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  • 29.09.2015 · IWW-Abrufnummer 145425

    Amtsgericht Kehl: Urteil vom 18.02.2015 – 4 C 344/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Kehl

    Urt. v. 18.02.2015

    Az.: 4 C 344/14

    In dem Rechtsstreit
    XXX
    gegen
    XXX
    wegen Schadensersatz hat das Amtsgericht Kehl durch .... am 18.02.2015 auf Grund des Sachstands vom 11.02.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:
    Tenor:

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.
    2.

    Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Entscheidungsgründe

    (abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

    Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

    Der Kläger kann von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 26.10.2013 keine weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 56,56 € und somit auch keine weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen.

    Zwar sind die durch die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs bedingten Mietwagenkosten regelmäßig ein nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzender Schaden. Der Schädiger hat ihn jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. Mietwagenkosten sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger keine weiteren Ansprüche auf Mietwagenkostenerstattung, weil die Beklagte bereits 526,50 €, und damit mehr erstattet hat, als die vom Kläger gefahrenen 156 Kilometer mit einem Taxi gekostet hätten.

    Umstände, die eine Mietwagennutzung unabhängig von einem bestimmten Fahrbedarf rechtfertigen und die Anmietung daher erforderlich erscheinen lassen, hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige (BGH NJW 2013, 1149 ff [BGH 05.02.2013 - VI ZR 290/11]) Kläger nicht vorgetragen, so dass die Klage abzuweisen ist.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die zudem nicht von einer obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht, sondern sich auf diese stützt.

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 249 Abs. 2 BGB