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  • · Fachbeitrag · Mietwagen

    Mietwagen bei weniger als 20 km/Tag, aber Arztfahrten

    | Wer einen Mietwagen aufgrund der Pflege eines Angehörigen wegen nicht absehbar häufiger Fahren zum Arzt benötigt, verliert den Erstattungsanspruch nicht dadurch, dass er im Ergebnis weniger als 20 km pro Tag mit dem Mietwagen gefahren ist, entschied das AG Dinslaken. |

     

    Die Entscheidung des AG Dinslaken (Urteil vom 3.9.2015, Az. 33 C 43/15, Abruf-Nr. 145365, eingesandt von Rechtsanwalt Oliver Güldenberg, Duisburg/Voerde) entspricht der BGH-Rechtsprechung: Die 20 km/Tag taugen als Faustregel, sind aber nicht mit dem Lineal gezogen. In begründeten Einzelfällen, genügt auch eine unter dieser Schwelle liegende Mietwagennutzung. Zum Beispiel eine Schwer- oder Gehbehinderung, die Rufbereitschaft eines Arztes oder Feuerwehrmannes oder ein Handwerkernotdienst.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Begründung ist notwendig, zu leicht darf man es sich da nicht machen. So sagt zum Beispiel das AG Kehl: „Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Geschädigte im hier entschiedenen Fall keine weiteren Ansprüche auf Mietwagenkostenerstattung, wenn der Schädiger bereits mehr erstattet hat, als die vom Schädiger gefahrenen 156 Kilometer mit einem Taxi gekostet hätten. Umstände, die eine Mietwagennutzung unabhängig von einem bestimmten Fahrbedarf rechtfertigen und die Anmietung daher erforderlich erscheinen lassen, hatte der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Geschädigte nicht vorgetragen.“ (AG Kehl, Urteil vom 18.2.2015, Az. 4 C 344/14, Abruf-Nr. 145425).