugnahme auf LG Dortmund, Urteil vom 19. Juli 2010 - 21 O 489/08 , juris Rn. 80 f.; LG Saarbrücken, NJW 2025, 1274 Rn. 24 f.; Moser NJW 2025, 1250 Rn. 12 ff. undDAR 2026, 170, 173 f.). Diese Berechnungsweise korrespondiere damit, dass die Anmietung eines kleineren, leistungsschwächeren und damit einer geringeren Fahrzeugklasse zuzuordnenden Mietfahrzeugs stets im Zusammenhang mit der Vorteilsausgleichung erörtert werde. Die Anmietung eines solchen klassenniedrigeren Fahrzeugs diene letztlich nur der Vermeidung des Abzugs von Eigenersparnissen. Bei der Ermittlung des ortsüblichen Preises eines Ersatzwagens könne deshalb darauf nicht abgestellt werden. Allerdings bildeten ungeachtet der Ermittlung des Normalpreises nach der höheren Fahrzeugklasse die jeweils angefallenen tatsächlichen Mietwagenkosten die Obergrenze für den erstattungsfähigen Schadensersatzbetrag.

    26

    Nach anderer Auffassung ist hinsichtlich der Fahrzeugklasse auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen (so OLG Köln, NZV 2014, 314 [OLG Köln 30.07.2013 - 15 U 186/12] , juris Rn. 41; OLG Schleswig, NJW-RR 2020, 485 Rn. 26). Soweit die Fahrzeugklasse des beschädigten Fahrzeugs herangezogen werde, um dann in einem gesonderten Rechenschritt die ersparten Eigenaufwendungen mit einem Abschlag zu berücksichtigen, lasse sich diese Methode nicht damit in Einklang bringen, dass für die Schadensbemessung die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten maßgeblich seien.

    27

    (2) Im Ergebnis schließt sich der Senat der zuletzt genannten Auffassung an. Der Geschädigte kann nur die Kosten ersetzt verlangen, die für die erfolgte Fahrzeuganmietung erforderlich waren. Es kommt nicht darauf an, welche Kosten bei Anmietung eines dem beschädigten vergleichbaren Ersatzfahrzeugs erforderlich gewesen wären.

    28

    Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten (vgl. Senat, Urteile vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11 , NJW 2013, 1870 Rn. 26; vom 2. März 1982 - VI ZR 35/80 , NJW 1982, 1518, juris Rn. 10; vom 17. März 1970 - VI ZR 108/68 , NJW 1970, 1120, juris Rn. 12). Revisionsrechtlich unbedenklich ist auch, wenn der Tatrichter deshalb keinen Abzug für Eigenersparnisse vornimmt, weil der Geschädigte ein klassenniedrigeres Fahrzeug anmietet. Denn die Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO bei der Schätzung einer etwaigen Eigenersparnis im Wege des Vorteilsausgleichs ist Sache des hierzu berufenen Tatrichters und die Grenzen des Ermessens sind nicht überschritten (vgl. Senat, Urteil vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11 , NJW 2013, 1870 Rn. 26).

    29

    Das ändert jedoch nichts daran, dass die zu ersetzenden Mietwagenkosten in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den zum Schadensausgleich tatsächlich getroffenen Maßnahmen stehen; für die Ersatzpflicht ist von entscheidendem Einfluss, auf welche Weise der Geschädigte den Ausfall des Unfallwagens tatsächlich überbrückt hat (vgl. Senat, Urteil vom 19. November 1974 - VI ZR 197/73 , NJW 1975, 255, juris Rn. 8, 14). Die Gegenauffassung unterstellt demgegenüber, dass dem Geschädigten unabhängig davon, welches Ersatzfahrzeug er anmietet, ein bestimmtes Budget zur Verfügung steht, dessen Höhe sich nach dem beschädigten Fahrzeug richtet. Dies entspräche im Ergebnis einer Schadensberechnung auf der Grundlage einer fiktiven Anmietung, die bei Mietwagenkosten nicht möglich ist. Der Geschädigte kann keine Mietwagenkosten ersetzt verlangen, wenn er ein Ersatzfahrzeug nicht in Anspruch nimmt (vgl. Senat, Urteil vom 19. November 1974 - VI ZR 197/73 , NJW 1975, 255, juris Rn. 8). Dann hat er Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung (siehe weiter zum Alternativverhältnis von Mietwagenkosten und Nutzungsausfallentschädigung Senat, Urteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 290/11 , NJW 2013, 1149 Rn. 20 ff.). Mietet der Geschädigte ein im Vergleich zum Unfallwagen billigeres Fahrzeug, so kann er Ersatz der Mietwagenkosten nur nach diesem Fahrzeug beanspruchen (vgl. Senat, Urteile vom 19. November 1974 - VI ZR 197/73 , NJW 1975, 255, juris Rn. 8; vom 2. Dezember 1966 - VI ZR 72/65 , NJW 1967, 552, juris Rn. 15).

