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  • 14.10.2015 · Fachbeitrag · Mietwagen

    Mieter haftet für grob fahrlässig verursachte Schäden

    Verursacht der Mieter eines Mietwagens einen Unfall, indem er an einer ausgeschalteten Ampelanlage das Stoppschild nicht beachtet und deshalb mit dem Querverkehr kollidiert, handelt er grob fahrlässig. Die Folge ist: Eine im Mietvertrag vereinbarte Haftungsbefreiung, die analog einer Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde, greift nicht. Der Mieter muss den Schaden am Mietfahrzeug ersetzen, entschied das LG Bochum (Urteil vom 25.6.2015, Az. I-3 O 60/15, Abruf-Nr. 145552 ).