· Mietwagenkosten
BGH: Die Messlatte für die Erforderlichkeit ist die Klasse des angemieteten Fahrzeugs

Der Geschädigte mietet nach dem Unfall einen Mietwagen, der viel kleiner und billiger ist als einer, den er hätte anmieten dürfen, z. B. ist das verunfallte Fahrzeug in der Klasse 6. Aus der Klasse 5 hätte er mieten dürfen, ohne einen Eigenersparnisabzug fürchten zu müssen. Gemietet hat er Klasse 3. Für die Klasse 3 ist das Fahrzeug etwas zu teuer, aber viel billiger, als es die Klasse 5 zulassen würde. Worauf kommt es an? Der BGH sagt nun, auf die Klasse 3 kommt es an. UE erläutert die Folgen für die Praxis.
Wirtschaftlichkeitsgebot bei Fahrzeug aus niedrigerer Klasse
Mit dem BGH-Urteil ist ein Meinungsstreit zwischen verschiedenen Oberlandesgerichten beendet. Denn eine Meinung sagte: Die Obergrenze ergebe sich aus der Mietwagenklasse, die der Geschädigte hätte nehmen dürfen. Alles, was in diesem „Budget“ liege, gehe in Ordnung. Der Vorteil: Dem Geschädigten fallen die Restkosten nicht als „Fluch der guten Tat“ auf die Füße. Der Nachteil: Das ist eine Einladung zum Missbrauch durch die Vermieter. Kleine Autos vermieten und zum Preis des „Großen“ abrechnen. Letzteres dürfte beim BGH mitgeschwungen haben, als er sich für die andere Lösung entschieden hat: Es kommt nicht auf das „Budget“ an, sondern auf die gemietete Klasse (BGH, Urteil vom 19.05.2026, Az. VI ZR 67/25, Abruf-Nr. 254518).
Nun ist also endgültig geklärt: Der Preis für das Fahrzeug muss ein schadenrechtlich berechtigter Preis für ein Fahrzeug der angemieteten Klasse sein, auch dann, wenn das angemietete Fahrzeug schadenrechtlich „zu klein“ ist.
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