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  • · Fachbeitrag · Mietwagen

    Preisvereinbarung im Mietvertrag - Wirksam ohne, aber mit ist besser!

    | Welche Blüten Streitigkeiten um Schadenpositionen von Zeit zu Zeit treiben, fällt uns immer wieder bei der Auswertung von Urteilen auf. Da wird von Versichererseite Haarsträubendes vorgetragen, um auch noch den letzten Strohhalm zu ergreifen. Jüngstes Beispiel: Es sei kein wirksamer Mietvertrag über einen Mietwagen zustande gekommen, weil im Mietvertrag kein Preis vereinbart worden sei. Lesen Sie, warum diese Ansicht falsch, es aber gleichwohl besser ist, einen Preis zu vereinbaren. |

    Mietvertrag auch ohne Preisvereinbarung wirksam

    In Streitigkeiten um die Erstattung der Mietwagenkosten versuchen es die Anwälte der Versicherer immer wieder mit der These, ein Mietvertrag sei gar nicht zustande gekommen. Das könne man daran erkennen, dass im Mietvertrag kein Preis eingetragen sei. Also sei doch klar, dass der Geschädigte den Mietwagen gratis bekomme. Und weil er nichts zahlen müsse, gebe es auch keinen Kostenerstattungsanspruch.

     

    In sich widersprüchlicher Vortrag

    So geschehen in einem Prozess vor dem AG Tauberbischofsheim (Urteil vom 20.12.2012, Az. 1 C 127/12; Abruf-Nr. 130561). Der Geschädigte habe gar nicht gewusst, dass ihm für die Zurverfügungstellung des Mietwagens Kosten berechnet würden. Im gleichen Atemzug wird aber auch vorgetragen, der Geschädigte habe versäumt, Vergleichsangebote einzuholen, um zu schauen, ob es nicht günstiger ginge. Das ist ein Widerspruch in sich, denn günstiger als „gratis“ hätte der Geschädigte ja kaum finden können.

     

    Das BGB sieht Verträge ohne Preisnennung ausdrücklich vor

    Damit war das Gericht schnell fertig: Dem BGB ist es nicht fremd, dass Verträge abgeschlossen werden, in denen kein Preis festgelegt wird. Das kann man § 315 BGB entnehmen. Dann darf der Preis vom Leistungserbringer im Rahmen des Üblichen festgelegt werden.

     

    Entsprechend schreibt dazu auch das LG Görlitz (Urteil vom 10.5.2012, Az. 2 S 133/11; Abruf-Nr. 130522; eingesandt durch Autohaus Liske, Görlitz): „Mit ihrem Einwand, mangels Einigung über den Mietzins sei ein wirksamer Automietvertrag zwischen dem Kläger und dem Autohaus XYZ nicht zustande gekommen, kann die Beklagte nicht durchdringen. Soweit zwischen dem Autohaus XYZ und dem Kläger bei Übergabe des Mietwagens keine Absprache über die Höhe des Mietzinses getroffen wurde, gilt die angemessene bzw. ortsübliche Miete als vereinbart. Die ist entsprechend § 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB zu bestimmen.“

     

    So sieht es auch das AG Bernkastel-Kues (Urteil vom 8.1.2013, Az. 4b C 212/12; Abruf-Nr. 130585).

     

    Manchmal geht es gar nicht anders

    Das sehen die Gerichte völlig richtig, denn das geschieht rund um den Unfallschaden ja durchaus regelmäßig. Es dürfte eher selten sein, dass ein Abschleppunternehmer mit dem Geschädigten an der Unfallstelle Preisverhandlungen führt. Und was die Reparatur des Unfallschadens kostet, weiß man auch erst, wenn die Arbeiten fertiggestellt sind und der tatsächliche Aufwand, der nicht deckungsgleich sein muss mit der Prognose aus dem Schadengutachten oder dem Kostenvoranschlag.

     

    § 632 Abs. 2 BGB sieht das ausdrücklich so vor: Ist die Höhe der Vergütung nicht „bestimmt“, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Und ein Kostenvoranschlag ist eben nur eine Vorschau mit Ergebniselastizität. Außer, er ist ausdrücklich als verbindlich vereinbart.

     

    Und selbst wenn es so wäre …

    Letztlich hat der BGH bereits vor Jahren entschieden, dass Mängel im Mietvertrag, lägen sie denn vor, schadenrechtlich ohne Bedeutung sind (Urteil vom 9.10.2007, Az. VI ZR 27/07; Abruf-Nr. 073378).

    Dennoch: Ein Vertrag mit Preisnennung ist immer besser

    Beim Mietvertrag ist die Herausforderung darin zu sehen, dass die Preise in der Regel mit zunehmender Mietdauer degressiv sind und die Mietdauer im Vorhinein nicht feststeht.

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Trotz der genannten Schwierigkeiten raten wir: Treffen Sie im Mietvertrag eine Preisvereinbarung, um den Versicherern keine Angriffsfläche zu bieten. Die Preisvereinbarung kann einfach gestrickt sein und beispielsweise auch lauten: „Laut Preisliste Stand Januar 2013“. Ein solcher Verweis auf die Preisliste reicht ohne weiteres aus, wenn kein Tages- oder Wochenpreis notiert werden kann, weil die Mietdauer noch nicht klar ist.
    • Eine solche Vereinbarung hat dann den Vorteil, dass über diese Frage im Prozess nicht mehr gestritten werden muss. Auch, wenn sich der Geschädigte bzw. der Vermieter aus abgetretenem Recht im Rechtsstreit sicher durchsetzen wird, erspart man sich seitenweisen Schriftsatzvortrag, der nur aufhält. Es gibt in den Prozessschriftsätzen schon genug vorzutragen, da muss es nicht auch noch Überflüssiges sein. Bedenken Sie immer, dass die Richter von den Endlosschriftsätzen ohnehin genervt sind.
    • In Altfällen, bei denen im Mietvertrag eine Preisvereinbarung fehlt, können Sie den Textbaustein 344 einsetzen. Allerdings: Wenn der Versicherer diesen Einwand bringt, ist das ein Fall für die anwaltliche Weiterbearbeitung. Vielleicht hilft das Argumentationsmuster aus dem Textbaustein aber auch ihm.

    Weiterführender Hinweis

    • Textbaustein 344: Preisnennung im Mietvertrag ist nicht nötig
    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 13 | ID 38159550