    30

    Der Geschädigte kann auch nicht geltend machen, dass die Kosten für das geringerklassige Fahrzeug zwar zu hoch, insoweit also nicht erforderlich gewesen seien, der Schädiger jedoch bei Anmietung eines klassenhöheren Fahrzeuges in derselben Höhe belastet wäre (vgl. Senat, Urteil vom 19. November 1974 - VI ZR 197/73 , NJW 1975, 255, juris Rn. 15). Denn der Geschädigte ist auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. Senat, Urteil vom 19. November 1974 - VI ZR 197/73 , NJW 1975, 255, juris Rn. 7, 9, 14). Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (oben II.1.).

    31

    c) Darüber hinausgehende Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (vgl. Senat, Urteile vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09 , NJW 2011, 1947 Rn. 10; vom 9. März 2010 - VI ZR 6/09 , NJW 2010, 2569 Rn. 13; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 , NJW 2009, 58 Rn. 14; jew. mwN).

    32

    Das Amtsgericht hat dazu ausgeführt, die Besonderheiten des Tarifs, der vorliegend teurer als der Normaltarif sei, seien nicht auf die Unfallsituation (Eiloder Notsituation, Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u. Ä.) zurückzuführen. Sie beruhten nicht auf besonderen Leistungen des Vermieters, sondern stellten einen weit überhöhten Preis dar. Aus den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsurteils ergibt sich nicht, dass der Kläger dazu Abweichendes vorgetragen hätte, und die Revisionsbegründung macht auch nicht geltend, dass Vortrag übergangen worden sei. Darüber hinaus ist bereits die Differenz zwischen dem vom Berufungsgericht geschätzten Normaltarif (955,33 €) und dem Rechnungsbetrag des Mietwagenunternehmens (1.604,57 €) auffällig. Das Fahrzeug des Klägers wurde am 11. Februar 2022 beschädigt. Die Reparatur begann erst am 28. Februar 2022. Aus der Mietwagenpreisliste in den Schreiben der Beklagten vom 14. und 23. Februar 2022 ergaben sich deutliche Hinweise darauf, dass der Kläger am 28. Februar 2022 das Ersatzfahrzeug zu einem überhöhten Preis anmietete. Zudem heißt es in diesen Schreiben:

    "Sie ersparen sich aufwendige Preisvergleiche und Probleme bei der Abrechnung. Denn viele Autovermieter berechnen überhöhte Preise, die wir nicht vollständig regulieren können."

    33

    All dies legt nahe, dass der Kläger gegen die Angemessenheit des ihm vom Mietwagenunternehmen angebotenen Tarifs hätte Bedenken haben müssen (vgl. dazu etwa Senat, Urteile vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 , NJW 2009, 58 Rn. 15; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 , NJW 2006, 2106 Rn. 12 f.).

    34

    d) Die Ersatzfähigkeit der den Normaltarif übersteigenden Mietwagenkosten kann vorliegend auch nicht aus den vom Senat entwickelten Grundsätzen zu dem vom Schädiger zu tragenden Werkstatt- und Sachverständigenrisiko hergeleitet werden (siehe dazu weiter Moser,DAR 2026, 170; Almeroth, NZV 2025, 481 Rn. 36).

    35

    aa) Diese Rechtsprechung beruht im Ausgangspunkt auf dem Umstand, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig und vor allem Grenzen gesetzt sind, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten und damit in eine fremde, von ihm nicht kontrollierbare Einflusssphäre übergibt (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22 , BGHZ 239, 208 Rn. 15 ). Ungeachtet dessen führen auch die Grundsätze des Werkstattrisikos nicht dazu, dass sich - letztlich zum Schaden der Allgemeinheit - mangelndes Interesse der Vertragsbeteiligten an einer marktgerechten Abwicklung der Instandsetzung im Kostenniveau niederschlägt. An den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung aber auch bei der Überwachung der Reparaturwerkstatt den Interessen des Schädigers an Geringhaltung des Herstellungsaufwandes Rechnung getragen hat, dürfen deshalb nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22 , BGHZ 239, 208 Rn. 19, 34 ). Entsprechendes gilt für die Beauftragung eines Sachverständigen. Auch hier dürfen an den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung des Sachverständigen den Interessen des Schädigers an Geringhaltung des Schadensermittlungsaufwandes Rechnung getragen hat, nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden. So trifft den Geschädigten eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsschluss Preise, die - für den Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen (Auswahlverschulden). Ein Überwachungsverschulden kommt beispielsweise in Betracht, wenn die Rechnung - für den Geschädigten erkennbar - von der Honorarvereinbarung abweicht oder wenn der Sachverständige für den Geschädigten erkennbar überhöhte Nebenkosten angesetzt hat. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (vgl. Senat, Urteil vom 12. März 2024 - VI ZR 280/22 , NJW 2024, 2035 Rn. 15).

    36

    bb) Die Preise eines Mietwagenunternehmens sind für den Geschädigten in der Regel einfach zu ermitteln und zu vergleichen (vgl. Moser,DAR 2026, 170, 172 f.). Dazu bedarf es keines Einblicks in die Kalkulationsgrundlagen der Mietwagenunternehmen (siehe dagegen Moser,DAR 2026, 170, 171 f.). Daher trifft den Geschädigten grundsätzlich eine Erkundigungspflicht (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 , NJW 2006, 2693 Rn. 12). Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalles auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Mietwagenunternehmen angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Tarife zu akzeptieren (vgl. Senat, Urteil vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 , NJW 2007, 1124, juris Rn. 12).

    37

    Zudem muss das Mietwagenunternehmen den Mieter zwar nicht über einen gespaltenen Tarifmarkt, d.h. weder über die eigenen verschiedenen Tarife noch über günstigere Angebote der Konkurrenz aufklären. Es ist grundsätzlich Sache des Mieters, sich zu vergewissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbedingungen für ihn von Vorteil sind oder nicht. Bietet der Vermieter dem Unfallgeschädigten aber einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass der Haftpflichtversicherer nicht den vollen Tarif übernimmt, so muss er den Mieter darüber aufklären. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass der gegnerische Haftpflichtversicherer den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet (vgl. BGH, Urteile vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 155/05 , NJW-RR 2008, 470 Rn. 9; vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07 , NJW-RR 2009, 1101 Rn. 11 ff.; jew. mwN).

    38

    Auch der Senatsrechtsprechung zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko liegt der Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung zugrunde (vgl. Senat, Urteile vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22 , BGHZ 239, 208 Rn. 12, 14; vom 12. März 2024 - VI ZR 280/22 , NJW 2024, 2035 Rn. 9, 12 ff.). Diesem Grundsatz wird hinsichtlich geltend gemachter Mietwagenkosten dadurch Rechnung getragen, dass der Geschädigte geltend machen kann, ihm sei unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt ein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif nicht zugänglich gewesen (oben II.3.c.). Insbesondere eine Eil- oder Notsituation des Geschädigten kann zu berücksichtigen sein (vgl. dazu die Übersicht bei Geigel Haftpflichtprozess/Katzenstein, 29. Aufl., Kap. 3 Rn. 149 m.N.).

    39

    Weiter ist die tatrichterliche Schätzung des Normaltarifs auf Grundlage von Listen oder Tabellen (oben II.3.b.aa.) keine "feste", vom Geschädigten nicht beeinflussbare Größe. Denn die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, ist zu klären, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. So kann die Anwendung der Listen durch den Tatrichter Bedenken begegnen, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (oben II.3.b.aa.).

    40

    Solche Feststellungen sind jedoch nicht getroffen worden. Die Revision macht auch nicht geltend, dass dazu Vortrag übergangen worden ist.

    41

    e) Schließlich ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht Nebenkosten für Winterreifen nicht berücksichtigt hat.

    42

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Zusatzkosten für Winterreifen zu erstatten sein können (vgl. Senat, Urteil vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11 , NJW 2013, 1870 Rn. 24 f.). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war das angemietete Fahrzeug jedoch nicht mit Winterreifen ausgestattet.

    43

    Entgegen der Auffassung der Revision folgt eine Ersatzfähigkeit nicht aus den zum Werkstattrisiko entwickelten Grundsätzen. Denn die Grundsätze des Werkstattrisikos gelten für Rechnungspositionen, die sich auf tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen, nur, wenn deren Unterbleiben für den Geschädigten nicht erkennbar ist (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22 , BGHZ 239, 208 Rn. 16; entsprechend zum Sachverständigenrisiko Senat, Urteil vom 12. März 2024 - VI ZR 280/22 , NJW 2024, 2035 Rn. 13). Demgegenüber ist die nach § 2 Abs. 3a Satz 1 StVO erforderliche Bereifung leicht überprüfbar und jeder Fahrerlaubnisinhaber ist ausreichend sachkundig. Deshalb ist nicht ersichtlich, warum sich der Kläger insoweit allein auf die Rechnungsstellung des Mietwagenunternehmens sollte beziehen können. Abweichendes ergibt sich weder aus den Feststellungen noch aus dem Vortrag des Klägers.

    Seiters von PentzKleinAllgayerBöhm

    Von Rechts wegen

    Vorschriften§ 287 ZPO, § 249 Abs. 1 BGB, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 3a Satz 1 StVO